Lohnnebenkosten (oder Personalnebenkosten, Lohnzusatzkosten) sind in der Betriebswirtschaftslehre und im Personalwesen Personalkosten, die zusätzlich zu den Lohnkosten entstehen.
Allgemeines Bearbeiten
Bei den Lohnnebenkosten handelt es sich um Nebenkosten, die vom Arbeitgeber zusätzlich zu dem Arbeitsentgelt gezahlt werden.
Den Begriff der Lohnnebenkosten wendet das Statistische Bundesamt für die indirekten Arbeitskosten an. Die deutsche amtliche Statistik übernimmt seit 2004 die bei Eurostat und der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) gebräuchliche Gliederung in Bruttolöhne und -gehälter einerseits (direkte Arbeitskosten) und Lohnnebenkosten andererseits (indirekte Arbeitskosten). Es handelt sich dabei um ein volkswirtschaftliches Aggregat, das weiter gefasst ist als der personalwirtschaftliche Begriff.
Arten Bearbeiten
„Direkte Lohnkosten“ sind diejenigen Zahlungen, die der Arbeitgeber unmittelbar an den Arbeitnehmer leistet, „indirekt“ sind die vom Arbeitgeber an Dritte geleisteten Zahlungen. Lohnnebenkosten sind überwiegend direkte Zahlungen. Zu den Lohnnebenkosten gehören:
- Anwerbungskosten
- Auslösung,
- Beihilfen für Arztleistungen, Zahnersatz und Kuren,
- vom Arbeitgeber gestellte Berufskleidung,
- Fahrtkosten,
- Lohnsummensteuern,
- Reisegeld,
- Umzugskostenerstattungen,
- Verpflegungsgutscheine,
- Zuschuss zur Kantine, Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld (indirekte Lohnnebenkosten).
Die durch Gesetze vom Arbeitgeber zu leistenden Arbeitgeberbeiträge, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und ähnliche Pflichtabgaben gehören zu den Sozialkosten und erhöhen damit die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer.
Einordnung der Lohnnebenkosten Bearbeiten
Je nach Perspektive werden die Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer entweder als zusätzliches Bruttoeinkommen gesehen oder als zweckgebundener Abzug vom eigentlich angemessenen Einkommen. Geschichtlich trifft die zweite Sichtweise zu. Die soziale Sicherung wurde eingeführt, um unvermeidlich gewordene Lohnerhöhungen teilweise obligatorisch zur Sicherung gegen individuelle Lebensrisiken zu verwenden.
Den Lohnnebenkosten steht auch ein Nutzen gegenüber. Denn die Notwendigkeit zur Versicherung sozialer Risiken bleibt nach Wegfall der Arbeitgeberanteile (oder der gesamten Sozialversicherungsbeiträge) bestehen, d. h. ein Arbeitnehmer müsste auch nach Wegfall der Lohnnebenkosten Kosten für die allgemeinen Lebensrisiken aufwenden.
Personalzusatzkosten Bearbeiten
Das Institut der deutschen Wirtschaft spricht nicht von Lohnnebenkosten, sondern von Personalzusatzkosten. Bei den Definitionen greift es auf Statistiken von Eurostat zurück. Demnach setzen sich die Arbeitskosten je geleisteter Arbeitsstunde aus dem direkten Stundenlohn („direktes Arbeitsentgelt“) und den Personalzusatzkosten zusammen. Der Direktlohn, also das so genannte direkte Arbeitsentgelt, besteht aus dem Entgelt für geleistete Arbeit einschließlich der Überstundenzuschläge, Schichtzulagen und regelmäßig gezahlter Prämien.
Die Personalzusatzkosten setzen sich aus den übrigen direkten Kosten, die im Jahresverdienst enthalten sind, und den indirekten Kosten zusammen. Zu den direkten Personalzusatzkosten zählen u. a. die Entlohnung für arbeitsfreie Tage (Urlaub und Feiertage), Sonderzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld), sonstige Geldzuschüsse und Naturalleistungen.
Als indirekte Personalzusatzkosten werden die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, sonstige Aufwendungen sozialer Art und die Kosten der Berufsausbildung bezeichnet.
