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Ein Honorarverteilungsvertrag HVV bis 2004 und ab 2012 Honorarverteilungsmassstab HVM regelte in Deutschland von 2004 bis 2011 die Verteilung der von den Krankenkassen bereitgestellten Gesamtvergutung durch die Kassenarztlichen KV oder Kassenzahnarztlichen Vereinigungen KZV an ihre Arzte oder Zahnarzte Rechtsgrundlage fur Honorarverteilungsvertrage war 85 SGB V Abs 4 des Funften Buches Sozialgesetzbuch Bis Mitte 2004 erfolgte die Festsetzung der Honorarverteilungsmassstabe durch die Kassenarztlichen und Kassenzahnarztlichen Vereinigungen als Satzungsrecht Seitdem wurde die Honorarverteilung zwischen Krankenkassenverbanden und jeder einzelnen Kassenarztlichen und Kassenzahnarztlichen Vereinigung im Einvernehmen vereinbart Man sprach damals von einem Honorarverteilungsvertrag HVV Inhaltsverzeichnis 1 Honorarverteilungsmassstab HVM 2 Berechnung der Gesamtvergutungsobergrenze 2 1 Historie 2 2 Arztlicher Bereich 2 3 Zahnarztlicher Bereich 3 Gesamtvergutung in der vertragszahnarztlichen Versorgung 4 Kritik 5 Weblinks 6 EinzelnachweiseHonorarverteilungsmassstab HVM BearbeitenMit der Gesundheitsreform GKV Versorgungsstrukturgesetz die zum 1 Januar 2012 in Kraft getreten ist wurde dies wieder auf den Stand des Jahres 2004 zuruckgesetzt d h die Honorarverteilung wurde gemass 85 SGB V wieder als Satzungsrecht der jeweiligen KV bzw KZV festgelegt Der Honorarverteilungsmassstab muss seitdem im Benehmen mit den Krankenkassen von der jeweiligen Vertreterversammlung der KV 1 bzw KZV 2 beschlossen werden Er regelt die Einhaltung der Budgetierung und ist damit ein Instrument der Mangelverteilung Berechnung der Gesamtvergutungsobergrenze BearbeitenDie Kassenarztlichen und Kassenzahnarztlichen Vereinigungen verteilen gemass dem Honorarverteilungsmassstab einem Verteilungsschlussel die Gelder aus den Honorartopfen an die Arzte und Zahnarzte Historie Bearbeiten Die Krankenkassen zahlten fur die arztlichen und zahnarztlichen Behandlungen ihrer Versicherten von 1993 bis 2008 einen Pro Mitglieds Betrag auch Kopfpauschale genannt 3 unterschiedlich je nach Krankenkasse und KV KZV Bezirk mit befreiender Wirkung in kassenartenspezifische Honorartopfe Primar oder Ersatzkassen unterschiedlich je Fachrichtung in der Grossenordnung von 100 bis 600 pro Jahr Fur die kostenfrei mitversicherten Ehegatten und Kinder zahlten die Krankenkassen keinen gesonderten Betrag bei der erstmaligen Ermittlung der Hohe der Kopfpauschale 1993 war vielmehr das auf die Familienangehorigen entfallende Leistungsvolumen in die Hohe der Mitglieder bezogenen Kopfpauschale eingerechnet worden allerdings hatten sich die Relationen zwischen Zahl der Mitglieder und Zahl der Familienangehorigen seitdem zwischen den Regionen unterschiedlich entwickelt ohne dass die Kopfpauschale bis Ende 2008 entsprechend korrigiert worden ware Die Gesamtvergutungsobergrenze errechnete sich aus der Multiplikation des Pro Kopf Betrags mit der Zahl der Mitglieder einer Krankenkasse im betreffenden Bundesland Arztlicher Bereich Bearbeiten Mit den Anderungen des GKV Wettbewerbsstarkungsgesetz zum 1 Januar 2009 wurde im arztlichen Bereich die Kopfpauschale abgeschafft und durch eine morbiditatsorientierte Zuweisung der Finanzmittel an die Krankenkassen ersetzt die sich nicht mehr auf Mitglieder sondern auf Versicherte bezieht Zahnarztlicher Bereich Bearbeiten Im zahnarztlichen Bereich wird die Gesamtvergutungsobergrenze unverandert nach Kopfpauschalen errechnet je nach KZV Bereich und Krankenkasse je Mitglied oder je Versicherten Dabei wird die jeweilige Kopfpauschale mit der Zahl der Mitglieder einer Krankenkasse oder mit der Zahl der Versicherten einer