www.wikidata.de-de.nina.az
Als Jura singulorum lat iura Rechte singularis Adv einzeln werden die subjektiven Rechte bezeichnet die einer einzelnen Person zustehen Individualrechte Sie sind von den Jura consortii lateinisch consors rtis Teilhaber Gefahrte consortio ium Gemeinschaft zu unterscheiden deren Trager eine Personenmehrheit ist Gruppenrechte Individualrechte konnen sowohl naturlichen als auch rechtsfahigen juristischen Personen beispielsweise einem Staatswesen zustehen Der Begriff ist heute veraltet Er war bis in das 19 Jahrhundert im Privatrecht und im Volkerrecht gebrauchlich So unterscheidet etwa Josef Kohler in seinem Lehrbuch zum Konkursrecht von 1891 1 zwischen den Rechten des einzelnen Schuldners jura singulorum im Verhaltnis zu denen der Glaubigergemeinschaft jura consortii Die Deutsche Bundesakte vom 8 Juni 1815 2 besagt in Art 7 uber die Mehrheitsverhaltnisse bei der Beschlussfassung in der Bundesversammlung 3 Wo es aber auf Annahme oder Abanderung der Grundgesetze auf organische Bundes Einrichtungen in jura singulorum oder Religions Angelegenheiten ankommt kann weder in der engern Versammlung noch in Pleno ein Beschluss durch Stimmenmehrheit gefasst werden Mit jura singulorum waren dabei die Familienvertrage und Verfassung der Lander gemeint 4 Einzelnachweise Bearbeiten Josef Kohler Lehrbuch des Konkursrechts Stuttgart 1891 Seite 388 Digitalisat Bundesakte von 1815 auf dokumentarchiv de Heinrich von Treitschke Deutsche Geschichte des 19 Jahrhunderts Erster Band Kapitel 11 Spiegel online Kultur abgerufen am 9 August 2015 Wolfgang Burgdorf und die Welt wird neu geordnet Kontinuitat und Bruch Vom Beginn der Revolutionskriege zum Deutschen Bund und zur Neuordnung Europas in Peter Schmidt Klemens Unger Hrsg 1803 Wende in Europas Mitte Vom feudalen zum burgerlichen Zeitalter Regensburg 2003 S 552 557 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Jura singulorum amp oldid 203809568