Situation in Deutschland Bearbeiten
In Deutschland liegen die Lohnnebenkosten unterhalb des EU-Schnitts. Zu den Lohnnebenkosten gehören in Deutschland folgende auf den Arbeitgeber entfallenden Anteile:
Kostenart | Stand | Beitrag AG | Beitrag AN | Bemerkung |
---|---|---|---|---|
Rentenversicherung | Januar 2020 | 9,3 % | 9,3 % | Die gemeinsam zu tragenden Beiträge fallen bis zu den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen an. |
Gesetzliche Krankenversicherung allgemeiner Beitragssatz | Januar 2020 | 7,3 % | 7,3 % | Den ggf. zusätzlichen, von der jeweiligen Krankenkasse erhobenen kassenspezifischen Zusatzbeitrag trug bis in das Jahr 2018 ausschließlich der Arbeitnehmer. Seit dem 1. Januar 2019 wird der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung zu gleichen Teilen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung für das Jahr 2020 beträgt 1,1 %. |
Gesetzliche Krankenversicherung ermäßigter Beitragssatz | Januar 2020 | 7,0 % | 7,0 % | |
Arbeitslosenversicherung | Januar 2020 | 1,2 % | 1,2 % | |
Pflegeversicherung | Juli 2023 | 1,7 % | 1,7 % | 0,6 % Zuschlag für kinderlose Arbeitnehmer ab 23 Jahre; im Freistaat Sachsen 1,2 % für AG und 2,2 % für AN |
Gesetzliche Unfallversicherung | 1,6 % | – | abhängig vom Unfallrisiko | |
Umlage U1 nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz | Januar 2018 | 1,10 % – 3,90 % | – | Für Betriebe mit in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmern. Die Höhe der Umlagesätze sind abhängig von der Satzung der Krankenkasse und den Erstattungssätzen (zwischen 40 % und 80 %). |
Umlage U2, Mutterschaftsgeld | Januar 2018 | 0,14 % – 0,88 % | – | Höhe abhängig von der Satzung der Krankenkasse |
Umlage U3 für das Insolvenzgeld | Januar 2020 | 0,06 % | – | |
Urlaubsentgelt nach BUrlG Entgeltfortzahlung während des Urlaubs | – |
Der Arbeitgeberbeitrag liegt damit bei ca. 21 % des Bruttolohns des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitslohn die Beitragsbemessungsgrenzen nicht übersteigt. Für den Teil des Bruttolohns, der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an.
Die Beitragshöhe wird seit dem 1. Januar 2009 für alle Sozialversicherungszweige von der Bundesregierung festgelegt; zuvor war der Beitrag zur Krankenversicherung von der Kasse abhängig, die der Arbeitnehmer gewählt hat. Der Arbeitnehmer trägt weitere 20,625 % seines Bruttolohns zur Sozialversicherung bei. In der Pflegeversicherung zahlen Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr einen Zuschlag von 0,25 %. In Sachsen zahlen die beitragspflichtigen Personen 1,475 % (1,95 %: 2 + 0,5 %) vom beitragspflichtigen Entgelt (bis zur Beitragsbemessungsgrenze). Hinzu kommt ggf. noch der Zuschlag für Kinderlose. Arbeitgeber in Sachsen zahlen zur finanziellen Entlastung an Stelle des weiterhin bestehenden Feiertags dementsprechend 0,475 % (1,95 %: 2 - 0,5 %) des beitragspflichtigen Entgelts.
Die Sozialabgaben stellen eine Pflichtversicherung dar und können auch nicht durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und -nehmer ausgeschlossen werden, sofern ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis besteht. Der Beitrag des Arbeitnehmers wird vom Arbeitslohn einbehalten. Sowohl der Arbeitnehmer- als auch der Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag werden vom Arbeitgeber monatlich an die zuständige Einzugsstelle (Krankenkasse) weitergeleitet. Die Einzugsstelle verteilt den Gesamtsozialversicherungsbeitrag auf die einzelnen Sozialversicherungsträger.
Den Beitrag zur Unfallversicherung zahlt der Arbeitgeber unmittelbar an den zuständigen Unfallversicherungsträger. Dies ist in der Regel eine Berufsgenossenschaft.
Maßnahmen zur Senkung der Sozialkosten in Deutschland Bearbeiten
Für den Arbeitgeber stellen die Lohnnebenkosten einen finanziellen Aufwand dar. Arbeitgeberverbände kritisieren, dass diese Kosten die Kosten der Beschäftigung erhöhen. Aus diesem Grund verwenden Arbeitgeberverbände, marktliberale Politiker und arbeitgebernahe Interessenverbände den Begriff Lohnzusatzkosten. Diese Bezeichnung ist ungenau und ggf. irreführend. Es sollte beachtet werden, dass nicht alle möglichen Zusatzkosten bei Zahlung eines Arbeitslohns auf Nebenkosten zurückzuführen sind, da Zusatzkosten auch auf konkrete Maßnahmen (z. B. Feiertagszulagen, Zulagen bei Auslandstätigkeit etc.) oder besondere Vorkommnisse (z. B. Lohnfortzahlung bei Krankheit, Wartezeiten aufgrund von technischen oder wetterbedingten Störungen etc.) zurückführen sind.
