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Das Europaische Strafregisterinformationssystem ECRIS European Criminal Records Information System ist ein EU weites schnelles elektronisches System fur Strafregisterauskunfte Es ist Teil des Europaischen Justiziellen Netzes der Europaischen Union und ein Verbund von nationalen Strafregistern Das Europaische Strafregister ist somit kein zentrales einheitliches EU Strafregister sondern ein einheitlicher Zugang zu den nationalen Strafregistern Es ist Teil des Europaischen Justizportals Die nationalen Strafregister in den Unionsmitgliedstaaten werden durch ECRIS nicht ersetzt sondern weiterhin von den Unionsmitgliedstaaten nach ihrem innerstaatlichen Recht betreut und gefuhrt Inhaltsverzeichnis 1 Grundlagen Geschichte Hintergrund und Ziele 1 1 Grundlagen Hintergrund und Ziele 1 2 Geschichte 2 Aufbau und Funktion 2 1 Ubersendete Informationen 2 1 1 Obligatorische Informationen 2 1 2 Fakultative Informationen 2 1 3 Zusatzliche Informationen 2 2 ECRIS Code 2 3 Anderung der bisherigen Situation 3 Rechtsgrundlage 3 1 Konkurrenz 4 Ausbauplane 5 Nationale Umsetzung 5 1 Deutschland 5 2 Osterreich 6 Kritik 7 Siehe auch 8 Weblinks 9 EinzelnachweiseGrundlagen Geschichte Hintergrund und Ziele BearbeitenGrundlagen Hintergrund und Ziele Bearbeiten Grundlage fur die Schaffung von ECRIS soll es sein die Sicherheit fur Unionsburger im Raum der Freiheit der Sicherheit und des Rechts der Europaischen Union zu starken 1 Durch ECRIS haben die zugangsberechtigten Personen bzw Institutionen der Unionsmitgliedstaaten die Moglichkeit Informationen uber ergangene Strafurteile auszutauschen Der Datenaustausch von Informationen uber Verurteilungen von Personen soll den Gerichten Staatsanwaltschaften und anderen zustandigen Behorden und Einrichtungen ermoglichen grenzuberschreitende Kriminalitat zu erkennen Nach dem europaischen Rahmenbeschluss RB 2009 315 JI dem europaischen Ratsbeschluss 2009 316 JI und einzelstaatlichen Regelungen durfen Informationen aus dem Strafregistern aber auch fur andere Zwecke als zur Nutzung in Strafverfahren ausgetauscht werden Straftatern sollen durch den Umzug von einem in den anderen Unionsmitgliedstaat ihre kriminelle Vergangenheit nicht abstreifen konnen Kommt es im neuen Unionsmitgliedstaat somit zu einer Anzeige gegen eine verdachtige Person kann auf einfache Weise durch elektronische Abfrage erkannt werden ob diese Person bereits in der Vergangenheit in einem anderen Unionsmitgliedstaat auffallig geworden ist Dadurch konnen auch bei einer neuerlichen Verurteilung bereits begangene Straftaten in angemessener Weise berucksichtigt werden sofern dies innerstaatlich gestattet ist siehe Grundsatz der Wirkungserstreckung Das Informationssystem kann jedoch in der Regel nicht der Verhutung von Straftaten dienen da die Informationen im Regelfall erst nach der Tat abgerufen werden bzw werden konnen da ja der Tater vorher nicht bekannt ist 2 Geschichte Bearbeiten Grundlage fur die Idee von ECRIS ist das Europaische Rechtshilfeubereinkommen von 1959 Am 29 November 2000 hat der Rat entsprechend den Schlussfolgerungen des Europaischen Rates von Tampere vom 15 und 16 Oktober 1999 ein Massnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen angenommen 3 Das Ubereinkommen uber die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europaischen Union vom 21 November 2001 und das Protokoll vom 16 Oktober 2001 wird als Zwischenschritt angenommen 4 Der Europaische Rat hat in seiner Erklarung vom 25 und 26 Marz 2004 zum Kampf gegen den Terrorismus die Verbesserung der Qualitat des Informationsaustauschs bei strafrechtlichen Verurteilungen als vorrangige Aufgabe bezeichnet und dies im Haager Programm 5 das er auf seiner Tagung vom 4 und 5 November 2004 verabschiedet hat bekraftigt darin hat er einen verstarkten Austausch von Informationen aus den einzelstaatlichen Registern zur Erfassung von Verurteilungen und Rechtsverlusten gefordert Diese Ziele sind auch die Ziele des Aktionsplans zur Umsetzung des Haager Programms den der Rat und die Kommission gemeinsam am 2 und 3 Juni 2005 angenommen haben 6 Die Europaische Kommission hat am 25 Januar 2005 ein Weissbuch betreffend den Austausch von Informationen uber strafrechtliche