www.wikidata.de-de.nina.az
Das Friedensbot ist ein Rechtsinstitut im liechtensteinischen Verwaltungsrecht zur Verhinderung von unmittelbaren Handlungen welche die Ruhe oder den Frieden in einer Gemeinde storen oder gefahrden Es handelt sich dabei rechtsdogmatisch um einen verfahrensfreien Verwaltungsakt praventivpolizeiliche Massnahme 1 Inhaltsverzeichnis 1 Friedensbieter 2 Verfahren 3 Sanktionen 4 Siehe auch 5 Quellen und VerweiseFriedensbieter BearbeitenDas Rechtsinstitut des Friedensbots gemass Art 138 liechtensteinisches Landesverwaltungspflegegesetz LVG 2 ermachtigt Ortsvorsteher Gemeinderate Landweibel Ortspolizisten oder die Ortsweibel in Liechtenstein innerhalb ihres Amtsgebietes und unter ausdrucklicher Bekanntgabe ihrer Amtseigenschaft in groblichen offentlichen Streitigkeiten die in Tatlichkeiten uberzugehen scheinen oder die bereits in solche ausgeartet sind den streitenden oder tatlichen Personen sofern sie nicht selbst dazu gehoren formlich unter Bussandrohung Ruhe und Frieden zu bieten Art 138 Abs 1 LVG 3 Ortsvorsteher Gemeinderate Landweibel Ortspolizisten oder Ortsweibel Friedensbieter konnen auch andere zulassige Massnahmen z B Verwarnungen gem Art 146 LVG polizeiliche Verwahrung gem Art 133 LVG unmittelbaren Verwaltungszwang nach Art 131 LVG sonstige Verwaltungsstrafen Art 139 ff LVG etc einsetzen um Ruhe und Frieden wiederherzustellen Verfahren BearbeitenRuhe und Frieden ist von der Amtsperson Friedensbieter unter den vorgenannten Voraussetzungen formlich dreimal den streitenden oder tatlichen Personen laut zu bieten Sanktionen BearbeitenKommen die zur Ruhe und Frieden aufgerufenen Personen der Aufforderung nicht nach und setzen den Streit oder die Tatlichkeiten fort so kann unter Vorbehalt sonst etwa anwendbarer Strafbestimmungen eine Friedensbusse bis zu 50 Franken 4 im Uneinbringlichkeitsfalle 24 Stunden Haft verhangt werden Art 138 Abs 2 LVG 5 Siehe auch BearbeitenAmtsbotQuellen und Verweise BearbeitenArt 138 Gesetz vom 21 April 1922 uber die allgemeine Landesverwaltungspflege die Verwaltungsbehorden und ihre Hilfsorgane das Verfahren in Verwaltungssachen das Verwaltungszwangs und Verwaltungsstrafverfahren LGBl 24 1922 Der verfahrensfreie Verwaltungsakt ist massgeblich und weitestgehend durch das Fehlen eines formlichen Verwaltungsverfahrens oder reglementierten Verwaltungsablaufes gekennzeichnet Auch als faktische Amtshandlung sofortiger oder unmittelbarer Verwaltungs Zwang Amtshandlung tatsachlicher Art Massnahmen unmittelbarer behordlicher Befehls und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person etc bezeichnet Der verfahrensfreie Verwaltungsakt dient in der Regel der unmittelbaren Gefahrenabwehr Siehe auch Polizeibegriff Gesetz vom 21 April 1922 uber die allgemeine Landesverwaltungspflege die Verwaltungsbehorden und ihre Hilfsorgane das Verfahren in Verwaltungssachen das Verwaltungszwangs und Verwaltungsstrafverfahren LGBl 24 1922 Das im LVG zwingend vorgegebene dreimalige laut zu bietende Ruhe und Frieden unter Bussandrohung nimmt dem Friedensbot nicht den Charakter eines verfahrensfreien Verwaltungsaktes Ca EURO 30 Die Friedensbusse kann zwangsweise eingefordert werden Art 147 ff LVG und wird zugunsten des Gemeindearmenfonds verhangt Diese Busse darf jedoch nicht als Vorstrafe behandelt werden Art 138 Abs 2 letzter Satz LVG Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Friedensbot amp oldid 235903118