www.wikidata.de-de.nina.az
In diesem Artikel oder Abschnitt fehlen noch folgende wichtige Informationen Angaben zur alteren Rechtsgeschichte der Emeritierung Teilung der Amtspflichten und des Amtsgehaltes mit einem jungeren Gehilfen der dann im Gegenzug einen Anspruch auf die Nachfolge erwarb Hilf der Wikipedia indem du sie recherchierst und einfugst Emeritierung ist eine Form der altersbedingten Befreiung von der Pflicht zur Wahrnehmung der Alltagsgeschafte Entpflichtung Inhaltsverzeichnis 1 Etymologie 2 Im kirchlichen Bereich 2 1 Romisch katholische Kirche 2 2 Evangelische Kirche 3 Im Hochschulwesen 3 1 Deutschland 3 2 Osterreich 3 2 1 Allgemeines 3 2 2 Emeritierung mit Rechtsanspruch 3 2 3 Emeritierung ohne Rechtsanspruch 3 3 Schweiz 4 Literatur 5 Weblinks 6 EinzelnachweiseEtymologie BearbeitenDas Wort leitet sich von dem lateinischen Verb emerere bzw dessen Form im Deponens emereri von meritum Lohn ab das sowohl sich ein Recht einen Anspruch auf etwas erwerben als auch ausdienen alt unbrauchbar werden bedeutet Im kirchlichen Bereich BearbeitenRomisch katholische Kirche Bearbeiten Von Emeritierung spricht man bei Bischofen und Domkapitularen innerhalb der katholischen Kirche zuletzt 2013 auch bei Papst Benedikt XVI 1 Ein emeritierter Bischof Altbischof ist sofern er als Diozesanbischof amtiert hat von den diozesanen Leitungsaufgaben entbunden behalt jedoch alle Rechte die ihm aufgrund seiner Bischofsweihe welche als Weihesakrament Character indelebilis ist zukommen Letzteres gilt gleichermassen fur Weihbischofe So kann ein emeritierter Bischof beispielsweise weiterhin die Firmung und das Weihesakrament spenden Romisch katholische Bischofe sind mit dem Erreichen des 75 Lebensjahres dazu verpflichtet den Papst um ihren Rucktritt zu bitten Dieser ist als Bischof von Rom von dieser Regelung ausgenommen Das Kirchenrecht sieht jedoch vor dass er sich selbst emeritieren kann Evangelische Kirche Bearbeiten Ein Landesbischof ausser Dienst a D wird auch als emeritierter Bischof oder als Altbischof bezeichnet Im Gegensatz zu katholischen Bischofen gibt es dort kein rechtliches Hochstalter In der evangelischen Kirche wurde im 20 Jahrhundert der Begriff Emeritus lat ausgedient fur den Geistlichen gebraucht der in den Ruhestand versetzt wurde 2 entweder auf Wunsch des Pfarrers oder auf Anordnung der kirchlichen Behorde wegen eingetretener Dienstunfahigkeit 3 Als Emeritus wurde auch der auf dem Disziplinarweg seines Amts enthobene Geistliche bezeichnet Der betroffene Geistliche fuhrte neben der Berufsangabe die Abkurzung i R Ublich war auch der Zusatz a D oder die Abkurzung em fur emeritiert ausgedient In den einstweiligen Ruhestand oder Ruhestand auf Dauer getretene Emeriten bekamen in der Regel ein Ruhegehalt 4 aus einem besonderen Fonds der evangelischen Landes oder Provinzialkirche In der Folgezeit hatten Pfarrer und Pastoren der anerkannten Kirchen die den Status einer Korperschaft des offentlichen Rechts besassen eine ahnliche Stellung wie die eines Staatsbeamten Mit vollendetem 65 Lebensjahr konnte der Geistliche ohne weiteres in Pension gehen musste es aber nicht so dass manche Pfarrer bis zum vollendeten 70 Lebensjahr vielfach auf dem Lande seelsorgerlich tatig waren Im Hochschulwesen BearbeitenDeutschland Bearbeiten Die Tatigkeit der Hochschullehrer wurde ursprunglich als Beruf auf Lebenszeit verstanden Die Verabschiedung der Hochschullehrer ist jedoch seit sich Hochschullaufbahnen in der offentlichen Verwaltung herausbildeten in der Art der ubrigen Beamten geregelt Zum ersten Mal wurden die Professoren in Preussen 1825 aus der allgemeinen Regelung ausgenommen Emeritierung ist nicht gleichbedeutend mit Pensionierung Professoren die in Deutschland vor einem je nach Bundesland unterschiedlichen Stichtag berufen worden sind geniessen