www.wikidata.de-de.nina.az
Dieser Artikel oder Abschnitt wurde wegen inhaltlicher Mangel auf der Qualitatssicherungsseite der Redaktion Geschichte eingetragen dort auch Hinweise zur Abarbeitung dieses Wartungsbausteins Dies geschieht um die Qualitat der Artikel im Themengebiet Geschichte auf ein akzeptables Niveau zu bringen Dabei werden Artikel geloscht die nicht signifikant verbessert werden konnen Bitte hilf mit die Mangel dieses Artikels zu beseitigen und beteilige dich bitte an der Diskussion Mit Vrijheer oder Heer wurde wahrend des Ancien Regime der Herrscher uber eine Herrlichkeit in den heutigen Niederlanden betitelt Er war in der Regel ein Lehnsmann seines Landesherrn der die Autoritat uber ihn ausubte Die altesten Herrlichkeiten entstanden aus den allodialen Besitz worin der Heer die absolute Macht besass Spater entwickelte sich daraus die Lehensherrschaft indem der Besitz des vormaligen Freien Herren einem hoheren Adeligen Landesherr unterstellt war der in den Niederlanden ein Graf Herzog Furstbischof oder Furstabt sein konnte Bei der Variante wo der Heer direkt vom Kaiser Konig und spater von den Generalstaaten sein Lehen bezog ist vom Bannerherr oder von einer reichsunmittelbaren Herrlichkeit die Rede Jene konnten sich dem Einfluss eines hohergestellten Adeligen entziehen und daher ihre Unabhangigkeit behalten Eine der selbstandig gebliebenen Herrlichkeiten war die Herrschaft Ravenstein Eine andere Entwicklung vollfuhrte die Herrschaft Mechelen die vom Kaiser selbst regiert wurde und somit auch unabhangig geblieben ist In seiner Herrlichkeit besass der Heer eine grosse Anzahl von Rechten auch in der Justiz bei der Niederen Herrlichkeit Ambachtsherrlichkeit oder Grundherrlichkeit besass der Heer zivilrechtliche Rechtsprechung bei geringen Vergehen bei der Mittelbaren Herrlichkeit besass der Heer einen grosseren Umfang an juristischer und zivilrechtlicher Gesetzessprechung bei der Hohen Herrlichkeit besass der Heer oder Vrijheer auch das Befugnis bei schwerwiegenden Ubertretungen auch hochste Strafen wie die Todesstrafe Halsrecht auszusprechenEine Anzahl weiterer Rechte welche dem Heer in seiner Herrlichkeit zustanden waren unter anderem das Zehntrecht Muhlenrecht Bannrecht Steuerrecht und Tributrecht Jagdrecht Fischereirecht das Recht zur Ernennung von Tragern lokaler offentlicher Amter und das Recht zur Haltung von Schwanen Dem Heer zur Seite stand die Schoffenbank welche die Rechtsprechung ausfuhrte und einen Teil der jeweiligen Dorfverwaltung ausmachte Nach der Abschaffung des Ancien Regime bei der Besetzung der Osterreichischen Niederlande durch die Franzosen und der Ausrufung der Batavischen Republik im Jahre 1795 wurden alle Herrlichen Rechte aufgehoben Zum Teil wurden sie aber im Jahre 1848 wiederhergestellt so unter anderem das Jagdrecht und das Fischereirecht Das Recht die lokalen Gemeindeposten zu besetzen verloren die belgischen Heeren mit der Verfassung des Konigreichs Belgien im Jahre 1831 in den Niederlanden im bereits erwahnten Jahre 1848 Das wirkliche Ende markiert in den Niederlanden das Jahr 1923 mit der Abschaffung der letzten Herrlichen Rechte der Wildrechte Hiernach hatten die meisten Heeren ihren Titel verloren einige andere konnten einen Titel weiterfuhren Weblinks BearbeitenGeschichtliche Beschreibung Niederlandischer Herrlichkeiten Abgerufen am 19 April 2014 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Vrijheer amp oldid 222771184