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Unter Ausreisepflicht wird in Deutschland die rechtliche Verpflichtung verstanden das deutsche Hoheitsgebiet zu verlassen Die Ausreisepflicht betrifft im Allgemeinen Personen die nicht die deutsche Staatsangehorigkeit besitzen und in Deutschland uber ein Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr verfugen Im Jahr 2022 lebten in Deutschland knapp 300 000 ausreisepflichtige Menschen 1 Inhaltsverzeichnis 1 Begriff 2 Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht 2 1 Drittstaatsangehorige 2 2 EWR Burger 2 3 Nebenfolgen des Eintritts der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht 3 Sozialrechtliche Aspekte 4 Literatur 5 EinzelnachweiseBegriff BearbeitenDer Begriff geht auch in der Rechtssprache nicht uber die umgangssprachliche Bedeutung hinaus Er wird in 50 AufenthG legaldefiniert 50 Abs 1 und 2 AufenthG bestimmt dass ein Auslander zur Ausreise verpflichtet ist wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG Turkei nicht oder nicht mehr besteht Ein Auslander hat das Bundesgebiet unverzuglich oder wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist bis zum Ablauf der Frist zu verlassen Die Ausreisefrist betragt bei Drittstaatsangehorigen in der Regel zwischen 7 und 30 Tagen 59 Abs 1 AufenthG bei Personen bei denen der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Rahmen der europarechtlichen Freizugigkeit festgestellt wurde EWR Burger und ihre Familienangehorigen in der Regel mindestens einen Monat 7 Abs 1 Satz 3 FreizugG EU Die Lange der Ausreisefrist wird durch den Bescheid mit dem eine aufenthaltsbeendende Massnahme verfugt wird konkretisiert Auch an anderen Stellen ausserhalb des Aufenthaltsrechts wird der Begriff vom deutschen Gesetzgeber verwendet Mit dem Bestehen der Ausreisepflicht enden manchmal Leistungsanspruche beispielsweise bei der Grundsicherung fur Arbeitssuchende 7 Abs 1 Satz 6 SGB II bei der ausserbetrieblichen Berufsausbildung fur junge Menschen 76 Abs 6 Satz 5 SGB III und bei der Sozialhilfe 23 Abs 3 Satz 9 SGB XII In europaischen Rechtsvorschriften kommt der Begriff der Ausreisepflicht bislang nicht vor Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht BearbeitenDer erweiterte Terminus der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht hat demgegenuber eine eigenstandige Bedeutung und ist als solcher ein Rechtsbegriff der in 58 des deutschen Aufenthaltsgesetzes legaldefiniert wird Erst die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht bedeutet fur den Betroffenen dass er nun jederzeit abgeschoben werden kann Der Eintritt der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht begrundet gegenuber der Auslanderbehorde die Rechtspflicht kein Ermessen den Betroffenen abzuschieben also die bestehende Ausreisepflicht zu vollstrecken 58 Abs 1 Satz 1 AufenthG Regelmassig wird wenn nicht in ein Nachbarland abgeschoben werden soll fur die Abschiebung der Luftweg gewahlt Abschiebungen auf dem Luftwege bedurfen der Vorbereitung und durfen dem Betroffenen nicht mehr angekundigt oder sonst mitgeteilt werden 59 Abs 1 Satz 8 AufenthG Abzuschiebende werden also in der Regel wenn sie sich nicht aus anderen Grunden bereits in behordlichem Gewahrsam befinden z B Abschiebungshaft unvorbereitet am Tag vor oder am Tag der Abschiebung von der Auslanderbehorde und oder der Polizei in ihrer Wohnung abgeholt und zu einem Flughafen gebracht Dort warten sie auf das Boarding In manchen Fallen insbesondere wenn Widerstand geleistet wird findet eine Begleitung durch die Bundespolizei ggf auch bis ins Heimatland statt Die Vorschriften uber die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht sind kompliziert und schwer verstandlich Das liegt auch daran dass sich je nach individuellem Verhalten der Behorde oder aber auch des Betroffenen der Status der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht im Laufe eines auslanderrechtlichen Verfahrens mehrfach andern kann diese also zunachst einsetzt dann wieder endet durch eine neue Situation wieder einsetzt bis sie vielleicht ein weiteres Mal endet Insbesondere die behordliche Anordnung der sofortigen Vollziehung 80 Abs 2 Satz 1 Nr 4 VwGO Rechtsschutzantrage des Betroffenen bei den Verwaltungsgerichten und der Ausgang eines Rechtsschutzantrags konnen den Status alternieren lassen Die Rechtslage ist zudem zwischen EWR Burgern und Drittstaatsangehorigen eine unterschiedliche Drittstaatsangehorige Bearbeiten