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Die Grenzkonvention zwischen Preussen und Frankreich war eine Vereinbarung zwischen dem Konigreich Preussen und dem Konigreich Frankreich vom 23 Oktober 1829 uber den Verlauf der Grenze zwischen den beiden Staaten Die Festlegung des Grenzverlaufs ersetzte den bis dahin gultige Verlauf durch den Zweiten Pariser Frieden von 1815 und eine diesbezugliche Erklarung der beiden Staaten von 1827 Die Konvention von 1829 bestimmt seitdem mit Ausnahme der Annexion Elsass Lothringens zwischen 1871 und 1920 den Verlauf der franzosischen Ostgrenze in diesem Grenzabschnitt Die Grenzkonvention zwischen Bayern und Frankreich regelte 1825 den Verlauf der franzosischen Ostgrenze gegenuber dem Konigreich Bayern Grenzen von 1790 Grenzziehungen von 1814 1815 und 1829 Inhaltsverzeichnis 1 Vorgeschichte 2 Erklarung von 1827 3 Konvention von 1829 4 Europaisches Saarstatut 5 Literatur 6 Belege 7 Weblinks 8 Siehe auchVorgeschichte BearbeitenNach den Niederlagen Napoleons und dem Ende des Ersten Kaiserreichs waren die Grenzen Frankreichs zunachst im Ersten Pariser Frieden von 1814 und dann im Zweiten Pariser Frieden von 1815 neu festgesetzt worden Im Zweiten Pariser Frieden war Frankreich in die Grenzen von 1790 gewiesen worden Dazu hatte Frankreich mehrere Festungen darunter Philippeville Mariembourg Saarlouis und Landau in der Pfalz mit ihrem Umland abtreten mussen Der Wortlaut des Vertrags von 1815 beschrieb den Verlauf der neuen Staatsgrenze Frankreichs von Perl an der Mosel bis zur Mundung der Lauter in den Rhein wie folgt in zeitgenossischer Ubersetzung mit entstellten Ortsnamen 1 Von Perle lauft sie durch Launsdorf Wallwick Schardorff Niederweiling Pellweiler so dass alle diese Ortschaften mit ihren Kirchspielen bey Frankreich verbleiben bis nach Houvre und folgt sodann den ehemahligen Granzen des Furstenthums Saarbrucken dergestalt dass Saar Louis und der Lauf der Saar mit den zur Rechten der oben bezeichneten Linie liegenden Ortschaften und ihren Kirchspielen ausserhalb der Franzosischen Granze bleiben Von den Granzen des ehemahligen Furstenthums Saarbrucken bleibt die Demarcations Linie die nahmliche die gegenwartig Deutschland von den Departements der Mosel und des Nieder Rheins scheidet bis an die Lauter welche ferner bis an ihren Ausfluss in den Rhein die Granze bildet Es bestand eine Abweichung zwischen dem Wortlaut des Vertrags und dem Gebiet das Preussen 1815 tatsachlich besetzt und seinem Staatsgebiet einverleibt hatte bezuglich eines Gebiets in dem Winkel zwischen Saar und Blies umfassend die damaligen Gemeinden Kleinblittersdorf und Auersmacher die damaligen Weiler Rilchingen und Hanweiler und den damaligen Pachthof Wintringer Hof Das Gebiet hatte 1790 zum Territorium der Grafen von der Leyen im Heiligen Romischen Reich und nicht zu Frankreich gehort doch der Wortlaut des Vertrages von 1815 musste so ausgelegt werden dass es zu Frankreich und nicht zu Preussen gehorte indem es namlich im Ersten Pariser Frieden von 1814 bei Frankreich geblieben war 2 Erklarung von 1827 BearbeitenIn einer in Paris am 11 Juni 1827 unterzeichneten Erklarung verglichen sich Preussen und Frankreich bezuglich des franzosischen Anspruchs auf das strittige Gebiet im Winkel zwischen Saar und Blies wie folgt Preussen behalt das Gebiet Frankreich verzichtet definitiv auf seinen Anspruch Frankreich erhalt dafur zum Ausgleich von Preussen vier andere Dorfer namlich Merten Biblingen Flatten und Gongelfangen Weiter erklarten die beiden Staaten dass dort wo Saar und Blies die Grenze zwischen Preussen und Frankreich bildeten der Talweg Grenzlinie sein sollte Die Erklarung unterzeichnet von dem preussischen Gesandten in Paris von Werther und Etienne Charles de Damas fur die franzosische Seite trat 1827 in Kraft 3 Konvention von 