Nach den Berechnungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind in der Zeit von 1991 bis 2003 die Anteile der Arbeitgeber an der Finanzierung der Sozialleistungen von 39,1 % auf 33,7 % zurückgegangen.
Um Arbeitslose noch stärker zu fordern, wurde das sogenannte Hartz-Konzept geschaffen und u. a. im Rahmen der Agenda 2010 der rot-grünen Bundesregierung (in modifizierter Form) umgesetzt. Es bewirkt im Niedriglohnbereich eine Senkung der Sozialversicherungsbeiträge. Dafür wurden die Instrumente Minijob und Midijob geschaffen, die neben das reguläre Beschäftigungsverhältnis treten. Gleichzeitig wurden durch die Agenda 2010 weitere Teile der bisher als Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge abgeführten Sozialversicherungskosten dem Nettoeinkommen der Arbeitnehmer angelastet, sowie auf der Ausgabenseite Rentenauszahlungen, Leistungen der Krankenversicherung und Arbeitslosengeld gekürzt.
Kritiker befürchten, dass durch diese Maßnahmen Vollarbeitsplätze durch billigere Jobs ersetzt würden und keine neuen Arbeitsplätze entstünden, wodurch das Sozialversicherungssystem durch Einnahmeausfälle weiter geschwächt würde. Das Hartz-Konzept beruhe auf einer einzelwirtschaftlichen Sicht der Dinge, die die makroökonomischen Auswirkungen ausblende.
Kritiker der Fixierung auf die Höhe der Lohnnebenkosten geben zu bedenken, dass Lohnersatzleistungen die Nachfrage in Zeiten konjunktureller Schwäche stützen, sie mithin neben ethischen (kollektive Absicherung von Lebensrisiken) auch volkswirtschaftlich sinnvolle Aufgaben erfüllen. Dieser keynesianischen Auffassung wirft man vor, sie berücksichtige nicht die langfristige Entwicklung. Jedoch wird darauf hingewiesen, dass es sich um eine bleibende Nachfrageschwächung handelt, die bis in die zukünftige Entwicklung hineinwirkt. Dagegen steht die Beurteilung jener Ökonomen, die grundsätzlich von einer Stabilität des marktwirtschaftlichen Systems ausgehen und die behaupten, dass die derzeitige Arbeitslosigkeit nicht auf einem Nachfrageproblem beruhe. Auch führen Kritiker an, dass Lohnnebenkosten nicht die entscheidende Größe zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der eingesetzten Arbeit seien, sondern die Lohnstückkosten sowie die Stückgewinne. Diese gäben Aufschluss über die Produktivität und die Wettbewerbsfähigkeit einer Volkswirtschaft.
International Bearbeiten
Schweiz Bearbeiten
Die Lohnnebenkosten in der Schweiz teilen sich zurzeit (2015) folgendermaßen auf:
Die vom Arbeitgeber aufzubringenden Lohnnebenkosten liegen somit je nach Branche und Alter des Angestellten zwischen ca. 7,7 % und 16,2 %. Etwa derselbe Anteil wird dem Arbeitnehmer vom Bruttolohn abgezogen. Da es für die AHV keine Beitragsbemessungsgrenze wie in Deutschland gibt, sind die prozentualen Sozialabgaben bei niedrigen Löhnen nicht höher als bei höheren Löhnen, wenn man die vom Arbeitnehmer selbst getragene pro Kopf-Prämie der gesetzlichen Krankenversicherung nicht berücksichtigt. Darüber hinaus sind die Beitragssätze in der Schweiz niedriger und stabiler als in Deutschland.
Europäischer Vergleich Bearbeiten
Lohnnebenkosten 2018 im Verhältnis zum Bruttolohn. Auf 100 Euro Bruttoverdienst zahlten Arbeitgeber zusätzlich x Euro Lohnnebenkosten in Prozent. Verwendet wird die enge Abgrenzung (indirekte Kosten, die dem Arbeitgeber zusätzlich zu dem an den Arbeiternehmer gezahlten Bruttolohn entstehen).
