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Der Wechselprozess ist im deutschen Zivilprozessrecht eine Unterform des Urkundenprozesses bei dem ein bei Falligkeit nicht bezahlter Wechsel das wesentliche Beweismittel darstellt Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Rechtsfragen 3 Mahnverfahren 4 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenDer Zweck des Wechselprozesses besteht darin dem Inhaber einer Wechselforderung einen vorlaufigen gerichtlichen Beistand zur Durchsetzung seiner Anspruche aufgrund unvollstandiger aber in der Regel zum Erreichen dieses Zweckes ausreichender Sachprufung zu gewahren und ihm so schnell zu einer im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzbaren Entscheidung zu verhelfen 1 Dadurch soll dem Begunstigten eines Wechsels die schnelle Erlangung eines Vollstreckungstitels ermoglicht werden ohne auf das haufig uberlastete und daher relativ langsame regulare Zivilprozessverfahren angewiesen zu sein Rechtsfragen BearbeitenDer Wechselprozess ist in den 602 bis 605 Zivilprozessordnung ZPO geregelt Diese Bestimmungen sind auf den Scheckprozess entsprechend anwendbar 605a ZPO Beklagter beim Wechselprozess kann neben dem Aussteller bzw Indossant des Wechsels vor allem auch der Bezogene selbst sein sofern dieser den Wechsel durch sein Akzept angenommen hat und damit zu dessen Hauptschuldner geworden ist Beim Scheckprozess hingegen kann niemals die bezogene Bank verklagt werden weil diese aufgrund des Akzeptverbots nicht wirksam zur Hauptschuldnerin werden kann Um einen Wechselprozess fuhren zu konnen muss nachgewiesen werden dass auf den Wechsel keine Annahme bzw Zahlung erfolgt ist Hierzu muss in der Regel bei einem Notar die Beurkundung eines Wechselprotests veranlasst werden Mahnverfahren BearbeitenDem Wechselprozess kann ein Wechselmahnverfahren vorangehen Wie auch bei regularen Anspruchen kann dies empfehlenswert sein wenn nicht zu erwarten ist dass der Schuldner den Anspruch bestreitet Trotz der ohnehin schon relativ zugigen Abwicklung eines Wechselprozesses kann auf diese Weise noch schneller ein Vollstreckungstitel erlangt werden Einzelnachweise Bearbeiten OLG Hamm NJW 1976 246 247Normdaten Sachbegriff GND 4245140 1 lobid OGND AKS Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Wechselprozess amp oldid 182358143