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Die Landstande des Furstentums Hohenzollern Sigmaringen bildeten den Landtag des Furstentums Hohenzollern Sigmaringen zwischen 1831 und 1849 Nach der Ubernahme durch Preussen endete sein Mandat ohne dass direkt eine Nachfolgeorganisation geschaffen wurde Standehaus am Leopoldplatz Inhaltsverzeichnis 1 Entstehung 2 Zusammensetzung 3 Kompetenzen 4 Ende des Landtags Nachgeschichte 5 Mitglieder der Landstande 1844 6 Quellen 7 EinzelnachweiseEntstehung Bearbeiten nbsp Bundesakte von 1815In den Hohenzollernschen Furstentumern bestanden historisch am Ende des HRR keine Landstande Mit der Grundung des Deutschen Bundes regelte 13 der Deutschen Bundesakte die Verpflichtung der Mitgliedsstaaten landstandische Verfassungen zu erlassen Dieser Verpflichtung kam Furst Karl mit dem Erlass der Verfassungs Urkunde fur das Furstenthum Hohenzollern Sigmaringen vom 11 Juli 1833 nach Mit dieser Verfassung wurden die Landstande des Furstentums Hohenzollern Sigmaringen in Leben gerufen Sie tagten von 1831 bis 1849 dreijahrlich Der Verfassungsentwurf war Februar Marz 1831 von der Regierung fertiggestellt worden Furst Karl schrieb am 6 November 1831 die Wahlen zu einem Verfassunggebenden Landtag aus Dieser sollte aus zwei Standesherren einem Abgeordneten der Geistlichkeit und 10 gewahlten Abgeordneten bestehen Am 26 Marz 1832 wurde dieser Landtag offiziell eroffnet Im Mai 1833 loste der Furst den Landtag wieder auf nachdem dieser einen Beschluss gefasst hatte die Zahl der gewahlten Mitglieder von 10 auf 20 zu erhohen Bis Ende Februar 1833 erfolgten die Wahlen der nun 23 Abgeordneten Der so gewahlte zweite Landtag trat am 22 April 1833 erstmals zusammen Am 9 Juli 1833 beendete der Landtag seine Beratungen Furst Karl veroffentlichte die Verfassung dann am 11 Juli 1833 In Bezug auf die Grosse des Landtags konnte dieser seinen Wunsch nach 20 gewahlten Abgeordneten nicht durchsetzen stattdessen wurden 14 Abgeordnete als Kompromiss festgelegt Zusammensetzung BearbeitenDie Zusammensetzung und Wahl des Landtags war im VIII Titel 79 109 der Verfassung geregelt Die Standeversammlung bestand danach aus den Furstlichen Standesherren oder ihren Abgeordneten aus einem Abgeordneten der Geistlichkeit aus 14 Abgeordneten der aus samtlichen Gemeinden des Furstentums gebildeten sieben Wahlbezirke Als furstliche Standesherren hatten die Fursten von Furstenberg fur ihre Herrschaften Jungnau und Frohnstetten und die Fursten von Thurn und Taxis fur ihre Herrschaften Ostrach und Strassberg Virilstimmen Sie mussten nicht personlich erscheinen sondern konnten sich vertreten lassen was sie auch taten Der Vertreter der Geistlichkeit wurde durch diejenigen Geistlichen vorgenommen die in den drei Ruralkapiteln Sitz und Stimme fuhrten Gewahlt wurde derjenige der die relative Mehrheit mindestens jedoch ein Viertel der Stimmen auf sich vereinigte Die Wahl erfolgte dahingehend dass die Geistlichen ihren Kandidaten und einen Stellvertreter auf einen neutralen Wahlzettel schrieben und diesen in einem verschlossenen Umschlag uber den Dekan ihrer Ruralkapitels an den altesten Dekan welcher als Wahlleiter wirkte weiterleitete Die Wahl der Abgeordneten der Gemeinden erfolgte in indirekter Wahl Die Halfte der Wahlmanner wurde durch freie Wahl der Burger der Gemeinde bestimmt Je 10 Einwohner wurde ein Wahlmann gewahlt Die andere Halfte wurde durch die hochstbesteuerten Ortsburger gewahlt Fur die Urwahl waren Manner stimmberechtigt die das 25 Lebensjahr vollendet hatten und das Burgerrecht in der Gemeinde hatten Die Wahl der eigentlichen Abgeordneten erfolgte auf Ebene der Wahlbezirke durch die Wahlmanner Die Abgeordneten wurden in geheimer Wahl in einem Wahlgang wenn im Wahlbezirk mehr als ein Abgeordneter