Verurteilungen und deren Wirkung innerhalb der Europaischen Union vorgelegt 7 Der Rat hat sodann am 24 Juli 2008 den Rahmenbeschluss 2008 675 JI zur Berucksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europaischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren 8 angenommen 9 Im Rahmen eines von Frankreich und Deutschland initiierten Pilotprojekts seit dem Jahr 2003 der Europaische Strafregistervernetzung NJR Network of Judicial Registers haben seit 2006 sechs bzw elf Unionsmitgliedstaaten Belgien Deutschland Frankreich Italien Luxemburg Niederlande Polen Slowakei Spanien Tschechische Republik und das Vereinigte Konigreich bereits vor der Einfuhrung von ECRIS Strafregisterinformationen versuchsweise elektronisch ausgetauscht Die daraus gewonnenen Erfahrungen stellten eine Grundlage fur das ECRIS System dar Am 13 Juni 2007 ist der Rat der Europaischen Union zu einer allgemeinen Ausrichtung zum Vorschlag fur einen Rahmenbeschluss RB uber die Durchfuhrung und den Inhalt des Austausches von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten gekommen Ziel dieses Rahmenbeschlusses ist die Verbesserung und Beschleunigung des Informationsaustausches zwischen den nationalen Strafregistern bezuglich strafrechtlicher Verurteilungen von Unionsburgern innerhalb der EU Der Rahmenbeschluss soll Artikel 22 des Europaischen Ubereinkommens uber die Rechtshilfe in Strafsachen von 1959 ersetzen der zu wenige Effektivitat entwickelt hat 10 Das Europaische Parlament EP hat am 17 Juni 2008 den Vorschlag des Rates fur einen Rahmenbeschluss uber die Durchfuhrung und den Inhalt des Austausches von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten in etwas geanderter Fassung gebilligt Das Europaische Parlament hat bereits im Juni 2007 den Kommissionsvorschlag in geanderter Form gebilligt und dem Rat wurde ein geanderter Vorschlag vorgelegt und musste nun nochmals zustimmen Wichtigster Anderungs und Kritikpunkt des Europaischen Parlaments gegenuber dem Ratsvorschlag war ein verbesserter Schutz personenbezogener Daten Am 15 September 2008 hat der Ausschuss fur burgerliche Freiheiten Justiz und Inneres LIBE des Europaischen Parlaments den Berichtsentwurf zum Vorschlag der Kommission zur Einrichtung des Europaischen Strafregisterinformationssystems angenommen Das Europaische Parlament hat am 9 Oktober 2008 in erster Lesung im Konsultationsverfahren der Errichtung einer Europaischen Strafregisterdatenbank ECRIS zugestimmt Am 24 Oktober 2008 hat sich sodann der Rat der Europaischen Union fur Justiz und Inneres auf eine allgemeine Ausrichtung bezuglich der Errichtung einer Europaischen Strafregisterdatenbank geeinigt Der elektronische Datenaustausch uber ECRIS hat am 27 April 2012 begonnen 11 Aufbau und Funktion BearbeitenECRIS ist ein Informationsnetzwerk welches auf den Informationen der Strafregisterdatenbanken der Unionsmitgliedstaaten beruht Art 3 Abs 1 Beschluss 2009 315 JI 12 Zentrale Erfassungs und Speicherstelle fur samtliche Urteile die gegen eine bestimmte Person ergangen sind ist dabei der Unionsmitgliedstaat dessen Staatsburgerschaft diese Person hat Andere Unionsmitgliedstaaten sind verpflichtet wenn bei ihnen ein Strafurteil gegen eine Person ergeht alle notwendigen Informationen sowie alle spateren Eintrage umgehend elektronisch dem Unionsmitgliedstaat in einem einheitlichen Standardformat 13 zu ubermitteln dessen Staatsburgerschaft die verurteilte Person hat 14 Ersuchen um Informationen uber Verurteilungen von Unionsmitgliedstaaten sind innert zehn Arbeitstagen zu beantworten 15 Beantragt hingegen eine Person Informationen aus ihrem eigenen Strafregister so sind die Auskunfte binnen zwanzig Arbeitstagen zu beantworten 16 ECRIS ist ein dezentrales Informationstechnologiesystem 17 da die Strafregisterdaten nur in den nationalen Datenbanken der Unionsmitgliedstaaten gespeichert und nur auf entsprechendes Informationsersuchen zwischen den Zentralbehorden der Unionsmitgliedstaaten 18 in elektronischer Form ausgetauscht werden Ob Angehorige von Drittstaaten bereits in einem anderen Mitgliedstaat verurteilt wurden lasst sich nur feststellen indem ein Auskunftsersuchen an alle Mitgliedstaaten gerichtet wird 19 Die Europaische Kommission stellt fur die