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Das Gesetz zur Starkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung GKV Versorgungsstarkungsgesetz GKV VSG wurde am 11 Juni 2015 vom Deutschen Bundestag verabschiedet und trat in seinen wesentlichen Teilen zum 23 Juli 2015 in Kraft Zentrale Ziele des Gesetzes sind die Sicherung der flachendeckenden ambulanten medizinischen Versorgung die Verbesserung des Zugangs von Patienten zu arztlichen Leistungen sowie die Forderung innovativer Versorgungsformen die mit dem GKV Versorgungsstrukturgesetz vorbereitet worden waren BasisdatenTitel Gesetz zur Starkung der Versorgung in der gesetzlichen KrankenversicherungKurztitel GKV VersorgungsstarkungsgesetzAbkurzung GKV VSGArt BundesgesetzGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandRechtsmaterie SozialrechtErlassen am 16 Juli 2015 BGBl 2015 I S 1211 Inkrafttreten am uberw 23 Juli 2015Weblink Text des GesetzesBitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Inhaltsverzeichnis 1 Gesetzgebungsprozess 2 Inhalte 2 1 Sicherstellung der ambulanten medizinischen Versorgung 2 1 1 Aufkaufregelung 2 1 2 Finanzielle Anreize zur Niederlassung 2 1 3 Starkung von kooperativen Versorgungsformen 2 1 4 Teilnahme von Krankenhausern und Hochschulambulanzen an der ambulanten Versorgung 2 1 5 Starkung des Hausarztberufs 2 2 Verbesserung des Zugangs zu arztlichen Leistungen 2 2 1 Terminservicestellen 2 2 2 Uberarbeitung der Psychotherapie Richtlinie 2 2 3 Verbesserung des Krankenhaus Entlassmanagements 2 3 Ausweitung der Leistungsanspruche 2 3 1 Zweitmeinung 2 3 2 Geanderter Anspruch auf Krankengeld 2 4 Forderung innovativer Versorgungsformen 2 4 1 Innovationsfonds 2 4 2 Flexibilisierung der Regelungen zu Selektivvertragen 3 Gesamtbewertung 4 Weblinks 5 EinzelnachweiseGesetzgebungsprozess BearbeitenDas GKV Versorgungsstarkungsgesetz setzt im Wesentlichen die Entscheidungen zur ambulanten Gesundheitsversorgung des Koalitionsvertrags der 18 Legislaturperiode des Deutschen Bundestages um Der Gesetzentwurf wurde am 25 Februar 2015 vom Bundesministerium fur Gesundheit eingebracht und am 11 Juni 2015 vom Deutschen Bundestag bei Zustimmung der Regierungsfraktionen Enthaltung der Linksfraktion und Ablehnung der Fraktion der Grunen angenommen Das Gesetz bedurfte nicht der Zustimmung des Bundesrates 1 Inhalte BearbeitenSicherstellung der ambulanten medizinischen Versorgung Bearbeiten Zahlreiche Massnahmen des Versorgungsstarkungsgesetzes zielten auf die Sicherstellung der ambulanten medizinischen Versorgung insbesondere im landlichen Raum Hintergrund dieser Massnahmen ist die in Teilen bereits bestehende und in noch viel starkerem Ausmasse drohende Unterversorgung in der hausarztlichen Versorgung Wahrend in vielen Ballungsgebieten eine Uberversorgung mit Hausarzten herrscht weist rund ein Drittel aller Planungsbereiche einen Versorgungsgrad von unter 100 Prozent auf In einigen Gebieten wurde bereits offiziell eine bestehende oder zumindest eine drohende Unterversorgung festgestellt Insbesondere der landliche Raum ist von dieser Entwicklung betroffen Auch bei einzelnen Fachgruppen der facharztlichen Versorgung besteht in einigen Regionen eine Unterversorgung 2 Aufkaufregelung Bearbeiten Fur die Sicherstellung der medizinischen Versorgung im ambulanten Bereich sind die Kassenarztlichen Vereinigungen zustandig Mit dem GKV Versorgungsstrukturgesetz aus dem Jahr 2012 haben sie die Moglichkeit erhalten die Nachbesetzung eines freiwerdenden Arztsitzes in Gebieten mit einer Uberversorgung abzulehnen und stattdessen die Arztpraxis aufzukaufen Dabei stand es im Ermessen der Zulassungsausschusse von dieser