ein besonderes Emeritierungsrecht Sie erhalten ein hoheres Ruhegehalt das ungefahr der Besoldung vor Eintritt der Emeritierung entspricht Statt sich emeritieren zu lassen konnen sich Professoren auch pensionieren lassen Ein pensionierter Professor hat im Gegensatz zu emeritierten Professoren keine Dienstpflichten mehr er kann also beispielsweise sofort die Betreuung von Doktoranden einstellen Der Emeritierte behalt hingegen seine wissenschaftsbezogenen akademischen Rechte Er kann zum Beispiel weiterhin diesbezugliche Dienstreisen unternehmen Vorlesungen halten Studierende beraten und akademische Prufungen abnehmen Ein emeritierter Hochschulprofessor Emeritus Abkurzung em bzw eine emeritierte Hochschulprofessorin Emerita 5 befindet sich in einem Teil Ruhestand und hat mit der Emeritierung das Recht erworben sich von bestimmten Alltagspflichten einer Professur zuruckzuziehen Diese Alltagspflichten betreffen Aufgaben im Rahmen der universitaren Selbstverwaltung Der Hochschulprofessor gibt gegebenenfalls seinen Sitz oder sein Stimmrecht im Senat oder im Fakultatsrat zuruck Er muss keine Lehrveranstaltungen mehr halten kann dies jedoch noch weiter tun Nach Absprache kann er noch ein Dienstzimmer und die Infrastruktur benutzen um Forschungsarbeiten weiter zu betreiben oder neue aufzunehmen Ausserdem darf ein Emeritus noch studentische Graduierungsarbeiten Promotionen oder Habilitationen betreuen und Mitglied akademischer nicht aber staatlicher Prufungskommissionen Berufungskommissionen und anderer Kommissionen sein Er kann zudem wie ein pensionierter Professor Gutachten erstellen etwa fur Gerichte oder Staatsanwaltschaften Die Emeritierung regelt zwar grundsatzlich das Landesrecht allerdings wurde sie bundesrechtlich durch das Hochschulrahmengesetz in der zweiten Halfte der 1970er Jahre fur nach einem bestimmten Stichtag berufene Professoren abgeschafft indem den Landern ein entsprechender Gesetzgebungsauftrag erteilt wurde 6 Das Emeritierungsrecht geniessen Professoren die vor einem bestimmten Stichtag ernannt wurden Gemass 76 Abs 1 72 Abs 1 des Hochschulrahmengesetzes in der Fassung vom 26 Januar 1976 ist der landesgesetzlich bestimmte Zeitpunkt massgeblich wobei fur das Inkrafttreten des neuen Dienstrechts in den Bundeslandern eine Ubergangszeit von drei Jahren ab Inkrafttreten der 72 76 HRG galt In Nordrhein Westfalen das ubrigens den Gesetzgebungsauftrag des Hochschulrahmengesetzes nicht rechtzeitig umsetzte ist beispielsweise die Berufung vor dem 1 Januar 1980 massgeblich 7 in Niedersachsen die Ernennung vor dem 1 Oktober 1978 8 Amtsinhaber auf die diese Voraussetzung zutrifft gibt es aber nur noch sehr wenige Da die Gruppe der Hochschullehrer die fur die Emeritierung im eben dargestellten traditionellen Sinn kunftig uberhaupt noch in Frage kommen naturgemass immer kleiner wird werden die Worter Emeritierung emeritieren Emeritus beziehungsweise Emerita inzwischen auch zunehmend fur Professoren und Professorinnen im Ruhestand pensionierte Hochschullehrer verwendet Dies basiert abgesehen von der althergebrachten Gewohnheit einen nicht mehr im normalen Dienst stehenden Professor bzw eine Professorin als emeritiert zu bezeichnen auf der Uberlegung dass pensionierte Hochschullehrer analog zur Handhabung bei hohen Geistlichen nach den meisten deutschen Hochschulgesetzen weiterhin das Recht behalten an ihrer Hochschule zu lehren venia legendi und Prufungen abzunehmen Darin unterscheiden sie sich von pensionierten Angehorigen der meisten ubrigen Lehrberufe wie z B den Gymnasiallehrern aber auch von pensionierten Richtern Verwaltungsbeamten Soldaten usw die nach der Pensionierung keinerlei mit ihrem Beruf verbundene Tatigkeit mehr durchfuhren durfen Die Rechte zu forschen zu lehren und akademische Prufungen abzunehmen sind Rechte die im