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Das Gesetz zur Neugliederung des Kreises Kempen Krefeld und der kreisfreien Stadt Viersen vom 18 Dezember 1969 1 beendete die erste Phase der Gebietsreform in Nordrhein Westfalen und ordnete die Gemeindestruktur im heutigen Kreis Viersen und der Stadt Meerbusch mit Wirkung zum 1 Januar 1970 neu BasisdatenTitel Gesetz zur Neugliederung des Kreises Kempen Krefeld und der kreisfreien Stadt ViersenArt LandesgesetzGeltungsbereich Nordrhein WestfalenRechtsmaterie Besonderes Verwaltungsrecht KommunalrechtFundstellennachweis SGV NRW 2020Erlassen am 18 Dezember 1969 GV NW S 966 Inkrafttreten am uberw 1 Januar 1970Letzte Anderung durch Art 9 Nr 3 G vom 18 September 1979 GV NW S 552 554 Inkrafttreten derletzten Anderung 1 Januar 1981 Art 31 Abs 4 G vom 18 September 1979 Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Inhaltsverzeichnis 1 Ausgangslage und Ergebnis 2 Gesetzgebungsverfahren 3 Zusammenfassung der Einzelbestimmungen 4 EinzelnachweiseAusgangslage und Ergebnis BearbeitenDie zuvor 32 Gemeinden des Kreises Kempen Krefeld eine Gemeinde des Kreises Grevenbroich und die bis dahin kreisfreie Stadt Viersen wurden zu 9 neuen kreisangehorigen Gemeinden zusammengeschlossen von denen eine in den Kreis Grevenbroich eingegliedert wurde Die Stadt Viersen verlor ihre Kreisfreiheit Gesetzgebungsverfahren BearbeitenGrundlage der Beratungen war ein Gesetzesentwurf der Landesregierung den diese am 24 Juni 1969 in den Landtag einbrachte 2 Dieser wurde am 2 Juli 1969 in 1 Lesung zusammen mit dem Gesetz zur Neugliederung des Ennepe Ruhr Kreises und dem Gesetz zur Neugliederung des Kreises Wiedenbruck und von Teilen des Kreises Bielefeld von Innenminister Willi Weyer begrundet und ohne Aussprache in den Ausschuss fur Verwaltungsreform uberwiesen 3 Zur 2 Lesung legte der Ausschuss seinen Bericht mit Beschlussempfehlung vor der vielfach andere Grenzziehungen vorschlug 4 Die Anderungen stellten sich wie folgt dar die Gemeinde Bracht geht vollstandig in der Gemeinde Bruggen auf die Grenze zu Nettetal wurde weiter in Richtung Kaldenkirchen verlegt 3 des Entwurfes die Zuordnung von Gebietsteilen von Bracht in die Stadt Nettetal unterbleibt aus der Gemeinde Grefrath werden einige wenige Grundstucke mehr zugeordnet 4 des Entwurfes der Zusammenschluss von Grefrath und Oedt erhalt den Namen Grefrath statt Niersburg aus der Gemeinde Hinsbeck werden einige Grundstucke weniger eingegliedert 5 des Entwurfes die Stadt Kempen Niederrhein und Huls bleibt ungeteilt die Eingliederung von Grundstucken nach Tonisvorst unterbleibt stattdessen werden Gebiete der Gemeinde St Tonis und grossere Gebiete der Gemeinde Vorst in die neue Stadt Kempen eingegliedert 6 des Entwurfes die Gemeinde St Tonis wird nicht vollstandig in die Gemeinde Tonisvorst eingegliedert aus der Gemeinde Anrath wird ein kleineres Gebiet eingegliedert die Eingliederung von Gebietsteilen von Kempen und Huls unterbleibt 7 des Entwurfes aus der Gemeinde Vorst wird ein kleineres Gebiet als vorgesehen in die Stadt Willich eingegliedert aus der Gemeinde Willich wird ein grosseres Gebiet in die Stadt Krefeld eingegliedert 8 des Entwurfes Diese wurden zur 2 Lesung des Landtages durch den Berichterstatter Heinz Dunkel vorgestellt und begrundet hieran schloss sich die Debatte an 5 Anderungsantrage der CDU Fraktion betreffend die Eingliederung von Huls nach Krefeld 6 und von Abgeordneten der SPD auf die Neubildung der Stadt Meerbusch zu verzichten 7 wurden abgelehnt An die Annahme in 2 Lesung schloss sich unmittelbar die 3 Lesung an in der der Entwurf endgultig angenommen wurde Zusammenfassung der Einzelbestimmungen Bearbeiten 1 Stadt ViersenBildung einer neuen kreisangehorigen Stadt Viersen aus der kreisfreien Stadt Viersen den Stadten Dulken und Suchteln ohne Flothutte und Kolsum der Gemeinde Boisheim dem Ortsteil Hagen der Gemeinde Oedt dem Ortsteil Clorath der Gemeinde Neersen dem Wohnplatz Klinkhammer auch soweit er zur Gemeinde Lobberich gehorte einigen Grundstucken der Gemeinde Amern 2 Gemeinde SchwalmtalBildung einer neuen Gemeinde