Unionsmitgliedstaaten eine spezielle Software zur Verfugung Referenzimplentierungssoftware 20 Zusatzlich konnen die Unionsmitgliedstaaten im Rahmen des spezifischen Programms Strafjustiz fur die Modernisierung ihrer nationalen Strafregistersysteme eine finanzielle Unterstutzung in Form von Finanzhilfen in Anspruch nehmen ECRIS setzt sich aus folgenden Elementen zusammen Referenzimplentierungssoftware Artikel 3 Abs 1 lit a Beschluss 2009 316 JI Verbindungssoftware zum Austausch von Informationen zwischen den Strafregisterdatenbanken der Mitgliedstaaten fur welche der jeweilige Unionsmitgliedstaat bzgl des Speicherns Sendens und Empfangens von Daten die Verantwortung tragt Artikel 3 Abs 4 Beschluss 2009 316 JI 21 fur die gemeinsame Kommunikationsinfrastruktur tragt die Europaische Kommission die Verantwortung 22 einer gemeinsamen Kommunikationsinfrastruktur s TESTA mit einem verschlusselten Netzwerk Artikel 3 Abs 1 lit b und Abs 5 Beschluss 2009 316 JI Durch diesen IT Aufbau ist es nicht moglich dass Behorden der Unionsmitgliedstaaten im Sinne von Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2009 315 JI direkt auf die Strafregisterdatenbanken anderer Mitgliedstaaten zugreifen konnen Ubersendete Informationen Bearbeiten Bei den zu ubersendenden Informationen wird zwischen obligatorischen fakultativen und zusatzlichen Informationen unterschieden Obligatorische Informationen sind soweit vorliegend immer zu ubersenden 23 Fakultative Informationen sind solche Informationen die ubermittelt werden wenn sie in das Strafregister eingetragen sind 24 Zusatzliche Informationen sind solche die ubermittelt werden wenn sie den Zentralbehorden zur Verfugung stehen 25 Obligatorische Informationen Bearbeiten Informationen zu der Person gegen die die Verurteilung ergangen ist vollstandiger Name und gegebenenfalls fruhere Namen Geburtsdatum Geburtsort Stadt und Staat Geschlecht Staatsangehorigkeit Informationen zur Art der Verurteilung Datum der Verurteilung Bezeichnung des Gerichts Datum an dem die Entscheidung rechtskraftig wurde Informationen uber die der Verurteilung zugrunde liegende Straftat Datum der dem Urteil zugrunde liegenden Straftat und Bezeichnung oder rechtliche Qualifikation der Straftat sowie Bezugnahme auf die anwendbaren gesetzlichen Vorschriften Informationen zum Inhalt der Verurteilung insbesondere Hauptstrafe und etwaige zusatzliche Strafen Massnahmen der Besserung und Sicherung und Folgeentscheidungen die die Vollstreckung der Strafe abandern Fakultative Informationen Bearbeiten Namen der Eltern der verurteilten Person Aktenzeichen des Urteils der Ort der Tatbegehung und Rechtsverluste die sich aus der Verurteilung ergeben Zusatzliche Informationen Bearbeiten Identitatsnummer der verurteilten Person oder die Art und Nummer des Identitatsdokuments der Person Fingerabdrucke der betreffenden Person und gegebenenfalls Pseudonym und oder Aliasname n Zusatzlich kann die Zentralbehorde alle anderen Informationen uber Verurteilungen ubermitteln die in das Strafregister eingetragen sind ECRIS Code Bearbeiten Jeder strafbaren Handlung ist ein EU weit einheitlicher Code zugeordnet ECRIS Code 26 Dadurch wird gewahrleistet dass die Strafregisterauskunfte der anderen EU Mitgliedstaaten im jeweiligen Land richtig interpretiert werden konnen Anfragen an verschiedene Unionsmitgliedstaaten konnen gleichzeitig gestellt werden indem im elektronischen Formular die betreffenden Lander angekreuzt werden Anderung der bisherigen Situation Bearbeiten Wesentliche Anderungen zur bisherigen Situation der nationalen Speicherung der Daten zu Verurteilung von Straftatern und zum Europaischen Rechtshilfeubereinkommen von 1959 sind dass alle auslandischen Strafurteile im Strafregister des Mitgliedsstaats gespeichert werden dessen Staatsangehorigkeit die verurteilte Person besitzt Bis zu diesem Zeitpunkt konnten die Unionsmitgliedstaaten selbst daruber entscheiden ob und was gespeichert bzw weitergemeldet wurde der Informationsaustausch zukunftig ausschliesslich elektronisch und automatisiert erfolgt ein Europaisches Fuhrungszeugnis eingefuhrt wird Rechtsgrundlage BearbeitenDie Idee von ECRIS basiert auf dem Europaischen Rechtshilfeubereinkommen von 1959 10 Im Verhaltnis zwischen den