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Der rechtsgeschichtliche Begriff des Freiguts mittelhochdeutsch vriguot mittelniederdeutsch vrigot mittellateinisch bonum liberum oder bonum francum wird in den Quellen sehr unterschiedlich verwendet und ist daher ein unscharfer und schillernder Begriff 1 In der Regel wird hierunter ein von allen oder von bestimmten Abgaben und Lasten befreites oder sonst wie privilegiertes Landgut verstanden Inhaltsverzeichnis 1 Das Freigut als privilegiertes Landgut 2 Andere Bedeutungen 3 Literatur 4 EinzelnachweiseDas Freigut als privilegiertes Landgut BearbeitenIn Ost und Westfalen unterstanden die Besitzer eines Freigutes dem Freiding der Feme des Grafen wogegen von anderen Gutern aus das Gogericht aufgesucht werden musste In gewissen sonstigen Gegenden war ein Freigut hingegen ein Landgut das der Gerichtsbarkeit des Grafen oder Vogtes entzogen war Die Inhaber von Freigutern brauchten keine Frondienste zu leisten und keinen Zins zu entrichten im Gegenzug waren sie zu Reiterdiensten verpflichtet Ursprunglich konnten nur Freie Inhaber eines Freigutes sein wobei der Begriff des Freien in der Wissenschaft umstritten ist Hatte ein solcher Inhaber keinen mannlichen Erben fiel es an den Freigrafen 2 3 Vornehmlich in Nord und Ostdeutschland verstand man unter Freigutern solche Ritterlehen die im Interesse der Landesverteidigung errichtet wurden Auch diese waren von Beden und Zins befreit 4 5 Im Zusammenhang mit der deutschen Ostkolonisation der ostlichen Gebiete des Heiligen Romischen Reiches werden auch solche Landereien Freigut genannt die den Siedlern zu besonders gunstigen Bedingungen uberlassen wurden 4 Andere Bedeutungen BearbeitenGelegentlich bezeichnete der Begriff Freigut ein zur freien Verfugung stehendes Gut ein Freiteil Dieses konnte das Einhandsgut eines Ehegatten sein das nicht in die eheliche Gutergemeinschaft fiel 4 6 Freigut wurden auch zum Verkauf stehende Liegenschaften genannt auf denen keine Rechte Dritter lagen 4 7 Unklar ist ob Freigut auch gleichbedeutend mit Allod sein konnte also das in vollem Eigentum stehende Gut speziell das Familienerbe 4 Literatur BearbeitenWerner Ogris Freigut In Handworterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte Band 1 1971 Sp 1227 f Eberhard von Kunssberg Freigut In Deutsches Rechtsworterbuch Band III 1938 Sp 748 750 Digitalisat Einzelnachweise Bearbeiten Handworterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte Band 1 Spalte 1227 Handworterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte Band 1 Spalte 1227 f Deutsches Rechtsworterbuch Band III Seite 748 f Freigut in Bedeutung I a b c d e Handworterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte Band 1 Spalte 1228 Deutsches Rechtsworterbuch Band III Seite 748 f Deutsches Rechtsworterbuch Band III Seite 749 Freigut in Bedeutung II Deutsches Rechtsworterbuch Band III Seite 749 Freigut in Bedeutung IV Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Freigut Rechtsgeschichte amp oldid 236610055