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Unter Kostenaufhebung wird im deutschen Prozessrecht die Kostengrundentscheidung z B mit dem Wortlaut Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben verstanden nach der jede Partei ihre aussergerichtlichen Kosten selbst und die Gerichtskosten je zur Halfte tragt Diese Entscheidung ist moglich wenn beide Parteien im Rechtsstreit teils unterliegen und teils obsiegen 92 Abs 1 S 1 Fall 1 ZPO Alternativ konnen die Kosten auch in einem bestimmten Verhaltnis geteilt werden Von den Kosten des Rechtsstreits tragt der Klager 1 3 und der Beklagte 2 3 Im Schweizerischen Prozessrecht spricht man von Wettschlagen der Parteikosten Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Kostenaufhebung amp oldid 161030211