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Das Volksschulgesetz VSG franz Loi sur l ecole obligatoire LEO ist das Schulrecht des Kantons Bern es basiert auf dem Gesetz der offentlichen Primarschulen aus dem Jahre 1835 Erganzt wird es durch die Volksschulverordnung VSV und der Tagesschulverordnung TSV vom 28 Mai 2008 BasisdatenTitel Volksschulgesetz Loi sur l ecole obligatoireAbkurzung VSG LEOArt KantonsgesetzGeltungsbereich Kanton BernRechtsmaterie SchulrechtSystematische Rechtssammlung SR Bernische Systematische Gesetzessammlung BSG 432 210 Bernische Systematische Gesetzessammlung BSG Ursprungliche Fassung vom 19 Marz 1992 1 Inkrafttreten am 1 August 1993 94 96 1 Inkrafttreten derNeufassung am 1 August 2013Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Seit 2008 erfolgt eine Revision des Volksschulgesetzes voraussichtlich wird diese am 1 August 2013 in Kraft treten Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Lehrplan 3 Revision des Volksschulgesetzes 2012 3 1 Die wichtigsten Anderungen 4 Siehe auch 5 Weblinks 6 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenDer Geltungsbereich des Volksschulgesetzes gilt fur die Volksschule umfassend die obligatorische Schulzeit von neun Jahren 1 Unterrichtssprache ist Franzosisch in den Gemeinden des franzosischsprachigen Kantonsteils Franzosisch oder Deutsch gilt in den Gemeinden Biel Bienne und Evilard die Schule ist frei sich auf eine Sprache festzulegen Deutsch wird in den ubrigen Gemeinden gesprochen bzw unterrichtet 1 Lehrplan BearbeitenArtikel 10 des Volksschulgesetzes schreibt folgenden obligatorischen und fakultativen Unterricht vor 1 Im deutschsprachigen Kantonsteil umfasst der obligatorische Unterricht die Bereiche Mensch Gesellschaft Religion Ethik Sprache Kommunikation Natur Umwelt Technik Wirtschaft Hauswirtschaft Mathematik Gestalten Handarbeiten Werken Musik Sport Im franzosischsprachigen Kantonsteil umfasst der obligatorische Unterricht die Bereiche Kunste Korper und Bewegung allgemein bildender Unterricht Sprache und Kommunikation Mathematik und Naturwissenschaften Mensch und Gesellschaft In den Gemeinden Biel Bienne und Evilard wird der obligatorische Unterricht an deutschsprachigen Schulen nach Absatz 1 an franzosischsprachigen Schulen nach Absatz 2 durchgefuhrt Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung die obligatorischen und fakultativen Fachern Revision des Volksschulgesetzes 2012 BearbeitenAn der Volksabstimmung vom 27 September 2009 haben die Stimmberechtigten des Kantons Bern die kantonale Vorlage Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung uber die Harmonisierung der Volksschulen oder kurz HarmoS Konkordat mit 51 5 Prozent angenommen Die Wahlbeteiligung lag bei 38 7 Prozent 2 3 Somit musste diese Revision eingeleitet werden Die Revision des Volksschulgesetzes 2012 REVOS 2012 des Kanton Bern ist eine Teilrevision mit welcher der Regierungsrat die noch wenigen fehlenden Elemente des HarmoS Konkordats und der Westschweizer Schulvereinbarung sowie Vorhaben aus der Bildungsstrategie 2009 umsetzen will Zentrale Elemente dieser Revision sind die Einfuhrung des zweijahrigen Kindergartens fur alle Kinder die Moglichkeit in den Gemeinden Basisstufenklassen oder einen Cycle Elementaire zu fuhren Verbesserungen an den Ubergangen zwischen den Bildungsstufen sowie die kantonale Mitfinanzierung der Schulsozialarbeit 4 Der Regierungsrat will sicherstellen dass die Stabilitat und Kontinuitat in der Volksschule gewahrt sind und Neuerungen nur dort vorgenommen werden wo der Handlungsbedarf ausgewiesen und ein klarer Nutzen zu erkennen ist Auch ist der finanzielle Spielraum des Kantons sehr begrenzt Die Massnahmen stehen im Kontext der interkantonalen Harmonisierung und entsprechen den Vorgaben die in der Volksabstimmung gutgeheissen worden sind Diese