Mitgliedstaaten sollte dieser Rahmenbeschluss den Artikel 22 des Europaischen Ubereinkommens uber die Rechtshilfe in Strafsachen ersetzen 27 Die allgemeinen Grundsatze nach denen ECRIS funktioniert sind im Rahmenbeschluss RB uber den Austausch von Strafregisterinformationen 28 und im ECRIS Beschluss 29 geregelt Der Rahmenbeschluss 2009 315 JI soll dazu beitragen die in Massnahme Nr 3 des Massnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen genannten Ziele die der Europaische Rat von Tampere vom 15 und 16 Oktober 1999 angenommen hat zu erreichen Rechtsgrundlage fur den Rahmenbeschluss RB 2009 315 JI bildet insbesondere Artikel 31 Beschlussfassung Verfahren EUV idF des Vertrags von Nizza siehe nun Dritter Teil Titel IV Kapitel 1 4 und 5 insbesondere auch Artikel 87 AEUV und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b EUV idF des Vertrags von Nizza nun Artikel 82 Abs 1 UAbs 2 lit d AEUV uber die Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen im Speziellen die Zusammenarbeit zwischen den Justizbehorden oder entsprechenden Behorden der Unionsmitgliedstaaten im Rahmen der Strafverfolgung und der Vollstreckung von Entscheidungen Mit dem Beschluss 2009 316 JI wird der Rahmenbeschluss 2009 315 JI durchgefuhrt damit ein elektronisches System fur den Austausch von Informationen uber strafrechtliche Verurteilungen zwischen den Mitgliedstaaten errichtet und weiterentwickelt werden kann 30 Rechtsgrundlage fur den Beschluss RB 2009 316 JI bildet insbesondere Artikel 31 Beschlussfassung Verfahren EUV idF des Vertrags von Nizza siehe nun Dritter Teil Titel IV Kapitel 1 4 und 5 insbesondere auch Artikel 87 AEUV und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c EUV idF des Vertrags von Nizza nun Artikel 82 Abs 2 UAbs 2 lit d AEUV uber die Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen im Speziellen uber sonstige spezifische Aspekte des Strafverfahrens die zuvor vom Rat einstimmig durch Beschluss bestimmt worden sind und dem das Europaische Parlament zugestimmt hat Konkurrenz Bearbeiten Die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses RB 2009 315 JI und des Beschlusses 2009 316 JI lassen die Moglichkeit der Justizbehorden unberuhrt gemass Artikel 13 iVm mit Artikel 15 Abs 3 des Europaischen Ubereinkommens uber die Rechtshilfe in Strafsachen und unbeschadet des Artikels 6 Abs 1 des durch Rechtsakt des Rates vom 29 Mai 2000 festgelegten Ubereinkommens uber die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europaischen Union 31 direkt um Informationen aus dem Strafregister zu ersuchen und einander Informationen aus dem Strafregister direkt zu ubermitteln 32 Jedoch haben die Unionsmitgliedstaaten fur die Zwecke des Rahmenbeschlusses 2009 315 JI darauf verzichten sich untereinander auf ihre Vorbehalte zu Artikel 13 des Europaischen Ubereinkommens uber die Rechtshilfe in Strafsachen zu berufen 33 Der Rahmenbeschluss 2009 315 JI ersetzt auch im Verhaltnis zwischen den Unionsmitgliedstaaten die die erforderlichen Massnahmen getroffen haben um diesen Rahmenbeschluss zu befolgen und spatestens ab dem 27 April 2012 den Artikel 22 des Europaischen Ubereinkommens uber die Rechtshilfe in Strafsachen erganzt durch Artikel 4 des Zusatzprotokolls zu diesem Ubereinkommen vom 17 Marz 1978 die Anwendung dieser Artikel im Verhaltnis zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten bleibt hiervon unberuhrt 34 Der Rahmenbeschluss 2009 315 JI lasst die Anwendung gunstigerer Bestimmungen in bilateralen oder multilateralen Ubereinkunften zwischen den Mitgliedstaaten unberuhrt 35 Ausbauplane Bearbeiten nbsp Teile dieses Artikels scheinen seit 2019 nicht mehr aktuell zu sein Bitte hilf uns dabei die fehlenden Informationen zu recherchieren und einzufugen Wikipedia WikiProjekt Ereignisse Vergangenheit fehlend Nach den Terroranschlagen am 13 November 2015 in Paris wurde im Rahmen eines ausserordentlichen Rats der Justiz und Innenminister vom 20 November 2015 auch eine Erweiterung des Austausches von Informationen uber Verurteilungen von Drittstaatsangehorigen in der EU uber das Europaische Strafregisterinformationssystem ECRIS vereinbart So sollen Informationen uber Nicht EU Burger sofern sie in einem EU Staat vorbestraft sind durch Ecris abrufbar