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Im Vertragsarztrecht des SGB V hat der Zulassungsausschuss Entscheidungen uber die Zulassung von Vertragsarzten bzw Vertragspsychotherapeuten oder uber die Ermachtigung von Krankenhaus Arzten bzw Institutionen zu treffen ebenso Entscheidungen uber die Entziehung der Zulassung oder uber den Widerruf der Ermachtigung Zahnarzte haben einen eigenen Zulassungsausschuss fur die Zulassung als Vertragszahnarzt Gegen Entscheidungen des Zulassungsausschusses ist Widerspruch zum Berufungsausschuss moglich Widerspruchsberechtigt sind der am Verfahren beteiligte Arzt bzw Zahnarzt die Kassenarztliche Vereinigung und die Landesverbande der Krankenkassen Anschliessend steht der Rechtsweg zu den Sozialgerichten offen Der Zulassungsausschuss Arzte ist nach 96 SGB V paritatisch mit je drei Vertretern der Arzte und der Kassen besetzt der Vorsitz wechselt In Angelegenheiten der psychologischen Psychotherapeuten und der uberwiegend psychotherapeutisch tatigen Arzte tagt der Zulassungsausschuss in erweiterter Besetzung mit drei Arzten zwei psychologischen Psychotherapeuten einem Kinder und Jugendlichentherapeuten und sechs Vertretern der Krankenkassen 1 Im zahnarztlichen Bereich ist ein eigener Zulassungsausschuss mit drei Zahnarzten und drei Kassenvertretern besetzt Der Zulassungsausschuss ist bei seinen Entscheidungen an die Vorgaben der Zulassungsverordnung Arzte ZV Arzte bzw Zulassungsverordnung Zahnarzte ZV Zahnarzte gebunden Er hat beispielsweise die Bedarfsplanung und die Regelungen fur unter und uberversorgte Regionen zu beachten Planungsbereiche sind danach die Landkreise und die kreisfreien Stadte Je nach Besiedlungsdichte gibt die Zulassungsverordnung Messzahlen an wie hoch der Bedarf an Arzten einer bestimmten Fachgruppe gemessen an der Zahl der Wohnbevolkerung ist Bei einem Versorgungsgrad von 110 wird ein Planungsbereich gesperrt so dass Neuniederlassungen von Arzten dieser Fachgruppe dort nicht mehr moglich sind Mehrere Planungsbereiche werden in einem Zulassungsbezirk zusammengefasst Jede Kassenarztliche Vereinigung besteht aus einem oder mehreren Zulassungsbezirken Im zahnarztlichen Bereich wurde zum 1 April 2007 mit Inkrafttreten des GKV Wettbewerbsstarkungsgesetzes GKV WSG 2 die Zulassungsbeschrankung abgeschafft Rechtsstellung BearbeitenZulassungs und Berufungsausschusse sind als Gremien der gemeinsamen Selbstverwaltung von Arzten und Krankenkassen rechtlich und organisatorisch verselbstandigt also nicht den KVen als Rechtstrager zugeordnet 3 Sie sind Behorden im Sinne des 1 SGB X und beteiligungsfahig im Verwaltungsverfahren gemass 10 Nr 3 SGB X Kassen zahn arztliche Vereinigungen sind nach 77 Abs 5 SGB V demgegenuber Korperschaften des offentlichen Rechts K d o R Einzelnachweise Bearbeiten Zulassungsausschuss KVB 103 Abs 8 SGB V BSG Urt vom 06 05 2009 B 6 KA 7 08 R siehe dort unter II 3a Weblinks BearbeitenZulassungsverordnung fur Vertragsarzte KBV Hinweise zur Zulassung fur Vertragsarzte KBV Zulassungsverordnung fur Vertragszahnarzte BuzerBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Zulassungsausschuss amp oldid 219501853