Rechtlicher Ausgangspunkt fur Drittstaatsangehorige ist 58 Abs 2 Satz 1 AufenthG Nach dieser Vorschrift ist die Ausreisepflicht vollziehbar wenn der Auslander unerlaubt eingereist ist 58 Abs 2 Satz 1 Nr 1 AufenthG ob das der Fall ist bestimmt sich nach 14 AufenthG hier ist aber zu beachten dass nicht jedwede unerlaubte Einreise z B mit dem falschen Visum ausreicht dieser Grund wird zudem regelmassig gegenstandslos wenn der Betroffene spater gestattet oder geduldet gewesen ist 2 noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlangerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach 81 Abs 3 AufenthG als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach 81 Abs 4 AufenthG nicht als fortbestehend gilt 58 Abs 2 Satz 1 Nr 2 AufenthG diese Fallkonstellation setzt wie alle anderen immer die Ausreisepflicht voraus wer als Positivstaater ins Bundesgebiet ohne Visum oder sonstigen Aufenthaltstitel eingereist ist ist naturlich in den ersten 90 Tagen seines Aufenthalts nicht ausreisepflichtig dann stellt sich aber auch die Frage der Vollziehbarkeit seiner Ausreisepflicht nicht 58 Abs 2 Satz 1 Nr 2 AufenthG ist hier nicht einschlagig auf Grund einer Ruckfuhrungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europaischen Union gemass Artikel 3 der Richtlinie 2001 40 EG des Rates vom 28 Mai 2001 uber die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen uber die Ruckfuhrung von Drittstaatsangehorigen ABl EG Nr L 149 S 34 ausreisepflichtig wird sofern diese von der zustandigen Behorde anerkannt wird 58 Abs 2 Satz 1 Nr 3 AufenthG betreibt ein anderer Mitgliedstaat der Europaischen Union die Ruckfuhrung eines Auslanders und begibt sich der Auslander nach Deutschland ist er auch hier vollziehbar ausreisepflichtig sobald die deutsche Auslanderbehorde die Ruckfuhrungsentscheidung der fremden Auslanderbehorde anerkannt hat 3 Im Ubrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt durch den der Auslander nach 50 Abs 1 AufenthG ausreisepflichtig wird vollziehbar ist 58 Abs 2 Satz 2 AufenthG In diesem Zusammenhang ist vor allem 84 Abs 1 Nr 1 AufenthG zu beachten Mit der Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlangerung einer Aufenthaltserlaubnis tritt die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht ein da die hiergegen gerichtete Klage keine aufschiebende Wirkung hat Nur ein erfolgreicher Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der beim zustandigen Verwaltungsgericht gestellt werden muss 80 Abs 5 VwGO kann die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht wieder entfallen lassen Ist der Antrag rechtskraftig abgelehnt tritt erneut Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht ein Anders ist es bei Ausweisungen Die gegen Ausweisungsverfugungen gerichteten Klagen haben grundsatzlich aufschiebende Wirkung Damit liegt zwar Ausreisepflicht nicht aber Vollziehbarkeit vor Ordnet die Behorde mit der Ausweisung ausnahmsweise die sofortige Vollziehung ihrer Verfugung 80 Abs 2 Satz 1 Nr 4 VwGO an setzt die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht wieder ein Auch hier kann ein erfolgreicher Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht wieder beseitigen EWR Burger Bearbeiten 58 Abs 2 AufenthG ist auf EWR Burger und ihre Familienangehorigen zwar grundsatzlich anwendbar da seine Geltung fur diesen Personenkreis nicht durch 11 Abs 2 FreizugG EU ausgeschlossen wurde In der Regel ist 58 Abs 2 Satz 1 AufenthG aber sachlich nicht einschlagig EWR Burger durfen jederzeit fur 90 Tage nach Deutschland ohne Visum und Aufenthaltserlaubnis einreisen 2 Abs 4 und 5 FreizugG EU konnen in der Regel also nicht unerlaubt eingereist sein Ausweisungen gegen sie sind erst moglich wenn ihnen ihr Freizugigkeitsstatus aberkannt wurde Sie benotigen im Normalfall auch fur langere Aufenthaltsdauern keine Aufenthaltserlaubnis die erteilt und ggf verlangert werden musste sodass auch 58 Abs 2 Satz 2 AufenthG bei ihnen regelmassig leer lauft siehe hierzu Hauptartikel Aufenthaltsstatus Deutschland Wird bei einem EWR Burger oder seinem Familienangehorigen der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt 2 Abs 1 FreizugG EU i V mit 2 Abs 7 5 Abs 4 oder 6 Abs 1 FreizugG EU festgestellt das ist das europarechtliche Gegenstuck zur Aufenthaltserlaubnis und Ausweisung tritt zwar Ausreisepflicht ein 7 Abs 1 Satz 1 FreizugG EU Die hiergegen gerichtete Klage hat aber normalerweise aufschiebende Wirkung sodass die Ausreisepflicht