werden Ecris soll zudem die Ubermittlung von Fingerabdrucken ermoglichen 36 Ein Vorschlag fur eine entsprechende Richtlinie wurde im Januar 2016 bekanntgegeben 37 38 Die Agentur der Europaischen Union fur Grundrechte hat in einer Stellungnahme die Erganzung von ECRIS in Bezug auf den Austausch von Informationen uber Verurteilungen von Drittstaatsangehorigen innerhalb der EU als positiv beurteilt da so z B die Rechtssicherheit und der Schutz von Kindern vor Missbrauch besser gewahrleistet werden konnte Kritisiert wurde aber dass die Erweiterung des Systems besondere Sicherheitsmassnahmen bedingen wurde um die Grundsatze der Verhaltnismassigkeit der Rechtmassigkeit und der Gleichheit vor dem Gesetz ordnungsgemass zu erfullen und die Grundrechte zu wahren Es musse der Schutz personenbezogener Daten gewahrleistet werden und Einzelpersonen mussten die Moglichkeit erhalten auf ihre Daten zuzugreifen um diese ggf zu andern Auch mussten wirksame Rechtsmittel zur Verfugung stehen um Rechtsverletzungen zu verhindern 39 Die EU Kommission nahm am 19 Januar 2016 einen Richtlinienanderungsvorschlag fur den Ausbau von ECRIS an 19 der LIBE Ausschuss des EU Parlaments genehmigte die vorgeschlagene Erweiterung am 30 Mai 2016 40 Dem Vorschlag zufolge sollen die EU Mitgliedstaaten mittels eines hit no hit Verfahrens schnell abfragen konnen welche der anderen Mitgliedstaaten Informationen uber Drittstaatsangehorige vorhalten Zur Identitatsfeststellung der Drittstaatsangehorigen sollen von Ausnahmen abgesehen deren Fingerabdrucke und die Namen der Eltern von verurteilten Personen in pseudonymisierter Form gespeichert und abgeglichen werden Obwohl dieser Vorschlag im EU Rat und in dessen Gremien grundsatzlich auf Zustimmung stosst befurchten die EU Mitgliedsstaaten dass das vorgeschlagene dezentrale IT System und das transnationale Verfahren zum Identitatsabgleich zu aufwandig sind Das dezentrale IT System soll daher nach den Vorstellungen des EU Rates durch eine zentralisierte Datenbank ersetzt werden 41 Wie im Zuge der Berichterstattung um den Kriminalfall Maria L Ende 2016 bekannt wurde war der Ausbau von ECRIS bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt 42 Die nachtraglich erlangten Erkenntnisse uber eine fruhere Verurteilung des Tatverdachtigen in Griechenland zeigten dass der Austausch von Strafregisterinformationen zu verurteilten Personen zwischen den EU Landern ein wesentlicher Faktor fur einen ordnungsgemass funktionierenden gemeinsamen Raum der Sicherheit und des Rechts in Europa ist 43 Das Bundesland Baden Wurttemberg stellte deshalb am 3 Februar 2017 den Antrag beim Bundesrat auf eine Entschliessung fur eine baldige Umsetzung eines zentralen internationalen Strafregisterinformationssystems ECRIS unter Einbeziehung von Drittstaatsangehorigen Der Bundesrat wurde im Antrag gebeten die Bundesregierung zu bitten sich fur eine baldige Umsetzung eines zentralen internationalen Strafregisterinformationssystems ECRIS unter Einbeziehung von Drittstaatsangehorigen unter Beachtung des ausreichenden Schutzes personenbezogener Daten einzusetzen 44 Der Entschliessungsantrag wurde am 10 Februar 2017 als Tagesordnungspunkt 98 auf der 953 Sitzung des Bundesrates in einem Redebeitrag vom Minister fur Justiz und Europaangelegenheiten des Landes Baden Wurttemberg Guido Wolf gestellt 43 und zur Beratung an die zustandigen Ausschusse des Bundesrates uberwiesen 45 Am 29 Juni 2017 schlug die Europaische Kommission eine neue ECRIS TCN Verordnung fur die Erweiterung des bestehenden ECRIS durch das rechtlich davon getrennte ECRIS TCN vor Uber ECRIS TCN ein von der eu LISA zentral betriebenes System von Datenbanken 46 sollen die EU Mitgliedstaaten ermittelt werden in denen Informationen uber Verurteilungen von Drittstaatsangehorigen und Staatenlosen Third Country Nationals TCN vorliegen 47 Anschliessend sollen die ermittelten Mitgliedstaaten dem um Informationen ersuchenden Mitgliedstaat Angaben zu fruheren Verurteilungen von TCN uber das bestehende ECRIS ubermitteln konnen 48 Die Nutzer sollen fur den europaweiten Zugriff auf das zentrale ECRIS TCN und die Verbindung zu den Strafregisterbehorden anderer EU Mitgliedstaaten nur eine einzige Software benotigen 47 Uber den Vorschlag der