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Wahrend Gerichtsferien sind Gerichte nicht tatig Inhaltsverzeichnis 1 Deutschland 2 Osterreich 3 Liechtenstein 4 Schweiz 5 Siehe auch 6 Weblinks 7 EinzelnachweiseDeutschland BearbeitenIn Deutschland verstand man unter Gerichtsferien die Zeit vom 15 Juli bis 15 September eines jeden Jahres in der vor den ordentlichen Gerichten nur so genannte Feriensachen verhandelt wurden Gerichtsferien wurden 1880 eingefuhrt und galten bis zum 7 Marz 1935 als sie mit dem Gesetz uber die Beseitigung der Gerichtsferien abgeschafft wurden 1951 wurden sie wiederum eingefuhrt und galten bis 1996 Historisch beruhten die Gerichtsferien darauf dass wahrend der Erntezeit nur die notwendigsten gerichtlichen Verfahren stattfinden sollten Die Dauer der Gerichtsferien war in 199 GVG a F 1 geregelt 200 GVG a F enthielt den Katalog der sogenannten Feriensachen uber die auch wahrend der Gerichtsferien verhandelt wurde Hierunter zahlten samtliche Verfahren vor den Strafgerichten einstweilige Verfugungen oder Arrestverfahren bestimmte mietrechtliche Verfahren u a Raumungsklagen bestimmte familienrechtliche Verfahren u a Unterhaltsklagen sowie Vaterschaftsfeststellungs und anfechtungsklagen Verfahren im Wechsel oder Scheckprozess Streitigkeiten im Baurecht uber die Fortsetzung eines bereits begonnenen BausAuf Antrag konnten die Gerichte auch andere Verfahren per Beschluss zu Feriensachen erklaren Zur Erledigung der Feriensachen wurden nach 201 GVG a F bei den Landgerichten Ferienkammern bei den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof Feriensenate eingerichtet Kostenfestsetzungsverfahren Mahnverfahren Zwangsvollstreckungsverfahren und Insolvenzverfahren waren nach 202 GVG a F von vornherein von den Regelungen zu den Gerichtsferien ausgenommen Nach 223 ZPO a F war der Lauf von Fristen wahrend der Gerichtsferien gehemmt soweit es sich nicht um eine Notfrist handelte Die entsprechenden Vorschriften sind durch die Regelung in 227 Abs 3 der Zivilprozessordnung ZPO abgelost worden die jeder Partei in der Zeit vom 1 Juli bis 31 August jedes Jahres das Recht einraumt ohne Angabe von Grunden die Verlegung eines Verhandlungstermins auf einen Termin ausserhalb dieser Zeit zu verlangen Ausgenommen ist wiederum ein bestimmter Katalog eilbedurftiger Verfahren der weitestgehend den ehemaligen Feriensachen entspricht Osterreich BearbeitenIn Osterreich gibt es seit 1 Januar 2011 keine verhandlungsfreie Zeit Gerichtsferien mehr Auch in der Zeit vom 15 Juli bis zum 25 August und vom 24 Dezember bis zum 6 Januar bis 1 Mai 2011 war dies die verhandlungsfreie Zeit finden in Zivilprozessverfahren nunmehr Verhandlungen statt Der Fristenlauf ist in dieser Zeit grundsatzlich nicht mehr gehemmt Ausnahmen bestehen allerdings weiterhin fur Rechtsmittel gegen Beschlusse und Urteile erster und zweiter Instanz zwischen 15 Juli und 17 August sowie 24 Dezember und 6 Januar werden die Notfristen im Berufungs und Revisionsverfahren sowie im Rekurs und Revisionsrekursverfahren gehemmt Fallt der Anfang dieses Zeitraums in den Lauf einer solchen Notfrist oder der Beginn einer solchen Notfrist in diesen Zeitraum so wird die Notfrist um die ganze Dauer oder um den bei ihrem Beginn noch ubrigen Teil dieses Zeitraums verlangert Ebenfalls zwischen 15 Juli und 17 August bzw 24 Dezember und 6 Januar muss bei Tagsatzungen auf rechtzeitig bekannt gegebene Urlaube im Interesse der Parteien bzw der Rechtsanwalte zwingend Rucksicht genommen werden Liechtenstein BearbeitenLiechtenstein hat die osterreichische Zivilprozessordnung 1912 rezipiert und die Anderung wie in Osterreich 2011 nicht nachvollzogen Durch die Verordnung vom 13 Oktober 1987 uber die Gerichtsferien 2 wurde auf Grundlage von 222 des Gesetzes vom 10 Dezember 1912 uber das gerichtliche Verfahren in burgerlichen Rechtsstreitigkeiten Zivilprozessordnung 3 die Gerichtsferien im Sommer jeweils vom 15 Juli bis einschliesslich 25 August eines jeden Jahres festgelegt und zwischen Weihnachten und Neujahr beginnend mit dem 24 Dezember eines jeden Jahres bis einschliesslich 6 Januar des folgenden Jahres Schweiz BearbeitenMit dem Inkrafttreten der eidgenossischen Zivilprozessordnung am 1 Januar 2011 gelten Gerichtsferien von Ausnahmen abgesehen landesweit in den Zeitraumen 7 Tage vor und nach Ostern 15 Juli bis 15 August sowie 18 Dezember bis 2 Januar Art 145 ZPO Art 46 BGG Art 22a VwVG Die mit der neuen ZPO beschlossene Angleichung der Betreibungsferien wurde nicht in Kraft gesetzt 4 weil eine Umfrage der Dienststelle Oberaufsicht fur Schuldbetreibung ergab dass ein hoher Pendenzenberg bei den Betreibungsamtern entstunde wenn die Betreibungsferien vier Wochen dauern 5 Siehe auch BearbeitenJustiziumWeblinks Bearbeiten nbsp Wikisource Gerichtsverfassungsgesetz 1877 Deutschland Quellen und VolltexteEinzelnachweise Bearbeiten 199 GVG a F In lexetius com abgerufen am 24 August 2018 LGBL Nr 1987 51 vom 4 November 1987 LGBl 1912 Nr 9 11 AS 2010 1836 Botschaft zur Anderung des Bundesgesetzes uber Schuldbetreibung und Konkurs Sanierungsrecht vom 8 September 2010Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Gerichtsferien amp oldid 227063247