Massnahme Gebrauch zu machen Insgesamt ist es bundesweit nur zum Aufkauf eines einzigen Arztsitzes gekommen Den fehlenden Einsatz dieses Instruments bezeichnete der Sachverstandigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen angesichts der massiven Fehlverteilung in der ambulanten Versorgung als nicht nachvollziehbar 3 Die Regierungskoalition sah in dieser fehlenden Aktivitat ein Versagen der arztlichen Selbstverwaltung 4 Im Koalitionsvertrag vereinbarten die Parteien daher die Aufkaufregelung verbindlicher zu gestalten und somit den Handlungsspielraum der Zulassungsausschusse zu beschranken Entsprechend wurde mit dem GKV Versorgungsstrukturgesetz beschlossen die bisherige Kann Vorschrift in eine Soll Vorschrift umzuwandeln Freiwerdende Arztsitze in Gebieten mit einer rechnerischen Uberversorgung mussen fortan von der Kassenarztlichen Vereinigung aufgekauft werden sofern im Einzelfall nicht Versorgungsgrunde dagegen sprechen Somit haben die Zulassungsausschusse auch mit der neuen Regelung die Moglichkeit notwendige Arztsitze in Gebieten mit einer rechnerischen Uberversorgung nachzubesetzen Der Gesetzentwurf sah ursprunglich vor dass die Aufkaufpflicht ab einem Versorgungsgrad von 110 Prozent greifen sollte Im Gesetzgebungsverfahren wurde diese Grenze auf 140 Prozent erhoht Die verscharfte Aufkaufregelung stiess auf starken Widerstand der Arzteschaft Sie sieht in der Reform eine Gefahr fur die Freiberuflichkeit der Arzte 5 Zudem bezweifelt sie dass die Massnahme geeignet ist fur eine Umverteilung von Arztsitzen von Ballungsraumen in landliche Gebiete zu sorgen Es sei illusorisch zu glauben dass Arzte die in der Stadt nicht praktizieren durfen auf das Land ziehen wurden 6 Zudem sei die Bedarfsplanung zu ungenau und ignoriere die Mitversorgung von stadtischen Gebieten fur die angrenzenden Regionen Sie gebe keinen wirklichen Versorgungsbedarf der Bevolkerung wieder sondern sei willkurlich und zufallig 7 Mit einer deutschlandweiten Plakatkampagne machte die Kassenarztliche Bundesvereinigung auf ihre Position aufmerksam Dieses Vorgehen wurde von der Regierungskoalition scharf kritisiert 8 9 Die Proteste der Arzteschaft haben die Anderung der Aufkaufregelung nicht verhindern konnen Jedoch wurden einzelne Kritikpunkte aufgegriffen So wurde zum einen die Grenze zum Aufkauf von Arztsitzen von einem Versorgungsgrad von 110 Prozent auf 140 Prozent erhoht Zum anderen soll die Bedarfsplanung reformiert werden Durch kleinere Planungsbereiche und die Berucksichtigung weiterer Kriterien wie soziale Faktoren die Morbiditat und die Erreichbarkeit der Arztpraxen soll die Bedarfsplanung zielgenauer werden Der Gemeinsame Bundesausschuss wurde damit beauftragt die Bedarfsplanungsrichtlinie bis zum 31 Dezember 2016 zu uberarbeiten 10 Finanzielle Anreize zur Niederlassung Bearbeiten Zur Finanzierung der Fordermassnahmen zur Sicherstellung der vertragsarztlichen Versorgung wurde den Kassenarztlichen Vereinigungen mit dem Versorgungsstrukturgesetz die Moglichkeit eroffnet einen Strukturfonds einzurichten Die Mittel des Strukturfonds sollen insbesondere fur Zuschusse zu den Investitionskosten bei der Neuniederlassung oder der Grundung von Zweigpraxen fur Zuschlage zur Vergutung und zur Ausbildung sowie fur die Vergabe von Stipendien verwendet werden Zur Finanzierung entrichten die Kassenarztlichen Vereinigung 0 1 Prozent der morbiditatsbedingten Gesamtvergutungen die durch Beitrage der Landesverbande der Krankenkassen und der Ersatzkassen erganzt werden Bisher war die Finanzierung von Fordermassnahmen aus Mitteln des Strukturfonds an die Feststellung des Landesausschusses uber das Vorliegen oder Drohen von