EU Kommission wurde auf der 3564 Tagung des Rates der EU Justiz und Inneres am 12 und 13 Oktober 2017 in erster Lesung beraten 49 50 Nationale Umsetzung BearbeitenDeutschland Bearbeiten Das Bundesamt fur Justiz fungiert als Zentralstelle zur Ubermittlung von Daten aus den Bundeslandern und an die anderen Unionsmitgliedstaaten und umgekehrt Osterreich Bearbeiten Verurteilungen und die einer Verurteilung nachfolgenden und diese betreffenden Beschlussen z B endgultige Strafnachsicht werden in Osterreich von den Gerichten elektronisch dem Strafregisteramt bei der Landespolizeidirektion in Wien als zustandige Zentralbehorde ubersendet Elektronische Strafkarte ESK Dieses Landespolizeidirektion speichert die Daten im Strafregister und leitet sie innerhalb der Europaischen Union an den Herkunftsstaat des Verurteilten weiter wo sie fur allfallige Anfragen von anderen Unionsmitgliedstaaten gespeichert werden Kritik BearbeitenProblematisch wird am derzeitigen System gesehen dass die nationalen Strafvorschriften teilweise stark voneinander abweichen Was in einem Unionsmitgliedstaat eine Straftat ist kann in einem anderen Land ganzlich straffrei oder nur verwaltungsstrafrechtlich bedeutsam sein z B Schwarzfahren in offentlichen Verkehrsmitteln 51 Auch werden nach dem derzeitigen System Informationen uber Straftater verschieden bearbeitet und verschieden lang gespeichert Daher kann es bei dem Austausch der Daten zu Diskriminierungen Verzerrungen und zunehmenden Ungenauigkeiten durch automatische Ubersetzungen kommen sowie zu einer Verletzung nationaler Bestimmungen z B im Hinblick auf die Resozialisierung von Straftatern Die Bedingungen fur die Verwendung personenbezogener Daten fur den datenempfangenden Unionsmitgliedstaat in Artikel 9 des RB 2009 315 JI sind so weit gehalten dass deren Einhaltung nur schwer kontrollierbar ist da sobald nach innerstaatlichem Recht einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr fur die offentliche Sicherheit vorzubeugen ist die ubermittelten Daten fur fast alle Zwecke verwendet werden konnen 52 Siehe auch BearbeitenJoint Automated Booking System Prumer VertragWeblinks BearbeitenRAHMENBESCHLUSS 2009 315 JI DES RATES vom 26 Februar 2009 uber die Durchfuhrung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten PDF deutsch BESCHLUSS 2009 316 JI DES RATES vom 6 April 2009 zur Einrichtung des Europaischen Strafregisterinformationssystems ECRIS gemass Artikel 11 des Rahmenbeschlusses 2009 315 JI deutsch Stellungnahme der EU Grundrechteagentur zur Uberarbeitung und Erganzung des Europaischen Strafregisterinformationssystems in englisch Informationsaustausch uber ergangene Strafurteile zwischen EU Staaten durch Einsatz von ECRIS Europaisches Justizportal Stand 4 August 2016 zu den Ausbauplanen von ECRIS s Vorschlag der Eu Kommission fur die Verbesserung des Austauschs von Informationen uber Drittstaatsangehorige Besserer Austausch von Strafregisterauszugen von Nicht EU Burgern durch ECRIS Erweiterung Haufig gestellte Fragen European Commission PRESS RELEASES 19 Januar 2016 Vorschlag fur eine RICHTLINIE DES EUROPAISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Anderung des Rahmenbeschlusses 2009 315 JI des Rates im Hinblick auf den Austausch von Informationen uber Drittstaatsangehorige und das Europaische Strafregisterinformationssystem ECRIS und zur Ersetzung des Beschlusses 2009 316 JI des Rates ec europa eu PDF Europaische Kommission 19 Januar 2016 Dominik Brodowski Strafrechtsrelevante Entwicklungen in der Europaischen Union PDF 404 kB In Zeitschrift fur Internationale Strafrechtsdogmatik ZIS 5 Januar 2017 Siehe S 24 6 Europaisches Strafregisterinformationssystem ECRIS zur geplanten Erweiterung von ECRIS auf Drittstaatsangehorige Siehe S 25 b Erweiterung auf Drittstaatsangehorige Vorschlag fur eine VERORDNUNG DES EUROPAISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einrichtung eines zentralisierten Systems fur die Ermittlung der EU Mitgliedstaaten in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehorigen und Staatenlosen TCN vorliegen sowie zur Erganzung und Unterstutzung des Europaischen Strafregisterinformationssystems ECRIS und zur Anderung der Verordnung EU Nr 1077 2011 ECRIS TCN ec europa eu PDF Europaische