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Diya arabisch دية oder Blutgeld ist nach dem islamischen Recht Fiqh die Ausgleichszahlung die im Falle einer Schadigung von Leib oder Leben einer Person von der Familie oder Sippe des Schadigenden an die Opferfamilie oder sippe statt Wiedervergeltung gezahlt wird Hierbei ist es unerheblich ob die Schadigung vorsatzlich erfolgt ist oder nicht Auch ein Mord kann lediglich mit einer Diya geahndet werden Dieses Recht wird heute noch in verschiedenen islamischen Staaten angewandt beispielsweise in Iran in Saudi Arabien oder den Vereinigten Arabischen Emiraten Der Opferfamilie muss nach islamischem Recht die Moglichkeit der Vergeltung angeboten werden Dies kann durch Wiedervergeltung mit der gleichen Tat bis hin zur Hinrichtung des Taters geschehen Die Familie des Opfers wird allerdings durch das islamische Recht dazu angehalten darauf zu verzichten und stattdessen die Diya zu verlangen Inhaltsverzeichnis 1 Wertfestsetzung 1 1 Klassisch islamisches Recht 1 2 Gegenwart 2 Die Ghurra als Sonderform der Diya 3 Literatur 4 Belege 5 Siehe auchWertfestsetzung BearbeitenKlassisch islamisches Recht Bearbeiten Die Hohe der Haftung fur den einer Person angetanen Schaden ist nach dem klassisch islamischen Recht durch die allgemeine Wertfestsetzung taqauwum der jeweiligen Person bestimmt Wichtig ist hierbei der Grundsatz dass nicht alle Personen als gleichwertig gelten Der Wert des freien Mannes ist am grossten Nach dem klassischen islamischen Recht besteht bei ihm das volle Blutgeld aus 100 Kamelen 1000 Dinar oder 10 000 Dirham 1 Der Wert der Frau wird dementsprechend bei allen Ausgleichszahlungen auf die Halfte dessen festgelegt was bei einem Mann fur die betreffenden Vergehen bezahlt wurde Der Wert von Sklaven druckt sich allein in ihrem Warenwert aus der nicht gesetzlich festgelegt ist Die Ungleichheit von Mann und Frau bei der Wertfestsetzung wurde von hanafitischen Gelehrten des Mittelalters entweder damit begrundet dass die Frau nicht die gleiche Fahigkeit zum Erwerb von Eigentum hat wie der Mann anders als er hat die Frau in der Ehe kein Nutzungsrecht am Korper des Ehepartners oder mit Verweis auf ihre geminderten Anspruche im Erbrecht und den gemass koranischer Festlegung geringeren Wert ihrer Zeugenaussage 2 Fur Nichtmuslime die nicht im Gebiet des Islam leben und die keinen Schutzbrief Aman haben die so genannten Harbis ist kein Blutgeld zu entrichten da ihre Totung nach islamischem Recht zulassig ist Gegenwart Bearbeiten Das Justizsystem des Iran veroffentlicht jahrlich eine Blutgeld Tabelle Die Hohe hangt vom Monat des islamischen Kalenders und vom Geschlecht sowie der Religionszugehorigkeit des Opfers ab Fur Frauen ist dabei weniger zu bezahlen als fur Manner fur Nichtmuslime weniger als fur Muslime Im Extremfall ist fur einen Zoroastrier nur ein Zwanzigstel von dem zu bezahlen was fur einen Muslim zu bezahlen ist In den vier Haram Monaten in denen Kriege und Totungen auf der Arabischen Halbinsel und spater dann auch in der gesamten islamischen Welt vermieden werden sollten wird das Blutgeld verdoppelt wahrend es fur weibliche Opfer immer halbiert wird Ursprunglich erhielten die Angehorigen von religiosen Minderheiten die als Dhimmis nur eingeschrankte Rechte haben ebenfalls nur die halbe Summe Anfang 2004 wurde die Gesetzgebung geandert sodass ihnen nunmehr der volle Betrag zusteht Anfanglich vom Wachterrat zuruckgewiesen wurde die Gleichbehandlung dann vom Schlichtungsrat durchgesetzt In den Vereinigten Arabischen Emiraten ist das Blutgeld auf 200 000 AED ca 38 000 EUR Wechselkurs Juli 2011 durch den Obersten Gerichtshof beschrankt Eine Vielzahl Einheimischer hat eine Versicherung abgeschlossen die das Blutgeld zahlt falls der Tater finanziell nicht dazu in der Lage ist Dies ruhrt daher dass 75 der Bevolkerung Gastarbeiter mit sehr geringen Einkommen 300 600 EUR Monat sind und sich die emiratischen Familien damit absichern wollen Die Ghurra als Sonderform der Diya BearbeitenEine Sonderform der Diya ist die sogenannte Ghurra Sie wird bei der Verursachung der Fruhgeburt eines toten Kindes durch die Verletzung einer Schwangeren fallig 3 Die Ghurra betragt ein Zwanzigstel der Diya und ist die grundsatzliche Bestrafung fur eine Abtreibung Die Diya wird nur dann fallig wenn der Embryo aufgrund eines Eingriffes lebendig aus dem Korper austritt und danach verstirbt Tritt der Embryo dagegen bereits tot aus dem Korper aus so ist nur die Ghurra zu zahlen 4 Literatur BearbeitenG Bergstrasser Grundzuge des Islamischen Rechts Bearbeitet u hrsg von J Schacht Berlin Leipzig 1935 S 101 106 E Tyan Art Diya in The Encyclopaedia of Islam New Edition Bd II S 340b 343a Baber Johansen Eigentum Familie und Obrigkeit im Hanafitischen Strafrecht Das Verhaltnis der privaten Rechte zu den Forderungen der Allgemeinheit in hanafitischen Rechtskommentaren in Die Welt des Islams 19 1979 1 73 Wiederabgedruckt in Baber Johansen Contingency in a Sacred Law Legal and Ethical Norms in the Muslim Fiqh Leiden u a 1999 S 349 420 Hier S 355 367 Belege Bearbeiten Bergstrasser Grundzuge des Islamischen Rechts 1935 S 105f Vgl Johansen Eigentum Familie und Obrigkeit im Hanafitischen Strafrecht 1999 S 361 366 Bergstrasser Grundzuge des Islamischen Rechts 1935 S 106 Vgl Thomas Eich Islam und Bioethik Eine kritische Analyse der modernen im islamischen Recht Wiesbaden 2005 S 48 Siehe auch BearbeitenWergeld Blutgeld Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Diya Islam amp oldid 190249348