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Das Amtsbot ist grundsatzlich eine behordlich zwingende Anordnung Es kamen in der Vergangenheit auch andere Bezeichnungen fur dieses Rechtsinstitut vor z B Rechtsbot Verbot Rechtsverbot Amtsverbot etc Umgekehrt findet sich die gleiche Bezeichnung auch fur andere Rechtsinstitute in den schweizerischen Kantonen und teilweise im Furstentum Liechtenstein Amtliches Verbot in Juf Kanton Graubunden Inhaltsverzeichnis 1 Schweiz 2 Furstentum Liechtenstein 3 Literatur 4 Quellen und VerweiseSchweiz BearbeitenDas Rechtsbot bildete sich im Laufe der Jahrhunderte und von Kanton zu Kanton ganz verschieden aus Grundsatzlich war das Rechtsbot bzw Amtsbotverfahren ein mundliches Verfahren in einer des Lesens und Schreibens weitgehend unkundigen landlichen Bevolkerung dessen Ergebnisse auch mundlich meist nur verkundet wurden in der Regel durch dreimaliges Ausrufen vor der Gemeinde 1 2 Der wichtigste Anwendungsbereich dieses historischen Rechtsinstituts betrifft die Rechtsverhaltnisse an Grundstucken und das Nachbarrecht welche fur die agrarisch strukturierte Gesellschaft eine sehr wichtige Grundlage bildete Die Entstehung aber auch die unterschiedliche Ausgestaltung dieser Rechtsinstitute ist unter anderem eine Folge der kleinbauerlichen Strukturen und des damaligen Fehlens einer zentralen bzw permanent tagenden Gerichtsinstanz in der Schweiz Die Behorde die Erlaubnis erteilt oder Verbote aussprach war seit dem Mittelalter regelmassig der Landammann oder dessen Stellvertreter Teilweise hatte auch der Weibel ein selbstandiges Bewilligungsrecht In einigen schweizerischen Kantonen wurde auch der Rat genannt Im Laufe der Jahrhunderte wurde uberall der Landammann die einzige bewilligende Stelle Dieser musste im 18 und 19 Jahrhundert infolge der sich durchsetzenden Idee der Aufklarung auch im Bereich des Staatsrechts uber die Trennung der Gewalten und der Erkenntnis dass das Rechtsbot ein jurisdiktioneller Akt ist seine Kompetenz fast uberall an die Gerichte abtreten Das Amtsbot soweit es als eigenes Rechtsinstitut entstand bzw bestehen blieb verblieb hingegen vor allem im Anwendungsbereich des Verwaltungsrechts und bei den Gemeinden in erster Instanz Allen Rechtsboten bzw Amtsboten charakteristisch ist dass der Empfanger ihnen gehorchen muss auch wenn er durch den Befehl oder das Verbot offenkundig in alten Rechten verletzt wird Das alte historische Rechtsbot bzw Amtsbot regelte daher grundsatzlich den Besitzstand bis zum Erlass eines Urteils und verhinderte eigenmachtige den Frieden der bauerlichen Gemeinschaft storende Handlungen Daraus erklart sich dass einem Rechtsbot bzw Amtsbot ohne alle Rucksicht auf eine bessere Berechtigung bei Strafe gehorcht werden musste Diese rein formale den Einzelnen wohl oft hart treffende Bestimmung sollte jede Moglichkeit aussergerichtlicher Streitigkeit in der Dorfgemeinschaft verunmoglichen oder zumindest erschweren bis ein ordentliches Gericht zusammen trat und daruber befand Das alte Rechtsbot sollte daher nicht eine gerichtliche Prufung ersetzen sondern erst ermoglichen Jede Ubertretung des Rechtbots macht den Ubertreter straffallig und verpflichtete ihn zum Schadenersatz Die Strafe war eine Busse von welcher teilweise der Leider Angeber Anzeiger etc einen Teil erhielt Gegen ein ergangenes Rechtbot bzw Amtsbot gab es in der spateren Zeit kein anderes Hilfsmittel als Klage auf gerichtliche Offnung