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Der Begriff Gesamtvergutung stammt aus dem Sozialgesetzbuch V SGB V und ist in 85 1 definiert 1 Die Krankenkasse entrichtet nach Massgabe der Gesamtvertrage an die jeweilige Kassenarztliche Vereinigung KV mit befreiender Wirkung eine Gesamtvergutung fur die gesamte vertragsarztliche Versorgung der Mitglieder mit Wohnort im Bezirk der Kassenarztlichen Vereinigung einschliesslich der mitversicherten Familienangehorigen 2 Die Hohe der Gesamtvergutung wird im Gesamtvertrag vereinbart Die Gesamtvergutung ist das Ausgabenvolumen fur die Gesamtheit der zu vergutenden vertragsarztlichen Leistungen sie kann als Festbetrag oder auf der Grundlage des Bewertungsmassstabes nach Einzelleistungen nach einer Kopfpauschale nach einer Fallpauschale oder nach einem System berechnet werden das sich aus der Verbindung dieser oder weiterer Berechnungsarten ergibt Der 85 gilt auch fur die Kassenzahnarztlichen Vereinigungen KZV Die Verteilung der Gesamtvergutung auf die Vertragsarzte bzw Vertragspsychotherapeuten erfolgte bis 2011 im Honorarverteilungsvertrag HVV Seitdem wird er in Form eines Honorarverteilungsmassstabs HVM als Satzungsrecht der einzelnen KV bzw KZV durch deren Vertreterversammlungen im Benehmen mit den Krankenkassen beschlossen Die Gesamtvergutungsobergrenze bestimmt das Budget der jeweiligen KV oder KZV das nicht uberschritten werden darf Der Honorarverteilungsmassstab HVM sorgt dafur dass eine drohende Uberschreitung durch Honorarkurzungen fur die erbrachten arztlichen psychotherapeutischen oder zahnarztlichen Leistungen abgepuffert wird Siehe auch BearbeitenGrundlohnsummeWeblinks BearbeitenMorbiditatsbedingte Gesamtvergutung Online Lexikon des AOK BundesverbandesEinzelnachweise Bearbeiten Gesetzeswortlaut 85 SGB V Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Gesamtvergutung amp oldid 212025778