Land | Lohnnebenkosten in % des Bruttolohns 2018 | Lohnnebenkosten in % des Bruttolohns 2020 |
---|---|---|
Europäische Union (EU 28) | 30 | 32 |
Eurozone (EU 19) | 34 | 32 |
Schweden | 48 | 47 |
Frankreich | 45 | 45 |
Italien | 40 | 40 |
Österreich | 38 | 41 |
Tschechien | 37 | 35 |
Belgien | 37 | 36 |
Slowakei | 37 | 37 |
Estland | 35 | 35 |
Spanien | 35 | 36 |
Griechenland | 33 | 34 |
Niederlande | 30 | 30 |
Lettland | 29 | 28 |
Deutschland | 27 | 27 |
Portugal | 26 | 25 |
Finnland | 25 | 23 |
Ungarn | 25 | 22 |
Polen | 22 | 22 |
Vereinigtes Königreich | 20 | 20 |
Slowenien | 19 | 18 |
Bulgarien | 19 | 19 |
Kroatien | 19 | 17 |
Irland | 18 | 18 |
Zypern | 16 | 19 |
Dänemark | 16 | 15 |
Luxemburg | 13 | 14 |
Rumänien | k. A.Anm. 1 | 5 |
Die Statistik versteht unter Lohnnebenkosten auch die Sozialkosten. In einigen EU-Mitgliedstaaten steigen die Lohnnebenkosten lediglich degressiv im Verhältnis zu den Lohnkosten.
Wirtschaftliche Aspekte Bearbeiten
Die Lohnnebenkosten sind zusammen mit den Sozialkosten Bestandteil der gesamten Personalkosten. Lohnnebenkosten und Sozialkosten sind mithin nicht identisch.
Lohnkosten + Sozialkosten + Lohnnebenkosten = Personalkosten
Die durch Gesetz oder Tarifvertrag anfallenden Teile der Personalkosten sind durch den Arbeitgeber nicht beeinflussbar, sondern müssen als Datenparameter hingenommen werden. Insofern wirken Gesetz oder Tarifvertrag bei den Sozial- und Lohnnebenkosten als Kosteneinflussgröße. Im Regelfall hängen die Lohnnebenkosten proportional mit den Lohnkosten zusammen, so dass eine Erhöhung der Lohnkosten meist auch eine Erhöhung der Lohnnebenkosten mit sich bringt.
Je mehr ein Unternehmen bereits mit hohen Lohnkosten belastet ist, desto höher sind die Sozialkosten bzw. die Lohnnebenkosten. Dieser Zusammenhang besteht grundsätzlich. Zwar steigen in einigen EU-Mitgliedstaaten die Lohnnebenkosten lediglich degressiv, jedoch besteht allgemein stets der Grundmechanismus, dass die Sozial- und Lohnnebenkosten für den Arbeitgeber vom Bruttolohn berechnet und diesem dann in Form von Lohnnebenkosten zugeschlagen werden.
Nicht nur Lohnkosten, sondern auch die Lohnnebenkosten sind ein Kostenfaktor, der die Ertragslage von Unternehmen belastet. Da bei personalintensiven Unternehmen die Personalkosten besonders stark ins Gewicht fallen, erreichen auch die Lohnnebenkosten einen hohen Anteil an den Gesamtkosten. Arbeitgeber können daher ihr Ziel der Kostensenkung nur bei der Verringerung der freiwilligen Sozial- und Lohnnebenkosten erfüllen. Eine Senkung der Lohnnebenkosten führt zwar zu einer höheren Arbeitsnachfrage und in der weiteren Definition (Einschluss der Arbeitnehmer-Beiträge zur Sozialversicherung) auch zu einer Erhöhung der frei verfügbaren Nettolöhne der Arbeitnehmer. Dies bewirkt aber nicht notwendig eine Belebung der Konjunktur und eine Zunahme der Beschäftigung, weil auch die Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber nachfragewirksam sind (z. B. als Ausgaben im Gesundheitsbereich, in der Pflege, als Konsumausgaben der Rentner usw.). Wenn die Senkung der Lohnnebenkosten mit einer Senkung der Sozialleistungen (Rente, Krankenversicherungsleistungen und so weiter) verbunden ist, kann die gesamtwirtschaftliche Nachfrage sogar sinken.
Siehe auch Bearbeiten
Literatur Bearbeiten
- Heinz-J. Bontrup: Exkurs: Die Mär von den zu hohen Lohnnebenkosten. In: Arbeit, Kapital und Staat. 2005, ISBN 3-89438-326-7, S. 82–102.
- Jürgen Ehler, Ines Koller: Anmerkungen zur Lohnnebenkostendiskussion unter besonderer Berücksichtigung der gesetzlichen Rentenversicherung. In: Deutsche Rentenversicherung, 10–11/2005, S. 621ff.