desselben Rechtsoffnung Rechtsoffnungsverfahren Wer ein Rechtsbot bzw Amtsbot erlasst oder verlangt verweist dadurch den Angegriffenen mit seinen Anspruchen auf den ordentlichen Rechtsweg Gerichtsverfahren oder Verwaltungsverfahren Er bietet ihm Recht daher der Name Rechtsbot Ob ein Rechtsbot bzw Amtsbot durch Nicht Widerspruch rechtsgultig oder unwiderruflich wurde war nicht in allen Jahrhunderten der Anwendung von Rechtsbot bzw Amtsbot gleichermassen in allen Kantonen gleich bzw gleichbleibend geregelt Beispiel In den beiden Kantonen Appenzell wird der Inhalt des Rechtsbotes wenn nicht rechtzeitig Widerspruch erfolgt rechtskraftig und vollstreckbar In Kanton Appenzell Innerrhoden wird dies in 26b ZPOalt durch die Worte ausgedruckt Gegen Amtsbote hat der Rechts Vorschlag innert zehn Tagen zu geschehen ansonsten das Klagerecht dahin fallt Furstentum Liechtenstein BearbeitenIn Liechtenstein wurde das Amtsbot bzw Amtsverbot im Zuge der Ubernahme des Sachenrechts aus dem schweizerischen Zivilgesetzbuch ZGB 1923 eingefuhrt Im zuvor namlich von 1812 bis 1923 geltenden Sachenrecht das aus dem osterreichischen ABGB stammte war dieses Rechtsinstitut nicht bekannt In Liechtenstein ist das Amtsbotverfahren ein Verfahren im eigenen Wirkungskreis der Gemeinden Gemeindeverwaltungssachen Es ist im liechtensteinischen Sachenrecht SR in den Art 103 104 113 SR geregelt und war in Art 23 Verordnung zum Sachenrecht SRV 3 normiert Das Rechtsbotverfahren ist in den 593a ff der liechtensteinischen Zivilprozessordnung FL Zivilprozessordnung geregelt 4 Diese stellen im liechtensteinischen Zivilprozessrecht eine Eigentumlichkeit dar und fugen sich nicht harmonisch in das rezipierte Zivilprozessrecht ein 5 Das Amts Verbotsverfahren ist in den Art 99 ff Rechtssicherungsordnung RSO geregelt 6 Das Amtsverbotsverfahren richtet sich generell nur gegen einen unbekannten Personenkreis und ist eine polizeiliche Anordnungsbefugnis Amtsbefehl der Gemeinde im eigenen Wirkungskreis Das in Art 113 Abs 3 SR genannte Amtsverbotsverfahren ist nicht deckungsgleich mit dem Amtsbotverfahren wie es in Art 103 SR iVm Art 23 SRV genannt ist 7 Siehe auch FriedensbotLiteratur BearbeitenHans Fritzsche Das Rechtsbot Eine Eigentumlichkeit ostschweizerischer Zivilprozesse Diss Zurich 1905 Antonius Opilio Arbeitskommentar zum liechtensteinischen Sachenrecht EDITION EUROPA Verlag 2009 Quellen und Verweise Bearbeiten Mundliche offentliche Verkundigung durch Ausrufung auch Ankundigung Kundigung oder sonstige geeignete mundliche Bekanntmachung etc z B am Marktplatz oder wahrend der Kirche Das Amtsbot als Verwaltungs bzw Gerichtsverfahrensform hat mit der Person des Amtsboten eine sprachliche nicht jedoch eine direkte rechtlich relevante Verbindung Diese Verordnung SRV wurde durch die Verordnung vom 4 November 2008 uber das Grundbuch GBV LGBl 267 2008 Art 129 lit a aufgehoben Durch LGBl 1924 Nr 9 in die ZPO eingefugt Die liechtensteinische Zivilprozessordnung wurde grossteils der osterreichischen Zivilprozessordnung oZPO nachempfunden Die osterreichische Zivilprozessordnung von 1895 kennt ein solches Rechtsinstitut nicht LGBl 8 1923 und vgl Art 113 SR In der Rezeptionsvorlage Art 699 schweizerisches ZGB ist kein Amtsverbotsverfahren vorgesehen sondern konnen seitens der zustandigen Behorde einzelne bestimmt umgrenzte Verbote erlassen werden Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Amtsbot amp oldid 204705732