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Die Kostengrundentscheidung regelt die Frage wer die Kosten eines Verfahrens zu tragen hat Inhaltsverzeichnis 1 Begriff 2 Kostengrundentscheidung 2 1 Zivilprozess 2 2 Strafprozess 2 3 Sozialgerichtsbarkeit 3 Entscheidung uber die Hohe der Kosten 4 Siehe auchBegriff BearbeitenDie Kostengrundentscheidung wird haufig auch Kostenentscheidung genannt Das ist jedoch weniger genau denn dieser Begriff bringt nicht so deutlich zum Ausdruck dass neben der Kostengrundentscheidung auch noch eine Entscheidung uber die Hohe der Kosten erforderlich ist Die Entscheidung uber die Hohe der Kosten ergeht jedoch oft getrennt von der Kostengrundentscheidung Die Kostengrundentscheidung trifft der Richter zusammen mit der eigentlichen Streitentscheidung im Regelfall durch Urteil siehe dazu Tenor Kostengrundentscheidung BearbeitenZivilprozess Bearbeiten Die Kostengrundentscheidung im deutschen Zivilprozessrecht ist geregelt in den 91 ff der Zivilprozessordnung ZPO Grundsatzlich tragt die Kosten derjenige der in der Hauptsache also hinsichtlich des eigentlichen Streitgegenstandes unterliegt sogenanntes formales Erfolgsprinzip oder Prinzip der Unterliegenshaftung Wenn beide Parteien teilweise Erfolg haben sieht das Gesetz als Regelfall die Kostenaufhebung vor jeder tragt selbst seine Anwaltskosten und sonstigen Kosten die sogenannten aussergerichtlichen Kosten und die Gerichtskosten werden halftig geteilt In der Praxis werden die Kosten meistens gequotelt jede Partei tragt die Kosten mit demjenigen Prozentsatz mit dem die Gegenpartei Erfolg hatte Bei mehr als zwei Parteien richtet sich die Kostengrundentscheidung nach der Baumbachschen Formel Etwas anderes gilt fur Verfahren vor dem Arbeitsgericht hier tragt in der ersten Instanz jede Partei ihre Kosten selbst nur die Gerichtskosten werden der unterlegenen Partei auferlegt siehe dazu Kosten eines Arbeitsgerichtsverfahrens in Deutschland Strafprozess Bearbeiten In der Strafprozessordnung ist das Kostenrecht in 464 473a StPO geregelt Grundsatzlich muss jede verfahrensbeendende Entscheidung auch eine Entscheidung uber die Kosten enthalten 464 Abs 1 StPO Dabei sind die Kosten bei einer Verurteilung in 465 StPO grundsatzlich dahingehend geregelt dass ein Verurteilter die Kosten des Strafverfahrens zu tragen hat wobei mehrere wegen einer Tat verurteilte Personen als Gesamtschuldner haften 466 StPO Im Falle eines Freispruchs fallen die Kosten und die notwendigen Auslagen des Freigesprochenen der Staatskasse zur Last Die vom Gericht zu treffende Kostengrundentscheidung ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar 464 Abs 3 StPO Fur das Kostenfestsetzungsverfahren verweist 464b S 3 StPO auf die Regelungen der Zivilprozessordnung Sozialgerichtsbarkeit Bearbeiten In der Sozialgerichtsbarkeit entscheidet das Gericht gemass 193 Sozialgerichtsgesetz SGG nach billigem Ermessen uber die Verteilung der Kostenlast Im Regelfall entspricht es dem Gedanken der Billigkeit dass derjenige Beteiligte die Kosten zu tragen hat der in der Sache unterliegt Neben dem tatsachlichen oder voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens in der Sache muss das Gericht auch alle weiteren Umstande des Einzelfalls berucksichtigen Von Bedeutung ist insoweit auch die Frage wer Anlass fur die Klageerhebung gegeben hat Es kann also sein dass das Gericht die Kosten ganz oder teilweise der Partei auferlegt die in der Sache obsiegt hat wenn diese Partei Anlass fur den Rechtsstreit gegeben hat Das kann beispielsweise der Fall sein wenn der Klager entscheidungserhebliche Unterlagen erst im Laufe eines sozialgerichtlichen Prozesses vorgelegt hat obwohl ihm dies schon im vorangegangenen Verwaltungsverfahren moglich gewesen ware Entscheidung uber die Hohe der Kosten BearbeitenDie Entscheidung uber die Hohe der Kosten ergeht auf verschiedene Weise je nachdem ob sie sich auf die Gerichtskosten oder auf die aussergerichtlichen Kosten bezieht Uber die Hohe der aussergerichtlichen Kosten einer zumindest teilweise siegreichen Partei die nach der Kostengrundentscheidung von der unterlegenen Gegenpartei ganz oder teilweise zu erstatten sind entscheidet der Rechtspfleger im zu beantragenden Kostenfestsetzungsverfahren durch Beschluss nach 103 ff ZPO Kostenfestsetzungsbeschluss Die Gerichtskosten werden der Hohe nach durch den Urkundsbeamten der Geschaftsstelle in einer Kostenrechnung berechnet und gegen den Kostenschuldner geltend gemacht Dabei handelt es sich um einen Verwaltungsakt der auch Kostenansatz genannt wird 19 des Gerichtskostengesetzes GKG Die Kostengrundentscheidung ist dabei insofern von Bedeutung als derjenige dem darin die Kosten auferlegt sind vorrangig in Anspruch genommen werden soll 31 Abs 2 in Verbindung mit 29 Nr 1 GKG Siehe auch BearbeitenProzesskosten PratendentenstreitBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Kostengrundentscheidung amp oldid 225921707