Unterversorgung oder einen lokalen Versorgungsbedarf gebunden Diese Bedingung wurde mit dem Versorgungsstarkungsgesetz gestrichen sodass die Forderung zukunftig auch praventiv erfolgen kann Fur eine Niederlassung in unterversorgten Gebieten entfallen kunftig die Zulassungsgebuhren Der Zulassungsausschuss kann zudem beschliessen in nicht unterversorgten Gebieten auf die Erhebung von Gebuhren zu verzichten oder diese zu reduzieren wenn dies aus Versorgungsgrunden geboten erscheint Mit dem GKV Versorgungsstrukturgesetz haben die Kassenarztlichen Vereinigungen mehr Flexibilitat bei der Verteilung der Gesamtvergutungen durch den Honorarverteilungsmassstab HVM erhalten um den besonderen regionalen Versorgungsbedarfen und Versorgungsstrukturen besser gerecht zu werden Durch eine erhohte Transparenz beabsichtigt das Versorgungsstarkungsgesetz die Honorarverteilung in seiner Funktion als honorarpolitisches Instrument zu starken Kunftig sollen die Grundsatze und Versorgungsziele der Honorarverteilungsmassstabe transparent dargelegt werden Mogliche Versorgungsziele konnten insbesondere die starkere Ausrichtung am Bedarf der Patienten bei denen schwerwiegende chronische Erkrankungen Multimorbiditat und altersbedingte Krankheiten sowie die Behebung von Versorgungsengpassen in strukturschwachen Gebieten sein 11 Starkung von kooperativen Versorgungsformen Bearbeiten Die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren MVZ wird erleichtert So entfallt kunftig die Bedingung dass MVZ fachubergreifend sein mussen Damit sind auch reine Hausarzt oder spezialisierte facharztgruppengleiche MVZ moglich Auch wurde Kommunen die Moglichkeit eroffnet eigene MVZ als offentlich rechtliche Einrichtung zu grunden und somit aktiv die Versorgung in der Region zu beeinflussen und zu verbessern Die Grundung eines kommunalen MVZ ist dabei jedoch weiterhin an die jeweilige Bedarfsplanung gebunden Auch die Forderung von Praxisnetzen soll mit dem Gesetz verbessert werden Kunftig mussen die Kassenarztlichen Vereinigungen Praxisnetze fordern sofern sie dieses anerkannt haben Die Kriterien und Qualitatsanforderungen fur die Anerkennung legen die Kassenarztliche Bundesvereinigung im Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen fest Teilnahme von Krankenhausern und Hochschulambulanzen an der ambulanten Versorgung Bearbeiten Bereits vor dem Versorgungsstarkungsgesetz hatten die Zulassungsausschusse die Moglichkeit Krankenhauser auf deren Antrag fur die Teilnahme an der ambulanten arztlichen Versorgung zuzulassen Von dieser Moglichkeit wurde jedoch in der Praxis allerdings eher zuruckhaltend Gebrauch gemacht 12 Die Regelung wird daher verbindlicher In Fallen in denen eine Unterversorgung eingetreten ist ist der Zulassungsausschuss kunftig verpflichtet den Antrag der Krankenhauser auf Teilnahme an der vertragsarztlichen Versorgung zu genehmigen Hochschulambulanzen mussen von den Zulassungsausschussen zukunftig nicht nur die Ermachtigung fur die arztliche Behandlung fur die Zwecke der Forschung und Lehre erteilt werden sondern auch zur Versorgung fur solche Personen die wegen Art Schwere oder Komplexitat ihrer Erkrankung einer Untersuchung oder Behandlung durch die Hochschulambulanz bedurfen Welche Patienten dies betrifft wird vom GKV Spitzenverband der Kassenarztlichen Bundesvereinigung bzw der Kassenzahnarztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft in einem gemeinsamen Vertrag festgelegt Sie konnen auch Ausnahmen von dem grundsatzlich geltenden Uberweisungsvorbehalt durch einen Facharzt vereinbaren Starkung des Hausarztberufs Bearbeiten Mit dem Versorgungsstarkungsgesetz verpflichtet der Bundesgesetzgeber