Stossrichtung der Vorlage wurde in der Vernehmlassung mehrheitlich unterstutzt 5 Die Federfuhrung hat die Erziehungsdirektion des Kantons Bern inne Die Umsetzung des REVOS 2012 erfolgt voraussichtlich gestaffelt ab dem 1 August 2013 6 Die wichtigsten Anderungen Bearbeiten Mit der Revision des Volksschulgesetzes 2012 setzt der Regierungsrat die noch fehlenden Elemente des HarmoS Konkordat bzw der Westschweizer Schulvereinbarung um Der Regierungsrat hat dabei bewusst auf eine Totalrevision des Volksschulgesetzes verzichtet Weitergehende Reformen wurden die Gemeinden und Schulen stark belasten Der Regierungsrat will nur dort Anpassungen vornehmen wo der Handlungsbedarf ausgewiesen und die Erfolgschancen hoch sind Kinder und Jugendliche sollten durch REVOS 2012 optimal gefordert werden und zwar durch die fruhe Unterstutzung im Kindergarten und durch zusatzliche Starkung mittels Schulsozialarbeit Hauptschwerpunkt des Gesetzentwurfes ist die Verankerung des zweijahrigen Kindergartens Der Kindergarten wird damit formal Teil der Volksschule bleibt aber als Stufe mit einer besonderen entwicklungsspezifischen Padagogik bestehen Der Stichtag fur den Eintritt in den Kindergarten wird gestaffelt vom 30 April auf den 31 Juli verlegt Ab 2015 treten alle Kinder die vor dem 1 August das vierte Lebensjahr vollendet haben in den zweijahrigen Kindergarten ein Es ist vorgesehen dass die Eltern uber einen spateren Eintritt oder einen reduzierten Besuch im ersten Kindergartenjahr entscheiden konnen Die Reduktion des Kindergartenpensums ist befristet und durch den Entwicklungsstand des Kindes begrundet Sie hat zum Ziel die Kinder allmahlich an ein volles Pensum heranzufuhren Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Schuleingangsphase Heute tragt der herkommliche Schuleintritt dem unterschiedlichen Entwicklungs und Lernstand der Kinder nicht genugend Rechnung Der Ubergang vom Kindergarten in die erste Klasse soll flexibler gestaltet werden Die bisher verbindlich vorgeschriebenen Abklarungen durch die Erziehungsberatungsstellen bei fruherem oder spaterem Eintritt in die Schule sollen entfallen Weiter schafft REVOS 2012 die rechtlichen Grundlagen damit interessierte Gemeinden freiwillig eine Basisstufe beziehungsweise einen cycle elementaire im franzosischsprachigen Kantonsteil einfuhren konnen Die Basistufe berucksichtigt die unterschiedlichen Lernvoraussetzungen der Kinder ist alters und leistungsgemischt und gewahrleistet einen fliessenden Ubergang vom spielerischen zum systematischen Lernen Die Erziehungsdirektion soll die Moglichkeit erhalten nach bestimmten Kriterien pro Jahr zusatzliche Basisstufenklassen zu bewilligen Die Erziehungsdirektion schlagt bewusst vor auf eine obligatorische Einfuhrung der Basisstufe zu verzichten Ein solcher Systemwechsel wurde zu markanten Mehrausgaben fuhren Zudem hat sich das traditionelle System Kindergarten Schule bewahrt Mit der Moglichkeit freiwillig eine Basisstufe einzufuhren erhalten die Gemeinden jedoch mehr Spielraum Sie konnen dasjenige Modell wahlen das ihrer Haltung sowie den raumlichen und personellen Gegebenheiten am besten entspricht 7 Neben dem zweijahrigen Kindergarten und der freiwilligen Basisstufe schafft REVOS 2012 auch die Grundlage fur die Ubernahme der sprachregionalen Lehrplane plan d etudes romand im franzosischsprachigen und des Lehrplan 21 im deutschsprachigen Kantonsteil und fur die organisatorische Unterstutzung der Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur 8 9 Zur Entlastung der Schulen sollen Gemeinden finanziell unterstutzt werden wenn sie Schulsozialarbeit anbieten Auch sollen die Gemeinden verpflichtet werden den Schulen Sekretariate zur Verfugung zu stellen Dies geschah bisher lediglich auf freiwilliger Basis 10 Weitere Themen der Bildungsstrategie beispielsweise die Optimierung der