Kommission 29 Juni 2017 Einzelnachweise Bearbeiten Siehe Erwagungsgrund 1 des Rahmenbeschluss RB 2009 315 JI Siehe aber Erwagungsgrund 12 des RB 2009 315 JI nachdem eine wegen eines Sexualdelikts an Kindern verurteilte Person in dem Falle dass diese Verurteilung im Strafregister dieser Person im Urteilsmitgliedstaat vermerkt ist und ein sich aus dieser Verurteilung ergebender Rechtsverlust verhangt und in das Strafregister eingetragen ist nicht mehr in der Lage sein sollte diese Verurteilung oder diesen Rechtsverlust mit dem Ziel zu verheimlichen Insbesondere soll daher eine solche Person nicht mehr in der Lage sein in einem anderen Mitgliedstaat eine berufliche Tatigkeit im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Kindern auszuuben In Erwagungsgrund 15 des RB 2009 315 JI wird auf die Empfehlung Nr R 84 10 des Europarats uber das Strafregister und die Wiedereingliederung von Verurteilten Bezug genommen und festgehalten dass das Strafregister vor allem dazu dient die fur das Strafrechtssystem verantwortlichen Behorden uber Vorstrafen einer vor Gericht stehenden Person zu informieren damit sie die besonderen Umstande jedes Falles bei ihrer Entscheidung berucksichtigen konnen Da jede andere Verwendung des Strafregisters die die Chancen des Verurteilten auf soziale Wiedereingliederung behindern konnte so weit wie moglich zu beschranken ist kann die Verwendung der in Anwendung dieses Rahmenbeschlusses ubermittelten Informationen zu anderen Zwecken als einem Strafverfahren nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts des ersuchten und des ersuchenden Mitgliedsstaates beschrankt werden Ob es auch getan wird hangt jedoch davon ab wie die jeweilig innerstaatliche Rechtslage ausgestaltet ist Siehe ABl C 12 vom 15 Januar 2001 S 10 und Erwagungsgrund 2 des RB 2009 315 JI ABl C 326 vom 21 November 2001 S 1 Siehe ABl C 53 vom 3 Marz 2005 S 1 Zitiert nach Erwagungsgrund 4 des Rahmenbeschlusses 2009 315 JI KOM 2005 10 endgultig ABl L 220 vom 15 August 2008 S 32 Siehe Erwagungsgrund 11 des RB 2009 315 JI a b Siehe Erwagungsgrund 8 des RB 2009 315 JI Die Benachrichtigung uber in anderen Mitgliedstaaten ergangene Verurteilungen ist derzeit durch die Artikel 13 und 22 dieses Abkommens geregelt Siehe Artikel 13 Abs 1 RB 009 315 JI Gemass Erwagungsgrund 16 des RB 2009 315 JI bezwecken die Vorschriften dieses Rahmenbeschlusses nicht die Harmonisierung der nationalen Strafregistersysteme der Mitgliedstaaten Dieser Rahmenbeschluss verpflichtet den Urteilsmitgliedstaat nicht sein internes Strafregistersystem im Hinblick auf die Verwendung der Informationen fur innerstaatliche Zwecke zu andern Siehe Erwagungsgrund 17 des RB 2009 315 JI Siehe Artikel 4 ff des RB 2009 315 JI Artikel 8 Abs 1 RB 2009 315 JI Artikel 8 Abs 2 RB 2009 315 JI Siehe Artikel 3 und Erwagungsgrund 11 des Beschluss 2009 316 JI Siehe Artikel 3 Abs 1 und 2 des RB 2009 315 JI a b Strafregister Nicht mehr online verfugbar In e justice europa eu 4 August 2016 archiviert vom Original am 9 Januar 2016 abgerufen am 2 April 2017 nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot e justice europa eu Siehe Erwagungsgrund 17 des Beschluss 2009 316 JI Diesbezuglich tragen auch die Unionsmitgliedstaaten ihre eigenen Kosten die mit der Durchfuhrung Verwaltung Verwendung und Wartung ihrer in Absatz 1 genannten Strafregisterdatenbanken und der in jenem Absatz genannten Verbindungssoftware verbunden sind Artikel 3 Abs 8 UAbs 1 Beschluss 2009 316 JI In diesem Zusammenhang tragt die Europaische Kommission die Kosten fur die Durchfuhrung Verwaltung Verwendung Wartung und kunftige Weiterentwicklung der gemeinsamen Kommunikationsinfrastruktur von ECRIS sowie die der Durchfuhrung kunftigen Weiterentwicklung der Referenzimplementierungssoftware Artikel 3 Abs 6 und Abs 8 UAbs 2 Beschluss 2009 316 JI Siehe Artikel 11 Abs 1 lit a Siehe Artikel 11 Abs 1 lit b Siehe Artikel 11 Abs 1 lit c Artikel 4 Beschluss 2009 316 JI Siehe Erwagungsgrund 9 des RB 2009 3315 JI RAHMENBESCHLUSS 2009 315 JI DES RATES vom 26 Februar 2009 uber die Durchfuhrung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten PDF ABl L 93 23 BESCHLUSS 2009 316 JI DES RATES vom 6 April 2009 zur Einrichtung des Europaischen Strafregisterinformationssystems