- Thomas Schönwälder: Begriffliche Konzeption und empirische Entwicklung der Lohnnebenkosten in der Bundesrepublik Deutschland – eine kritische Betrachtung. Hans-Böckler-Stiftung, Düsseldorf 2003, ISBN 3-935145-65-9.
Weblinks Bearbeiten
- Heinz-J. Bontrup: Zur Diskussion zu hoher Lohnnebenkosten. (PDF; 104 kB)
- Lohnkosten im internationalen Vergleich. (PDF) Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung Berlin, Wochenbericht 14/04
- Christoph Schröder: Die Arbeitskosten der deutschen Wirtschaft (PDF) IW-Trends – Vierteljahresschrift zur empirischen Wirtschaftsforschung aus dem Institut der deutschen Wirtschaft Köln, 34. Jahrgang, Heft 2/2007 (PDF; 138 kB)
- Lohnnebenkosten im europäischen Vergleich (PDF) Statistisches Bundesamt, Februar 2007
- (PDF) Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Wirtschaftspolitische Informationen, 1/2005
- Tool zur Online-Berechnung der Lohnzusatzkosten in Österreich, CPU-Informatik
- Tool zur Berechnung der Lohnzusatzkosten in Deutschland
- (PDF) Schweiz. Bundesamt für Sozialversicherungen
- (PDF) Schweiz. Bundesamt für Sozialversicherungen:
- Kinderzulagen für Selbständigererwerbende Neue Zürcher Zeitung
- Abfrage der hinterlegten Datenbank: umlage u1
- Abfrage der hinterlegten Datenbank: umlage u2
Einzelnachweise Bearbeiten
- Michael Olsson/Dirk Piekenbrock, Gabler Lexikon Umwelt- und Wirtschaftspolitik, 1996, S. 429
- Stefan.Scholz/Clemens Schramm/Kristin Wellner/Marcus Hackel/Regina Zeitner/Anne Hackel, Architekturpraxis Bauökonomie, 2020, S. 162
- KORREKTUR: Arbeitskosten in der EU 2018: Deutschland weiterhin Sechster. Statistisches Bundesamt, 29. April 2019, abgerufen am 1. Januar 2020.
- § 287 SGB VI
- Bekanntmachung der Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2020 (BGBl. 2019 I S. 1999)
- ↑ Beitragssatz und Zusatzbeiträge der gesetzlichen Krankenversicherung. Bundesministerium für Gesundheit (BMG), 30. Oktober 2015, abgerufen am 4. November 2015.
- § 241 SGB V
- § 249 SGB V alte Fassung bis 1. Januar 2019 und neue Fassung
- Bekanntmachung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2020 (BAnz AT 28.10.2019 B3)
- § 243 SGB V
- § 1 Verordnung über die Erhebung von Beiträgen zur Arbeitsförderung nach einem niedrigeren Beitragssatz für die Kalenderjahre 2019 bis 2022
- Erste Verordnung zur Änderung der Beitragssatzverordnung 2019 (BGBl. 2019 I S. 1998)
- § 55 SGB XI
- Umlageversicherung U1 Krankheit. Metzinger BKK, abgerufen am 21. Januar 2018.
- Entgeltfortzahlungsversicherung Umlage- und Erstattungssätze. (pdf) DAK-Gesundheit, S. 1, abgerufen am 21. Januar 2018.
- Beitragsrelevante Daten 2018. (pdf) Wieland BKK, S. 1, abgerufen am 21. Januar 2018.
- Beitragssätze und Grenzwerte auf einen Blick. (pdf) Innungskrankenkasse Brandenburg und Berlin, S. 1, abgerufen am 21. Januar 2018.
- Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2020 (BGBl. 2019 I S. 1413)
- (Memento vom 22. Januar 2009 im Internet Archive) Bundesministerium der Finanzen
- (PDF) Bundesamt für Sozialversicherungen Schweiz
- Statistisches Bundesamt, Deutschland auf Basis von Eurostat-Daten vom 27. März 2019
- Statista, Lohnnebenkosten auf 100 Euro Bruttoverdienst in der Privatwirtschaft in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in den Jahren 2018 bis 2020, Januar 2023
- EU-Kommission, Weißbuch: Beschäftigung in Europa 1999, 1999, S. 146
- Stefan Scholz/Clemens Schramm/Kristin Wellner/Marcus Hackel/Regina Zeitner/Anne Hackel, Architekturpraxis Bauökonomie, 2020, S. 162
- Uwe Bitting, Arbeit und Sozialversicherung für alle, 2009, S. 40