Sekundarstufe I sowie Massnahmen zur Entlastung der Lehrkrafte konnen mit den bestehenden Rechtsgrundlagen umgesetzt werden und sind nicht Teil von REVOS 2012 11 Die erste Lesung von REVOS 2012 im Grossen Rat findet in der Novembersession 2011 statt Die Umsetzung erfolgt voraussichtlich gestaffelt ab dem 1 August 2013 6 Siehe auch BearbeitenBildungssystem in der Schweiz HarmoS KonkordatWeblinks BearbeitenVolksschulgesetz vom 19 Marz 1992 VSG aktuelle Version Gesetzestext Volksschulverordnung vom 28 Mai 2008 VSV aktuelle Version Gesetzestext Projektseite zur Revision des Volksschulgesetzes 2012 Das Gesetz der offentlichen Primarschulen im Original aus dem Jahre 1835 PDF 45 MB Der BundEinzelnachweise Bearbeiten a b c d e Volksschulgesetz VSG Nicht mehr online verfugbar In Gesetzessammlungen des Kantons Bern Staatskanzlei des Kantons Bern archiviert vom Original am 13 August 2011 abgerufen am 3 September 2011 nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www sta be ch HarmoS Nicht mehr online verfugbar Erziehungsdirektion des Kantons Bern archiviert vom Original am 29 September 2011 abgerufen am 2 September 2011 nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www erz be ch Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zur HarmoS PDF 81 kB Nicht mehr online verfugbar Staatskanzlei des Kantons Bern ehemals im Original abgerufen am 2 September 2011 1 2 Vorlage Toter Link www sta be ch Seite nicht mehr abrufbar Suche in Webarchiven nbsp Info Der Link wurde automatisch als defekt markiert Bitte prufe den Link gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis Basisinformation PDF 74 kB Nicht mehr online verfugbar Erziehungsdirektion des Kantons Bern August 2009 ehemals im Original abgerufen am 2 September 2011 1 2 Vorlage Toter Link www erz be ch Seite nicht mehr abrufbar Suche in Webarchiven nbsp Info Der Link wurde automatisch als defekt markiert Bitte prufe den Link gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis Teilrevision Volksschulgesetz VSG Auswertung der Vernehmlassung PDF Nicht mehr online verfugbar Erziehungsdirektion des Kantons Bern ehemals im Original abgerufen am 2 September 2011 1 2 Vorlage Toter Link www erz be ch Seite nicht mehr abrufbar Suche in Webarchiven nbsp Info Der Link wurde automatisch als defekt markiert Bitte prufe den Link gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis a b REVOS 2012 Zeitplan PDF Nicht mehr online verfugbar Erziehungsdirektion des Kantons Bern ehemals im Original abgerufen am 2 September 2011 1 2 Vorlage Toter Link www erz be ch Seite nicht mehr abrufbar Suche in Webarchiven nbsp Info Der Link wurde automatisch als defekt markiert Bitte prufe den Link gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis Basisstufe Nicht mehr online verfugbar Erziehungsdirektion des Kantons Bern archiviert vom Original am 19 August 2011 abgerufen am 2 September 2011 nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www erz be ch Lehrplan 21 Nicht mehr online verfugbar Erziehungsdirektion des Kantons Bern archiviert vom Original am 28 August 2011 abgerufen am 2 September 2011 nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www erz be ch Bienvenue sur le plan d etudes romand Conference intercantonale de l instruction publique de la Suisse romande et du Tessin abgerufen am 2 September 2011 Schulsozialarbeit Nicht mehr online verfugbar Erziehungsdirektion des Kantons Bern archiviert vom Original am 27 Juli 2011 abgerufen am 2 September 2011 nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www erz be ch Optimierung Sekundarstufe I Nicht mehr online verfugbar Erziehungsdirektion des Kantons Bern archiviert vom Original am 27 Juli 2011 abgerufen am 2 September 2011 nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe 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