Krankenkasse multipliziert Bei einer Umstellung vom Mitgliederbezug zum Versichertenbezug ist fur eine volumenneutrale Umrechnung zu sorgen Gesamtvergutung in der vertragszahnarztlichen Versorgung BearbeitenMit dem GKV Versorgungsstrukturgesetz von 2011 ist in der vertragszahnarztlichen Versorgung die strikte Orientierung an der Entwicklung der Grundlohnsumme GLS aufgegeben worden Neben der Grundlohnsummenentwicklung sind ab 2013 eine Reihe weiterer Kriterien gleichwertig neben der GLS zu berucksichtigen die durch den neuformulierten 85 Abs 3 SGB V vorgegeben werden In der vertragszahnarztlichen Versorgung vereinbaren die Vertragsparteien des Gesamtvertrages die Veranderungen der Gesamtvergutungen unter Berucksichtigung der Zahl und Struktur der Versicherten der Morbiditatsentwicklung der Kosten und Versorgungsstruktur der fur die vertragszahnarztliche Tatigkeit aufzuwendenden Arbeitszeit sowie der Art und des Umfangs der zahnarztlichen Leistungen soweit sie auf einer Veranderung des gesetzlichen oder satzungsmassigen Leistungsumfangs beruhen Bei der Vereinbarung der Veranderungen der Gesamtvergutungen ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilitat 71 in Bezug auf das Ausgabenvolumen fur die Gesamtheit der zu vergutenden vertragszahnarztlichen Leistungen ohne Zahnersatz neben den Kriterien nach Satz 1 zu berucksichtigen 85 Abs 3 neu SGB V Hierdurch soll zukunftig die Auszahlung der zahnarztlichen Honorare zum vereinbarten Punktwert in den budgetierten Bereichen sichergestellt werden ohne dass es zu Honorarkurzungen durch Einsatz des Honorarverteilungsmassstabs kommt Kritik BearbeitenDie Budgetierung von Gesundheitsleistungen ist heftig umstritten Fur die Krankenkassen hatte sie in der bis 2009 geltenden Ausgestaltung den Effekt dass die Ausgaben dieses Sektors sich an der allgemeinen Lohnentwicklung orientierten und damit fur die Krankenkassen kalkulierbar begrenzt blieben Die Hohe der Kopfpauschalen folgte nicht der demographischen Entwicklung der Anderung der Morbiditat dem medizinischen Fortschritt oder der Arztzahlentwicklung sondern war gesetzlich auf die Steigerung der Grundlohnsumme GLS beschrankt Sie folgte also nicht dem Bedarf sondern einem meist geringer wachsenden sachfremden Parameter Primat der Beitragssatzstabilitat Siehe hierzu die Grundlohnsummenentwicklung gemass der Veranderungsrate nach 71 Abs 3 SGB V im Vergleich zur Inflationsrate Weil die arztlich erbrachte Leistungsmenge jahrlich schneller stieg als die durch die Bindung an die Grundlohnsummenentwicklung begrenzten Kopfpauschalen sanken die arztlichen Honorare je Leistung uber viele Jahre floatender Punktwert Mit dem GKV Wettbewerbsstarkungsgesetz von 2007 ist in der vertragsarztlichen Versorgung die Grundlohnsummenorientierung des Wachstums der Gesamtvergutungen die die Krankenkassen an die Kassenarztlichen Vereinigungen entrichten von einer Orientierung an der Entwicklung der Morbiditat der Versicherten wie sie durch Diagnosen und demographische Parameter gemessen wird abgelost worden Weblinks BearbeitenBeispiel Honorarverteilungsvertrage der KV NordrheinEinzelnachweise Bearbeiten Honorarverteilungsmassstab der Kassenarztlichen Vereinigung Bayern Memento vom 10 September 2012 im Internet Archive Honorarverteilungsmassstab der Kassenzahnarztlichen Vereinigung Bayerns 1 2 Vorlage Toter Link www kzvb de Seite nicht mehr abrufbar festgestellt im April 2018 Suche in Webarchiven Kopfpauschale 1 2 Vorlage Toter Link www presse dak de Seite nicht mehr abrufbar festgestellt im April 2018 Suche in Webarchiven Lexikon Gesundheitspolitik DAK 29 November 2006 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Honorarverteilungsvertrag amp oldid 231272238