die Kassenarztlichen Vereinigungen in ihren Honorarverteilungsmassstaben fur eine klare und dauerhafte Trennung der hausarztlichen und der facharztlichen Vergutung zu sorgen Dadurch wird verhindert dass erbrachte Leistungen aus einem Leistungsbereich den anderen Teil der Gesamtvergutung reduzieren Zur Starkung des Hausarztberufs wird die Zahl der mindestens zu fordernden Weiterbildungsstellen in der Allgemeinmedizin von 5 000 auf 7 500 erhoht Der Forderbeitrag ist auf das Niveau der tarifvertraglichen Vergutung im Krankenhaus anzuheben Zudem sollen bei Abstimmungen in der Vertreterversammlung der Kassenarztlichen Bundesvereinigung in Belangen der hausarztlichen Versorgung kunftig nur noch Hausarzte stimmberechtigt sein Das Gleiche gilt umgekehrt auch fur die Gruppe der Facharzte Die ursprunglich geplante Anwendung dieses Verfahrens auf die regionalen Kassenarztlichen Vereinigungen wurde nicht realisiert Bei Abstimmungen zu gemeinsamen Themen werden die Stimmen so gewichtet dass eine Paritat der Stimmen von Vertretern der Hausarzte und der Facharzte besteht Verbesserung des Zugangs zu arztlichen Leistungen Bearbeiten Terminservicestellen Bearbeiten Mit dem GKV Versorgungsstarkungsgesetz reagierte der Bundesgesetzgeber auch auf die Klage von gesetzlich versicherten Patienten uber teilweise sehr lange Wartezeiten auf einen Facharzttermin Zur Verkurzung der Wartezeiten mussen die Kassenarztlichen Vereinigungen KV bis zum 23 Januar 2016 Terminservicestellen einrichten Diese Stellen haben die Aufgabe Versicherten bei Vorliegen einer Uberweisung innerhalb einer Woche einen Behandlungstermin bei einem Facharzt anzubieten Die Termine konnen auch bei einem Facharzt in einer Entfernung von rund 30 bis 60 Minuten Fahrzeit vermittelt werden Wunschtermine werden nicht berucksichtigt sowie keine Terminvermittlung beim Psychotherapeuten bei Zahnarzten oder bei Kieferorthopaden Bei Augenarzten und Gynakologen entfallt der Uberweisungsvorbehalt Der vermittelte Termin darf nicht langer als vier Wochen in der Zukunft liegen Sollte es der Terminservicestelle nicht gelingen einen Termin in diesem Zeitraum anzubieten so muss sie einen ambulanten Behandlungstermin in einem Krankenhaus gewahren Die Terminservicestellen sollen zum 30 Juni 2017 einer Evaluation unterzogen werden Befurworter der Terminservicestellen verweisen auf die guten Erfahrungen der Kassenarztlichen Vereinigung Sachsens die zuvor als einzige KV ein vergleichbares Servicetelefon betrieben hatte 13 Kritiker die sich vor allem bei den Kassenarztlichen Vereinigungen finden sind hingegen der Ansicht dass dieses Verfahren die freie Arztwahl einschranke und unnotige Kosten und Burokratie verursache 14 Die Kassenarztliche Bundesvereinigung KBV bezeichnete die Terminservicestellen als ein rein populistisches Instrument der Politik um Wahlerstimmen abzugreifen 15 Uberarbeitung der Psychotherapie Richtlinie Bearbeiten Der Gemeinsame Bundesausschuss wird beauftragt die Psychotherapie Richtlinie bis zum 30 Juni 2016 zu uberarbeiten Durch die Einfuhrung von psychotherapeutischen Sprechstunden und die verstarkte Forderung von Gruppentherapien sollen Wartezeiten verringert und eine zeitnahe Versorgung gewahrleistet werden In den Sprechstunden soll kurzfristig der Behandlungsbedarf abgeklart und eine individuelle Beratung uber verschiedene Versorgungsangebote geleistet werden Verbesserung des Krankenhaus Entlassmanagements Bearbeiten Um eine engere Verzahnung zwischen ambulantem und stationarem Sektor zu erreichen wird das Entlassmanagement nach einer Krankenhausbehandlung verbessert Krankenhauser mussen fortan in einem Entlassplan die unmittelbar