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Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig Weitere Bedeutungen sind unter Burgmann Begriffsklarung aufgefuhrt Als Burgmann lat oppidanus castrensus wurden in Mitteleuropa seit dem 12 Jahrhundert Ministerialen bezeichnet die von einem Burgherrn mit der Burghut beauftragt waren d h die eine Burg zu bewachen zu verteidigen und zu verwalten hatten 1 Dies war zumeist bei Burgen des Hohen Adels der Fall der in der Regel uber etliche Burgen verfugte die er nur abwechselnd bewohnte und deren Verteidigung er nicht selbst uberwachen konnte 1 Die Burgmannen nahmen daher die Aufgaben wahr die eigentlich dem Burgherrn oblagen Hierzu wurden neben den unfreien Ministerialen die oft ritterburtig waren oder im Lauf der Generationen zur Ritterburtigkeit aufstiegen bisweilen auch Edelfreie eingesetzt die in den Dienst grosserer Herren und damit in deren Ministerialitat eingetreten waren 2 Nachgespielte Burgeroberung wahrend der Burgmannen Tage auf dem Gelande der Zitadelle VechtaWenn mehrere Burgmannen gleichzeitig auf einer Burg eingesetzt waren was bei grosseren Burgen haufig der Fall war bildeten sie eine Burgmannschaft Sie unterstanden dem Burgherrn oder einem von ihm beauftragten Burgkommandanten der haufig auch den Titel Burggraf lat castellanus fuhrte Da fur den Burgmann in der Regel ein spezielles Burgmannenrecht ahnlich dem Lehnsrecht galt wurden Rechtsstreitigkeiten vor ebendiesem Burggrafen verhandelt 3 Bei ihrer Aufgabe wurde die ritterliche Burgmannschaft oft von nichtritterlichem Personal wie Torwarten und Turmern unterstutzt 4 die entweder freie Soldner oder Leibeigene des Burgherrn waren Ursprunglich wurde der Burgmann fur seinen Dienst neben einer standesgemassen Wohnung mit Naturalien bezahlt 3 die er den beim Burgherrn Burggrafen oder ihm abzuliefernden Abgaben der Grundhorigen entnehmen durfte Sein Vertrag war anfangs durchaus kundbar Spater erhielt er als Entlohnung ein vererbbares Burglehn das ab dem spaten 13 Jahrhundert immer haufiger als festgelegte Geldsumme Burggeld ausbezahlt wurde 3 Um 1300 lag das Burggeld in der Grossenordnung funf bis zehn Mark jahrlich das entsprach damals grob den jahrlichen Einkunften von funf bis zehn Bauerngutern Seit dem 13 Jahrhundert wurden die Rechte und Pflichten des Burgmanns in einem schriftlichen Vertrag dem Burglehenbrief 5 geregelt Dieser legte neben dem Einsatzort und den Zeiten in denen ein Burgmann auf der Burg anwesend sein musste manchmal auch die notige Bewaffnung und Ausrustung fest 3 Die Pflicht zur Anwesenheit Residenzpflicht genannt bedingte dass der Burgherr seinen Burgmannen einen Wohnsitz innerhalb der Burganlage oder zumindest in deren unmittelbarer Nahe zur Verfugung stellen musste 6 Eine solche Wohngelegenheit wurde Burgmannensitz Burggut oder Burgmannshof genannt Dieser wurde spater oft als Lehnsbesitz in den Familien der Burgmannen weitervererbt Der permanenten Residenzpflicht entzogen sich Burgmannen spater immer haufiger durch die Stellung von bewaffneten Knechten Mit der Einfuhrung solcher nichtadliger Burgbesatzungen und dem Wandel von Burgen zu Festungen im spaten Mittelalter verschwand das Burgmannensystem und die Burghut wurde von Kriegsknechten und Soldnern wahrgenommen 3 Die vererbbaren Burgmannensitze meist in der Nahe der Burg besassen aber auch in der fruhen Neuzeit noch eine substanzielle Bedeutung fur die soziale Distinktion und wirtschaftliche Basis Steuerfreiheit ihrer niederadeligen Besitzer 7 Literatur BearbeitenJens Friedhoff Burgmannen sitz In Horst Wolfgang Bohme Reinhard Friedrich Barbara Schock Werner Hrsg Worterbuch der Burgen Schlosser und Festungen Philipp Reclam Stuttgart 2004 ISBN 3 15 010547 1 S 100 101 doi 10 11588 arthistoricum 535 Stefan Grathoff Mainzer Erzbischofsburgen Erwerb und Funktion von Burgherrschaft am Beispiel der Mainzer Erzbischofe im Hoch und Spatmittelalter Steiner Stuttgart 2005 ISBN 3 515 08240 9 S 448 ff Stefan Kohl Die Burghut Hauser der Ministerialen und Burgmannen auf Burgen der Stauferzeit In Burgen und Schlosser Zeitschrift fur Burgenforschung und Denkmalpflege Jahrgang 64 Nr 3 2023 ISSN 0007 6201 S 145 159 hier S 145 149 157 Hans Martin Maurer Rechtsverhaltnisse der hochmittelalterlichen Adelsburg vornehmlich in Sudwestdeutschland In Hans Patze Hrsg Die Burgen im deutschen Sprachraum Ihre rechts und verfassungsgeschichtliche Bedeutung Teil II Vortrage und Forschungen Band 19 Thorbecke Sigmaringen 1976 ISBN 3 7995 6619 8 S 135 190 doi 10 11588 vuf 1976 2 16267 Lexikon des Mittelalters Band 2 dtv Munchen 2002 ISBN 3 423 59057 2 Sp 965 966 1055 Weblinks BearbeitenStefan Grathoff Burgmannen Eintrag im Glossar von regionalgeschichte netEinzelnachweise Bearbeiten a b Stefan Kohl Die Burghut Hauser der Ministerialen und Burgmannen auf Burgen der Stauferzeit 2023 S 145 Hans Martin Maurer Rechtsverhaltnisse der hochmittelalterlichen Adelsburg vornehmlich in Sudwestdeutschland 1976 S 136 a b c d e Stefan Grathoff Burgmannen Eintrag im Glossar von regionalgeschichte net Zugriff am 8 Oktober 2023 Hans Martin Maurer Rechtsverhaltnisse der hochmittelalterlichen Adelsburg vornehmlich in Sudwestdeutschland 1976 S 182 Hans Martin Maurer Rechtsverhaltnisse der hochmittelalterlichen Adelsburg vornehmlich in Sudwestdeutschland 1976 S 139 Hans Martin Maurer Rechtsverhaltnisse der hochmittelalterlichen Adelsburg vornehmlich in Sudwestdeutschland 176 S 147 148 Stefan Kohl Die Burghut Hauser der Ministerialen und Burgmannen auf Burgen der Stauferzeit 2023 S 157 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Burgmann amp oldid 237994867