gewahlt wurde gewahlt Die Wahlprufung stand der Standeversammlung zu Die Abgeordneten waren auf sechs Jahre gewahlt Ausschliesslich der Furst hatte das Recht Landtage einzuberufen Ordentliche Landtage mussten alle drei Jahre einberufen werden und fanden in der Regel zwischen dem 15 September und 15 November statt Fur die Zeit zwischen den Landtagen bestand ein Standischer Ausschuss Kompetenzen BearbeitenDie Kompetenzen des Landtags war im VI Titel 65 71 der Verfassung geregelt Dies waren die verfassungsmassige Mitwirkung zur Gesetzgebung die Steuerbewilligung die Mitwirkung bei der Militaraushebung Tit V 62 die Mitwirkung bei der Landesfinanzverwaltung das Recht der Beschwerden und Antrage in Beziehung auf Staatsverwaltung uberhaupt und im Einzelnen und auf das Recht der Anklage wegen Verfassungsverletzungen Der Landtag hatte das Initiativrecht Ende des Landtags Nachgeschichte BearbeitenNach der Abdankung des Fursten war das Furstentum 1850 als Teil der Hohenzollernschen Lande an Preussen gefallen Hierbei wurde die Verfassung aufgehoben und der Landtag entfiel ersatzlos 1 1875 trat der Kommunallandtag der Hohenzollernschen Lande erstmals zusammen der damit indirekt Nachfolger der Landstande des Furstentums Hohenzollern Sigmaringen wurde Mitglieder der Landstande 1844 BearbeitenAbgeordneter Beruf Wahlkorper AnmerkungMax Haller Hofkammerrat Bergverwalter Standesherrschaft StrassbergUnbesetzt Standesherrschaft FurstenbergUnbesetzt Standesherrschaft Thurn und TaxisFranz Anton Engst Dekan und Stadtpfaffer in Haigerloch Geistlichkeit Direktor des LandtagsAdam Franz Sales Emele Pfarrer in Krauchenwies Geistlichkeit Vertreter Martin Schafer Burgermeister Dettlingen Wahlbezirk IMatthias Blocher Lehrer Empfingen Wahlbezirk IBaptist Mock Kaufmann Haigerloch Wahlbezirk I Vertreter Johann Baptist Eger Landeskassier Sigmaringen Wahlbezirk IIClemens Siedler Burgermeister Gruol Wahlbezirk IIJoh Georg Back Burgermeister Haigerloch Wahlbezirk II Vertreter Johann Schanz Wundarzt Melchingen Wahlbezirk IIIAnton Reiser Schullehrer Gammertingen Wahlbezirk IIIJohann Rudolph Feldhausen Wahlbezirk III Vertreter Anton Dopfer Advokat Sigmaringen Wahlbezirk IVRoman Hohl Pfarrer Glatt Wahlbezirk IVZachaus Stauss Burgermeister Benzingen Wahlbezirk IV Vertreter Carl von Sallwurk Oberamtmann Haigerloch Wahlbezirk VOtto Carl Wurth Advokat Sigmaringen Wahlbezirk VJoseph Diem Vilsingen Wahlbezirk V Vertreter Gabriel Eisele Tierarzt Sigmaringen Wahlbezirk VIStephan Gulde Burgermeister Sigmaringendorf Wahlbezirk VIJohann Krezdorn Ostrach Wahlbezirk VI Vertreter Karl Oberforstmeister Sigmaringen Wahlbezirk VIIMicheler Advokat Gammertingen Wahlbezirk VIIAppronian Schob Glashutte Wahlbezirk VII Vertreter Standischer Ausschuss Franz Anton Engst Advokat Micheler und Zachaus StaussQuellen BearbeitenJosef Muhlebach Der Landeskommunalverband der Hohenzollerischen Lande Geschichtliche Entwicklung Rechtsgrundlagen und Aufgabengebiete Sigmaringen 1972 Arbeiten zur Landeskunde Hohenzollerns Heft 10 S 9 10 Verfassungs Urkunde fur das Furstenthum Hohenzollern Sigmaringen vom 11 Juli 1833 Hof und Adress Handbuch des Furstenthums Hohenzollern Sigmaringen 1844 S 39 40 Digitalisat Roland Kirchherr Die Entstehung der Verfassung Hohenzollern Sigmaringens im Jahr 1833 in Hohenzollerischer Geschichtsverein Hrsg Zeitschrift fur Hohenzollerische Geschichte 17 104 1981 S 202 f Digitalisat Einzelnachweise Bearbeiten Vertrag vom 7 Dezember 1849 Preuss GS 1850 S 289 und Preussisches Gesetz betreffend die Vereinigung der Furstenthumer Hohenzollern Hechingen und Hohenzollern Sigmaringen mit dem Preussischen Staatsgebiete vom 12 Marz 1850 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Landstande des Furstentums Hohenzollern Sigmaringen amp oldid 232763329