erforderlichen Anschlussleistungen festlegen Dabei erhalten sie das Recht Arzneimittel in kleinen Mengen und Leistungen wie hausliche Krankenpflege und Heilmittelverordnung fur eine Dauer von bis zu sieben Tagen zu verordnen Auch konnen sie kunftig Arbeitsunfahigkeitsbescheinigungen fur eine Dauer von maximal sieben Tagen ausstellen Bei der Umsetzung des Entlassplans haben die Krankenkassen mitzuwirken Gemeinsam mit dem Krankenhaus mussen die Kassen rechtzeitig vor der Entlassung die notwendigen Leistungserbringer kontaktieren Auf diese erganzende Unterstutzung des Entlassmanagements haben die Versicherten einen unmittelbaren Rechtsanspruch gegen die Krankenkasse Ausweitung der Leistungsanspruche Bearbeiten Zweitmeinung Bearbeiten Mit dem Versorgungsstarkungsgesetz erhalten Versicherte einen Rechtsanspruch auf eine unabhangige arztliche Zweitmeinung bei bestimmten mengenanfalligen planbaren Eingriffen Um welche Eingriffe es sich hierbei handelt wird durch den Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegt Ziel ist es unnotige Operationen zu verhindern Die Patienten konnen fur die Einholung der Zweitmeinung im Rahmen ihres Wahlrechts frei zwischen allen an der vertragsarztlichen Versorgung teilnehmenden Arzten und Einrichtungen sowie unter den zugelassenen Krankenhausern wahlen welche die eingriffsbezogenen Anforderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses erfullen Lediglich der Arzt oder die Einrichtung die den Eingriff durchfuhren sollen konnen nicht fur eine Zweitmeinung herangezogen werden Geanderter Anspruch auf Krankengeld Bearbeiten Bislang galt der Anspruch auf Krankengeld ab dem Folgetag der arztlichen Feststellung der Arbeitsunfahigkeit Versicherte deren Anspruch auf Entgeltfortzahlung ausgeschopft ist und die regelmassig aufgrund derselben Krankheit fur jeweils lediglich einen Tag arbeitsunfahig sind z B wegen einer Chemotherapie oder einer bestimmten Form der Dialyse erhielten somit bisher kein Krankengeld Demgegenuber wurde die Leistung bei einer Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge oder Rehabilitationseinrichtung von Beginn an gezahlt Diese Ungleichbehandlung wird mit dem Versorgungsstarkungsgesetz aufgehoben Fortan besteht der Anspruch auf Krankengeld ab dem Tag der Feststellung Forderung innovativer Versorgungsformen Bearbeiten Innovationsfonds Bearbeiten Zur Finanzierung von Vorhaben die eine Verbesserung der sektorenubergreifenden Versorgung zum Ziel haben wird beim Gemeinsamen Bundesausschuss ein Innovationsfonds eingerichtet Diese Innovationen mussen uber hinreichendes Potential verfugen um dauerhaft in die Regelversorgung aufgenommen zu werden Als mogliche Forderschwerpunkte nennt das Bundesgesundheitsministerium Telemedizin Versorgungsmodelle in strukturschwachen Gebieten Modelle mit Delegation arztlicher Leistungen Auf und Ausbau der geriatrischen Versorgung sowie Modellprojekte zur Arzneimitteltherapiesicherheit bei multimorbiden Patienten 16 In den Jahren 2016 bis 2019 werden jahrlich 300 Millionen Euro zur Verfugung gestellt wovon 225 Millionen Euro fur die Forderung von innovativen sektorenubergreifenden Versorgungsprojekten und 75 Millionen fur die Versorgungsforschung eingesetzt werden Die Finanzierung erfolgt aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung jeweils zur Halfte aus der Liquiditatsreserve des Gesundheitsfonds und von den Krankenkassen Uber die Vergabe der Fordermittel entscheidet ein zehnkopfiger Innovationsausschuss beim Gemeinsamen Bundesausschuss Ihm gehoren drei Mitglieder der Krankenkassen je ein Mitglied der Kassenarztlichen Bundesvereinigung der Kassenzahnarztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft der Vorsitzende des G BA sowie zwei Vertreter des Bundesgesundheitsministeriums und ein Vertreter des Bundesministeriums fur Bildung und Forschung an Flexibilisierung der Regelungen zu Selektivvertragen Bearbeiten Auch die Flexibilisierung der Regelungen zu Selektivvertragen soll zur Forderung neuer Versorgungsformen beitragen Die Moglichkeiten der Krankenkassen im Wettbewerb gute Vertrage abzuschliessen werden erweitert Fortan entfallt die Pflicht Selektivvertrage vor ihrem Wirksamwerden den zustandigen Aufsichtsbehorden zur Prufung vorzulegen da dieses verwaltungsaufwendige Verfahren selektivvertragliche Versorgungsformen verzogerte Stattdessen kann die Aufsichtsbehorde nun die Vertrage bei Bedarf anfordern und prufen Auch konnen innovative Leistungen die nicht zur Regelversorgung der Gesetzlichen Krankenversicherung gehoren in die Vertrage aufgenommen werden Gesamtbewertung BearbeitenDas Versorgungstarkungsgesetz stiess insbesondere bei den niedergelassenen Arzten und ihren Vertretungen auf starke Ablehnung Die beiden grossten Streitpunkte waren die Verscharfung der Aufkaufregelung von Arztsitzen sowie die Einrichtung von Terminservicestellen Hinter diesen Debatten steht ein grundsatzlicher Konflikt uber die Organisation des deutschen Gesundheitswesens Dieses zeichnet sich traditionell durch ein hohes Mass an Selbstverwaltung aus Entscheidungen werden zwar im Rahmen der Gesetze und unter staatlicher Aufsicht aber ohne direkte Beteiligung des Staates von den Verbanden getroffen Mit dem Versorgungsstarkungsgesetz werden die gesetzlichen Vorgaben verbindlicher gefasst und somit der Handlungsspielraum der Selbstverwaltungspartner insbesondere der Kassenarztlichen Vereinigungen eingeschrankt Letztere beklagen das Selbstverstandnis der Grossen Koalition alles selbst besser regeln zu konnen 17 Auch der Hartmannbund kritisiert die fortgesetzte Politik staatlicher Eingriffe in die freiheitliche Ausubung des Arztberufes und das politische Hineinregieren in den Bereich der arztlichen Selbstverwaltung 18 Die niedergelassenen Arzte und ihre Vertretungen sehen in dem Versorgungsstarkungsgesetz einen weiteren Schritt in Richtung eines staatlich gelenkten Gesundheitssystems Die Befurworter des Gesetzes halten dagegen ein starkeres staatliches Eingreifen fur unvermeidbar da die Selbstverwaltung sich nicht in der Lage gezeigt hatte die bestehenden Probleme wie die arztliche Unterversorgung und die Wartezeiten auf Facharzttermine eigenstandig zu regeln Das Versorgungsstarkungsgesetz ist in ihren Augen eine politische Notwehrreaktion auf das Versagen der Selbstverwaltung 19 Der Vorsitzende des Sachverstandigenrats zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen Ferdinand Gerlach ist mit dem Gesetz zufrieden Abwarten ist keine Option mehr Einiges geht schon in die richtige Richtung 20 Weblinks BearbeitenGKV Versorgungsstarkungsgesetz GKV VSG Text und Anderungen Gesetzgebungsverfahren des GKV Versorgungsstarkungsgesetzes im DIPEinzelnachweise Bearbeiten Basisinformationen beim Dokumentations und Informationssystem fur Parlamentsmaterialien Sachverstandigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen 2014 Bedarfsgerechte Versorgung Perspektiven fur landliche Regionen und ausgewahlte Leistungsbereiche Gutachten 2014 Memento des Originals vom 24 September 2015 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www svr gesundheit de abgerufen am 6 Marz 2015 Sachverstandigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen 2014 Bedarfsgerechte Versorgung Perspektiven fur landliche Regionen und ausgewahlte 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