Hochschulleben eine zentrale Rolle spielen und sich mit dem Recht zur Vornahme bestimmter kultischer Handlungen vergleichen lassen das den emeritierten Angehorigen der hoheren Geistlichkeit zukommt Trotzdem ist der jetzt entstandene Sprachgebrauch nach dem von pensionierten Hochschullehrern gesagt wird sie seien emeritiert juristisch nicht korrekt da so die Grenzen zwischen den Emeriti im traditionellen Sinne und den pensionierten Professoren meist aus Statusgrunden verwischt werden Auch die Handhabung der Titelfuhrung bietet hierfur keine belastbare Grundlage da alle Professoren nach den einschlagigen Hochschulgesetzen ihre Amtsbezeichnung bzw ihren akademischen Grad regelmassig ohne Zusatze wie a D ausser Dienst oder i R im Ruhestand weiterfuhren durfen Siehe auch Universitatsprofessoren Osterreich Bearbeiten Allgemeines Bearbeiten Die Emeritierung ist eine auf Dauer wirksame Entbindung eines beamteten Universitats Hochschulprofessors von der Erfullung der Dienstpflichten insbesondere der Lehrverpflichtung 9 Sie tritt an die Stelle der Versetzung des Beamten in den Ruhestand Fruher war gesetzlich vorgesehen dass emeritierte Professoren hohere Bezuge erhielten als in den Ruhestand versetzte Professoren die nicht Beamte sondern Angestellte sind konnen nicht emeritiert werden aber in Pension gehen Emeritierung mit Rechtsanspruch Bearbeiten Personen die vor dem 1 Marz 1998 zum Ordentlichen Universitatsprofessor berufen wurden werden mit jenem 1 Oktober emeritiert der auf ihren 68 Geburtstag folgt Auf ihren Antrag hin werden sie bereits mit jenem 1 Oktober emeritiert der auf ihren 66 oder 67 Geburtstag folgt Wollen diese Professoren bereits fruher aus dem aktiven Dienststand ausscheiden haben sie nicht die Moglichkeit der Emeritierung sondern nur die Moglichkeit in den Ruhestand versetzt zu werden Emeritierung ohne Rechtsanspruch Bearbeiten Andere beamtete Universitatsprofessoren werden mit jenem 1 Oktober der auf ihren 65 Geburtstag folgt in den Ruhestand versetzt In bestimmten Fallen kann die Dienstbehorde ihnen jedoch die Emeritierung erst ein zwei oder maximal drei Jahre spater gewahren 10 Schweiz Bearbeiten In der Schweiz ist die Sachlage von Universitat zu Universitat verschieden Solange es am Lehrstuhl kein Platzproblem gibt kann ein emeritierter Professor weiterhin ein Dienstzimmer nutzen Wird jedoch der Platz zu knapp kann einem emeritierten Professor nahegelegt werden das Dienstzimmer einer neuen Lehrkraft abzutreten Dies ist jedoch selten der Fall da die meisten emeritierten Professoren ihren Anspruch nicht erheben und somit grosstenteils im Ruhestand sind Literatur BearbeitenMichael Hartmer in Christian Flamig u a Hrsg Handbuch des Wissenschaftsrechts Bd 1 2 Auflage Springer Berlin 1996 ISBN 3 540 61129 0 S 534 536 Andreas Reich Bayerisches Hochschullehrergesetz Kommentar 2 Auflage Bock Bad Honnef 2000 ISBN 3 87066 776 1 S 270 276 zu Art 38 Weblinks Bearbeiten nbsp Wiktionary Emeritierung Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme UbersetzungenEinzelnachweise Bearbeiten Benedikt XVI Declaratio vatikan va 11 Februar 2013 abgerufen am 3 Mai 2017 Ubersetzung aus dem Lateinischen Meyers Grosses Konversationslexikon Sechste Auflage Funfter Band Leipzig Wien 1908 S 754 Spalte 2 August Wachtler Evangelische Pfarramtskunde Handbuch fur die Amtsfuhrung Halle Saale 1905 Hermann Dutzmann Das Pensionswesen der preussischen unmittelbaren Staatsbeamten und ihrer Hinterbliebenen Potsdam 1903 Duden Emerita Vgl 42 ff 72 76 HRG Vgl 76 Abs 1 HRG 134 Abs 1 LBG NRW 119 144 WissHG NRW in der Fassung vom 20 November 1979 Vgl 76 Abs 1 HRG 153 177 NHG in der Fassung vom 1 Juni 1978 163 Abs 5 BDG 1979 163 BDG 1979Normdaten Sachbegriff GND 4152069 5 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Emeritierung amp oldid 235319826