ECRIS gemass Artikel 11 des Rahmenbeschlusses 2009 315 JI PDF ABL L 93 33 Siehe Erwagungsgrund 6 des Beschluss 2009 316 JI ABl C 197 vom 12 Juli 2000 S 3 Siehe Erwagungsgrund 10 des RB 2009 315 JI Siehe Artikel 12 Abs 2 RB 009 315 JI Siehe Artikel 12 Abs 3 RB 009 315 JI und Erwagungsgrund 14 des RB 2009 315 JI Siehe Artikel 12 Abs 5 RB 009 315 JI EU will im Anti Terror Kampf Lucke bei Datenaustausch schliessen derStandard at 19 Januar 2016 archiviert vom Original am 19 Januar 2016 abgerufen am 19 Januar 2016 nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot derstandard at Unterrichtung durch die Europaische Kommission Vorschlag fur eine Richtlinie des Europaischen Parlaments und des Rates zur Anderung des Rahmenbeschlusses 2009 315 JI des Rates im Hinblick auf den Austausch von Informationen uber Drittstaatsangehorige und das Europaische Strafregisterinformationssystem ECRIS und zur Ersetzung des Beschlusses 2009 316 JI des Rates Drucksache 42 16 25 Januar 2016 Bundesrat PDF COM 2016 6 final Bericht der Kommission an das Europaische Parlament und den Rat uber die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2009 315 JI des Rates vom 26 Februar 2009 uber die Durchfuhrung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten Strassburg den 19 Januar 2016 Europaische Kommission Opinion of the European Union Agency for Fundamental Rights concerning the exchange of information on thirdcountry nationals under a possible future system complementing the European Criminal Records Information System FRA Opinion 1 2015 ECRIS vom 4 Dezember 2015 Migration Verbesserung des Managements der EU Aussengrenzen europarl europa eu 7 Juni 2016 abgerufen am 22 Dezember 2016 Dominik Brodowski Strafrechtsrelevante Entwicklungen in der Europaischen Union PDF 404 kB In Zeitschrift fur Internationale Strafrechtsdogmatik ZIS 5 Januar 2017 Siehe S 25 b Erweiterung auf Drittstaatsangehorige Mord in Freiburg Polizei Gewerkschaft beklagt Hindernisse tz de 17 Dezember 2016 abgerufen am 22 Dezember 2016 a b Entschliessung des Bundesrates fur eine baldige Umsetzung eines zentralen internationalen Strafregisterinformationssystems ECRIS unter Einbeziehung von Drittstaatsangehorigen zum Beratungsvorgang DRS 118 17 Bundesrat Mediathek 953 Sitzung des Bundesrates Top 98 Redebeitrag von Guido Wolf 10 Februar 2017 Antrag des Landes Baden Wurttemberg Entschliessung des Bundesrates fur eine baldige Umsetzung eines zentralen internationalen Strafregisterinformationssystems ECRIS PDF 252 kB Bundesrat Drucksache 118 17 3 Februar 2017 953 Sitzung des Bundesrates Top 98 Bundesrat Service 953 Sitzung des Bundesrates am 10 Februar 2017 Stenografischer Bericht Stand 20 Februar 2017 Vorblatt zum Fruhwarndokument Vorhaben Vorschlag fur eine Verordnung des Europaischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung PDF www landtag ltsh de fwsdok 19 00019 a b Vorschlag fur eine VERORDNUNG DES EUROPAISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einrichtung eines zentralisierten Systems fur die Ermittlung der EU Mitgliedstaaten in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehorigen und Staatenlosen TCN vorliegen sowie zur Erganzung und Unterstutzung des Europaischen Strafregisterinformationssystems ECRIS und zur Anderung der Verordnung EU Nr 1077 2011 ECRIS TCN ec europa eu PDF Europaische Kommission 29 Juni 2017 960 Sitzung des Bundesrates Tagesordnungspunkt 558 17 22 September 2017 zur Einrichtung von ECRIS TCN Interinstitutionelles Dossier 2017 0144 COD PDF Rat der Europaischen Union 2 Oktober 2017 Dem Rat zur Erorterung vorgelegte Fragen Wichtigste Ergebnisse Tagung des Rats der EU Justiz und Inneres 12 13 Oktober 2017 Rat der EU Justiz und Inneres s Pkt Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen Dies ist auch deswegen problematisch da nach dem Beschluss 2009 316 JI weder dieser Beschluss noch der Rahmenbeschluss 2009 315 JI eine Verpflichtung zum Austausch von Informationen uber nicht strafrechtliche Entscheidungen schafft siehe Erwagungsgrund 9 des Beschluss 2009 316 JI Siehe die Ausnahmebestimmung in Artikel 9 Abs 3 RB 2009 315 JI Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Europaisches Strafregisterinformationssystem amp oldid 239465349