Schwalmtal aus den Gemeinden Amern und Waldniel sowie einigen Grundstucken der Gemeinde Boisheim 3 Gemeinde BruggenBildung einer neuen Gemeinde Bruggen aus den Gemeinden Bracht und Bruggen sowie einigen Grundstucken der Stadt Kaldenkirchen und der Gemeinde Breyell 4 Stadt NettetalBildung einer neuen Stadt Nettetal aus den Stadten Kaldenkirchen und Lobberich ohne Klinkhammer den Gemeinden Breyell Hinsbeck und Leuth dem Wohnplatz Kolsum der Stadt Suchteln einigen Grundstucken der Stadt Dulken und der Gemeinden Amern Boisheim Bruggen und Grefrath 5 Gemeinde GrefrathBildung einer neuen Gemeinde Grefrath aus den Gemeinden Grefrath und Oedt dem Wohnplatz Flothutte der Stadt Suchteln den Wohnplatzen Hubeck und Schlibeck auch soweit sie zur Gemeinde Hinsbeck gehorten einigen Grundstucken der Stadt Lobberich und der Gemeinde Vorst 6 Stadt KempenBildung einer neuen Stadt Kempen aus der Stadt Kempen den Gemeinden Huls Schmalbroich St Hubert und Tonisberg den Ortsteilen Schmalendorf und Unterweiden der Gemeinde St Tonis einigen Grundstucken der Gemeinde Vorst 7 Gemeinde TonisvorstBildung einer neuen Gemeinde Tonisvorst aus den Gemeinden St Tonis und Vorst sowie Grundstucken der Gemeinden Anrath Neersen und Oedt 8 Stadt WillichBildung einer neuen Stadt Willich aus den Gemeinden Anrath Neersen Schiefbahn und Willich und Grundstucken der Gemeinden Vorst und Osterath Umgliederung des Ortsteils Holterhofe und von Flurstucken sudlich der Deutschen Edelstahlwerke aus der Gemeinde Willich in die Stadt Krefeld 9 Stadt MeerbuschBildung einer neuen Stadt Meerbusch im Kreis Grevenbroich aus den Gemeinden Buderich Kreis Grevenbroich Osterath und dem Amt Lank mit den Gemeinden Ilverich Langst Kierst Lank Latum Nierst Ossum Bossinghoven und Strump sowie einigen Grundstucken der Gemeinde Willich 10Bestatigung von Gebietsanderungsvertragen und Bestimmungen der Aufsichtsbehorden 11Zuweisung von Sonderzuweisungen an die ehemals kreisfreie Stadt Viersen 12Beibehaltung der Titel Oberburgermeister und Oberstadtdirektor durch die Amtsinhaber in der Stadt Viersen 13Gliederung der Amtsgerichte 14Bestimmungen zur Personalvertretung 15Inkrafttreten am 1 Januar 1970Einzelnachweise Bearbeiten Gesetz zur Neugliederung des Kreises Kempen Krefeld und der kreisfreien Stadt Viersen GV NW 1969 S 966 Landtag Nordrhein Westfalen Entwurf eines Gesetzes zur Neugliederung des Landkreises Kempen Krefeld und der kreisfreien Stadt Viersen Landtags Drucksache Nr 6 1341 Landtag Nordrhein Westfalen Plenarprotokoll Nr 6 59 S 2429 2431 Landtag Nordrhein Westfalen Bericht des Ausschusses fur Verwaltungsreform zur 2 Lesung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neugliederung des Landkreises Kempen Krefeld und der kreisfreien Stadt Viersen Nr 1341 der Drucksachen Landtags Drucksache Nr 6 1629 Landtag Nordrhein Westfalen Plenarprotokoll Nr 6 65 S 2722 2743 Landtag Nordrhein Westfalen Anderungsantrag der Fraktion der CDU zur 2 Lesung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neugliederung des Kreises Kempen Krefeld und der kreisfreien Stadt Viersen Nrn 1341 und 1629 der Drucksachen Landtags Drucksache Nr 6 1634 Landtag Nordrhein Westfalen Anderungsantrag der Abgeordneten Becker Reymann Schwarz Trabalski und Wicke SPD zur 2 Lesung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neugliederung des Kreises Kempen Krefeld und der kreisfreien Stadt Viersen Nrn 1341 und 1629 der Drucksachen Landtags Drucksache Nr 6 1663Neugliederungsgesetze in Nordrhein Westfalen 1966 1976 Aachen Ahaus Altena Ludenscheid Bergkamen Bielefeld Blankenstein Bonn Borken Brilon Coesfeld Detmold Duren Dusseldorf Ennepe Ruhr Kreis Euskirchen Geilenkirchen Heinsberg Geldern Grevenbroich Halle Westf Herford Hoxter Julich Kempen Krefeld Viersen Kleve Koln Lemgo Ludinghausen Methler Moers Monheim Munster Hamm Niederrhein Oberbergischer Kreis Olpe Rees Ruhrgebiet Sauerland Paderborn Schleiden Siegen Soest Beckum Steinfurt Unna Warendorf Wesseling Wiedenbruck Bielefeld Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen 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