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Das Gesetz zum Schutze der nationalen Symbole RGBl I S 285 wurde am 19 Mai 1933 von der Reichsregierung erlassen und ist von Adolf Hitler als Reichskanzler Joseph Goebbels als Reichsminister fur Volksaufklarung und Propaganda sowie Wilhelm Frick als Reichsminister des Innern unterzeichnet BasisdatenTitel Gesetz zum Schutze der nationalen SymboleArt ReichsgesetzGeltungsbereich Deutsches Reich Osterreich ab 1938 das Sudetenland ab 1938 und Bohmen ab 1939 Rechtsmaterie Verwaltungsrecht OrdnungsrechtErlassen am 19 Mai 1933 RGBl I S 285 Inkrafttreten am 21 Mai 1933Ausserkrafttreten durch Art I Ziffer 1d des Gesetzes Nr 1 des Alliierten Kontrollrats fur Deutschland vom 20 September 1945 ABl S 3 Weblink RGBl 1933 I S 285 als PDF Osterreichische Nationalbibliothek Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Inhaltsverzeichnis 1 Inhalt 1 1 Verbote 1 2 Zustandigkeiten und Rechtsfolgen 2 Hintergrund 3 Aufhebung 4 Literatur 5 Einzelnachweise 6 WeblinksInhalt BearbeitenVerbote Bearbeiten 1 des Gesetzes regelte Es ist verboten die Symbole der deutschen Geschichte des deutschen Staates und der nationalen Erhebung in Deutschland offentlich in einer Weise zu verwenden die geeignet ist das Empfinden von der Wurde dieser Symbole zu verletzen Das Verbot bezog sich unmittelbar auf Gegenstande in der Form eines derartigen Symbols insbesondere eines Hakenkreuzes oder solche beweglichen Sachen auf in oder an denen sich ein solches Symbol befand insbesondere das Inverkehrbringen dieser Gegenstande Erganzend enthielt 8 des Gesetzes die Moglichkeit Polizeiverordnungen fur solche Falle zu erlassen in denen die Zuwiderhandlung gegen 1 im Singen und Spielen bestimmter Lieder oder sonst in anderen Handlungen als dem Inverkehrbringen von Gegenstanden besteht Von diesem Ermachtigungsvorbehalt wurde in der Folgezeit mehrfach Gebrauch gemacht so mit der Polizeiverordnung gegen den Missbrauch des Badenweiler Marschs vom 17 Mai 1939 RGBl I S 921 und der Polizeiverordnung zum Schutz der nationalen Symbole und Lieder vom 5 Januar 1940 RGBl I S 31 Gemass den Ausfuhrungsverordnungen des Gesetzes durften Bilder des Fuhrers in Form von Busten und Plaketten nicht ohne Zustimmung der Reichsleitung der NSDAP verwendet werden 1 Zustandigkeiten und Rechtsfolgen Bearbeiten Die Hohere Verwaltungsbehorde des Herstellungsortes konnte gegebenenfalls Gegenstande entschadigungslos einziehen Die Polizeibehorde durfte schon vor einer derartigen Entscheidung nach eigenem Ermessen tatig werden und eine Beschlagnahme vornehmen Eine Entschadigung war auch dann ausgeschlossen wenn spater rechtskraftig entschieden wurde dass ein Verstoss gegen das Gesetz nicht vorlag Wer vorsatzlich oder fahrlassig Waren in Verkehr brachte die dem Verbot unterlagen konnte mit Geldstrafe bis zu 150 RM oder Haft bestraft werden Hintergrund BearbeitenNach der Machtergreifung wurden diverse Gegenstande wie Schmuck Kastchen Fingerhute Eierbecher Kleiderknopfe Weihnachtskugeln Weinflaschen Schuhanzieher Teller und Besteck mit Hakenkreuzen Fuhrerbildern und vielfaltiger NS Symbolik produziert ausgestellt und zum Kauf angeboten Durch ein Gesetz sollte verhindert werden dass der nationalsozialistische Staat oder die NSDAP durch den Schmutz gezogen oder lacherlich gemacht wurde Listen mit den beanstandeten und verbotenen Gegenstanden wurden im Reichsanzeiger und im Reichsministerialblatt veroffentlicht Aufhebung BearbeitenDas Gesetz wurde 1945 durch das Kontrollratsgesetz Nr 1 betreffend die Aufhebung von NS Recht aufgehoben Literatur BearbeitenRolf Steinberg Nazi Kitsch Darmstadt 1975 ISBN 3 7874 0136 9 Einzelnachweise Bearbeiten Prufung von Fuhrerbusten und Plaketten In Neues Wiener Tagblatt Demokratisches Organ Neues Wiener Abendblatt Abend Ausgabe des Neuen Wiener Tagblatt Neues Wiener Tagblatt Abend Ausgabe des Neuen Wiener Tagblattes Wiener Mittagsausgabe mit Sportblatt 6 Uhr Abendblatt Neues Wiener Tagblatt Neue Freie Presse Neues Wiener Journal Neues Wiener Tagblatt 4 September 1938 S 6 online bei ANNO Vorlage ANNO Wartung nwgWeblinks BearbeitenGesetzestext im Reichsgesetzblatt Wolf Stegemann Artikel Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Gesetz zum Schutze der nationalen Symbole amp oldid 218607245