nicht vollziehbar ist Ordnet die Behorde ausnahmsweise die sofortige Vollziehung ihrer Verfugung 80 Abs 2 Satz 1 Nr 4 VwGO an ist die Ausreisepflicht wieder vollziehbar Hiergegen kann der EWR Burger einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung 80 Abs 5 VwGO stellen Anders als bei Drittstaatsangehorigen beseitigt bereits die Antragstellung den Wegfall der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht 7 Abs 1 Satz 4 FreizugG EU Erst der rechtskraftig abgelehnte Eilantrag stellt die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht erneut her Nebenfolgen des Eintritts der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht Bearbeiten Nicht an die blosse Ausreisepflicht an sich sondern erst an die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht knupft der Gesetzgeber die Strafbarkeit eines weiteren Verbleibs 95 Abs 1 Nr 2 AufenthG Zugleich tritt mit der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht eine raumliche Beschrankung des Aufenthalts auf das Bundesland des Aufenthalts ein 61 Abs 1 Satz 1 AufenthG Sozialrechtliche Aspekte BearbeitenVollziehbar ausreisepflichtige Personen konnen sofern sie bedurftig sind nur Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beanspruchen 1 Abs 1 Nr 5 AsylbG Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII sind ausgeschlossen 7 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB II und 23 Abs 2 SGB XII Der Gesetzgeber hat im AsylbLG ein mehrstufiges Leistungssystem geregelt das von einem Geflecht von Ausnahmen und Gegenausnahmen gepragt ist Eine ausreisepflichtige Person kann bis zur Ausreise grundsatzlich Grundleistungen nach 3 AsylbLG oder Analogleistungen nach 2 AsylbLG erhalten sofern keine besonderen Einschrankungsgrunde wie eine Einreise zum Zweck des Leistungsbezugs 1a Abs 2 AsylbLG oder die missbrauchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer 1a Abs 3 AsylbLG vorliegen In diesen Fallen werden von Beginn an nur eingeschrankte Leistungen nach 1a AsylbLG gewahrt Lasst eine ausreisepflichtige Person einen feststehenden Ausreisetermin trotz bestehender Ausreisemoglichkeit verstreichen so hat sie ab dem darauf folgenden Tag ebenfalls nur noch Anspruch auf eingeschrankte Leistungen 1a Abs 1 Satz 1 AsylbLG Die Einschrankung greift allerdings nicht wenn die Ausreise aus Grunden nicht vollzogen werden konnte die der Auslander nicht zu vertreten hat Lehrbuchbeispiele dafur sind eine kurzfristig eingetretene etwa krankheitsbedingte Reiseunfahigkeit des Auslanders oder ein wetterbedingtes Landeverbot am Zielort Der Gesetzgeber sieht in 1a Abs 1 Satz 1 AsylbLG ausdrucklich keinen volligen Verlust des Leistungsanspruchs sondern lediglich eine Einschrankung des Anspruchs vor Bei Anwendung der Anspruchseinschrankung werden regelmassig nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernahrung und Unterkunft einschliesslich Heizung sowie Korper und Gesundheitspflege gewahrt 1a Abs 1 Satz 2 AsylbLG Die Leistungen werden regelmassig als Sachleistung erbracht Leistungen bei Krankheit Schwangerschaft und Geburt nach 4 AsylbLG stehen den Betroffenen auch im Anwendungsbereich von 1a AsylbLG zu allerdings ist die Offnungsklausel des 6 AsylbLG die in begrundeten Einzelfallen nach pflichtgemassem Ermessen die Gewahrung sonstiger Leistungen bis hin zur Eingliederungshilfe ermoglicht in diesem Fall gesperrt Die Anspruchseinschrankung ist auf grundsatzlich sechs Monate befristet sie ist aber bei fortbestehender Pflichtverletzung daruber hinaus fortzusetzen wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschrankung weiterhin erfullt werden 14 AsylbLG Das setzt allerdings nach Auffassung der Sozialgerichte zwingend eine Einzelfallprufung durch den Sozialleistungstrager voraus Literatur BearbeitenRainer M Hofmann Hrsg Auslanderrecht 2 Auflage Nomos Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8329 5871 8 Jan Bergmann Klaus Dienelt Hrsg Auslanderrecht Kommentar 13 Auflage C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 406 74061 9 Einzelnachweise Bearbeiten Migration Knapp 300 000 Menschen in Deutschland sind ausreisepflichtig In Der Spiegel 24 Juni 2022 ISSN 2195 1349 spiegel de abgerufen am 7 Mai 2023 Stephan Hocks Abschiebung In Rainer M Hofmann Hrsg Auslanderrecht 2 Auflage 2016 58 Rdnr 10 Stephan Hocks Abschiebung In Rainer M Hofmann Hrsg Auslanderrecht 2 Auflage 2016 58 Rdnr 13 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Ausreisepflicht amp oldid 233520239