1829 BearbeitenNun war der Weg frei fur eine definitive Festlegung der gesamten beiderseitigen Grenzlinie Die diesbezuglichen Verhandlungen zwischen dem Kolner Regierungsprasidenten Heinrich Delius als dessen Delegierter fungierte der Saarbrucker Landrat Wilhelm Heinrich Dern und dem Oberst im Ingenieurkorps Etienne Nicolas Rousseau als dessen Delegierter fungierte der Bataillons Chef im Ingenieurkorps Gaspard Rene Riollay fuhrten zu einer Konvention die am 23 Oktober 1829 in Saarbrucken von dem preussischen Bevollmachtigten Delius und dem franzosischen Bevollmachtigten Rousseau unterzeichnet wurde und nach Auswechslung der Bestatigungsurkunden in Metz am 2 Dezember 1829 in Kraft trat Die Vereinbarung umfasste 19 Artikel Erganzt wurde sie durch zwei Verzeichnisse aller Orte auf preussischer und auf franzosischer Seite der Grenze Erneut wurden die Talwege der Flusse Saar und Blies als Grenzlinien festgesetzt und zur Festlegung der Grenzlinie ein Gebietsaustausch in folgender Weise vereinbart 3 Preussen ubergab an Frankreich sechs Dorfer und Gemarkungsteile weiterer Dorfer Mandern mit seiner Gemarkung Scheuerwald mit einem Teil seiner Gemarkung Remelsdorf mit seiner Gemarkung einen Teil des Bannes von Ihn Heiningen mit einem Teil seiner Gemarkung einen Teil des Bannes von Leidingen Schrecklingen mit seiner Gemarkung Willingen mit seiner GemarkungFrankreich ubergab an Preussen eine Muhle und Gemarkungsteile weiterer Dorfer Teile der Gemarkung von Launsdorf Einen Teil der Gemarkung von Waldwiese Einen kleinen Teil der Gemarkung von Heiningen Die Gersweiler Muhle bei BliesgersweilerPreussen behielt den Diersdorfer Hof der vormals zur Gemeinde Schwerdorff gehort hatte und den Warndtwald mit dem Warndthof der vormals zur Gemeinde Creutzwald gehort hatte Eine diesbezugliche Karte verzeichnet ausserdem die Ubergabe von Kottendorf Burg Esch und Otzweiler alle zu Schwerdorff von Preussen an Frankreich 4 Europaisches Saarstatut BearbeitenZum 125 Jahrestag der Konvention vom 23 Oktober 1829 unterzeichneten am 23 Oktober 1954 der franzosische Ministerprasident Pierre Mendes France und der deutsche Bundeskanzler Konrad Adenauer ein europaisches Statut des Saarlandes im Rahmen der Westeuropaischen Union das sogenannte Saarstatut welches jedoch in der vorgesehenen Volksbefragung ein Jahr darauf am 23 Oktober 1955 von der Saarbevolkerung mit grosser Mehrheit abgelehnt wurde Diese Ablehnung des Saarstatuts machte den Weg fur die Eingliederung des Saarlandes nach Westdeutschland frei die kleine Wiedervereinigung Literatur BearbeitenGesetz Sammlung fur die Koniglichen Preussischen Staaten Berlin 1830 Nr 6 S 25 45 Online Die Grenzen in der Saargegend 1790 1814 und 1815 In Bruno Aust Hans Walter Herrmann Heinz Quasten Das Werden des Saarlandes 500 Jahre in Karten Band 45 der Veroffentlichungen des Instituts fur Landeskunde im Saarland Saarbrucken 2008 S 160 162 mit Karte ISBN 978 3 923877 45 4 ISSN 0537 801X Belege Bearbeiten Zweiter Pariser Frieden vom 20 November 1815 bei staatsvertraege de Erster Pariser Frieden vom 30 Mai 1814 bei staatsvertraege de a b Gesetz Sammlung fur die Koniglichen Preussischen Staaten Berlin 1830 Nr 6 S 25 45 Online Die Grenzen in der Saargegend 1790 1814 und 1815 In Bruno Aust Hans Walter Herrmann Heinz Quasten Das Werden des Saarlandes 500 Jahre in Karten Band 45 der Veroffentlichungen des Instituts fur Landeskunde im Saarland Saarbrucken 2008 S 160 162 mit Karte ISBN 978 3 923877 45 4 ISSN 0537 801X Weblinks BearbeitenErster Pariser Frieden vom 30 Mai 1814 bei staatsvertraege de Zweiter Pariser Frieden vom 20 November 1815 bei staatsvertraege deSiehe auch BearbeitenKanton Rehlingen Kanton Saarlouis Kanton Tholey Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Grenzkonvention zwischen Preussen und Frankreich amp oldid 237808493