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Dieser Artikel behandelt das Volksrecht als juridisches Prinzip Fur die sozialdemokratische Tageszeitung aus Zurich siehe Volksrecht Zeitung Als Volksrecht wird das im Volk selbst entstandene und in dessen Bewusstsein lebende Recht bezeichnet Inhaltsverzeichnis 1 Historisch 2 Wissenschaftlich 3 Literatur 4 Weblinks 5 EinzelnachweiseHistorisch BearbeitenIn den fruheren Zeiten der Kulturentwickelung fand bei allen Nationen eine unmittelbare Teilnahme des Volkes an der Bildung und Anwendung des Rechtes statt Diese Ausformung des Rechts erfolgte in Europa wahrend der ersten Phase der Rechtsgeschichte bis um das Jahr 500 n Chr nahezu ausschliesslich auf dem Wege des Gewohnheitsrechtes und damit durch alltagliche Ubung Die Existenz des Rechts begrundet sich hier in nichts anderem als in der Uberzeugung des Volkes von der Notwendigkeit und Richtigkeit seiner Ausubung Mit dem Aufkommen des positiven d h des geschriebenen Rechts ging die Rechtsgeschichte in eine zweite Phase Das Recht wurde zum Gegenstand wissenschaftlicher Betrachtung und berufsmassiger Pflege von Seiten der Juristen Deswegen horte es noch nicht auf ein Volksrecht d h ein von der Uberzeugung des Volkes getragenes Recht zu sein Im Anfang dieser Periode waren die schriftlichen Rechtsverpflichtungen nur in geringem Mass eigentliche Rechtssatzungen d h durch den Willen des Staates geschaffene neue Rechtssatze Kapitularien sondern zum uberwiegenden Teil Niederschrift des geltenden Gewohnheitsrechts etwa der germanischen Stammesrechte Von modernen Gesetzbuchern des Mittelalters und der Neuzeit die das romische Recht rezipierten unterscheiden sich die volksrechtlichen Rechtssammlungen unter anderem dadurch dass sie nicht ein vollig neues Recht an die Stelle des bisher geltenden setzen sondern zum Teil nur das bestehende Gewohnheitsrecht schriftlich festlegen und das bestehende Recht damit bestatigen wollten 1 Wissenschaftlich BearbeitenIm 19 Jahrhundert versuchte Georg Beseler als Vertreter der germanistischen Richtung innerhalb der Historischen Rechtsschule das Volksrecht in der Rechtsquellenlehre wieder zu starken In seiner Basler Antrittsrede 1836 sprach er dem Volk die Eigenschaft zu Trager eines eigenen Rechts zu sein In seinem Werk Volksrecht und Juristenrecht 1843 und im ersten Band seines Deutschen Privatrechts 1847 scharfte Beseler in Opposition zu den sogenannten Romanisten Georg Friedrich Puchta und Friedrich Carl von Savigny das Profil einer eigenstandigen germanischen Rechtsquelle Beselers Angriff richtete sich gegen das Monopol der Juristen ihre eigene Rechtsquelle generieren zu konnen Dem Juristenrecht wies Beseler als Ausfluss der thatsachlich begrundeten Macht des Juristenstandes nur die Rolle eines besonderen Gewohnheitsrechts fern dem ursprunglichen Volksgeist zu Gewohnheitsrecht konne sich von der im Volksrecht lebendigen Uberzeugung entfremden Allein Carl Joseph Anton Mittermaier unterstutzte Beseler wahrend Puchta und insbesondere Johann Heinrich Thol das Volksrecht Beselers angriffen 2 Literatur BearbeitenGeorg Beseler Volksrecht und Juristenrecht 1843 Digitalisat und Volltext im Deutschen Textarchiv Johann Heinrich Thol Volksrecht Juristenrecht Genossenschaften Stande gemeines Recht Rostock u a 1846Weblinks BearbeitenRechtsgeschichte Rechtslexikon net abgerufen am 11 Mai 2016Einzelnachweise Bearbeiten Meyers Grosses Konversations Lexikon Band 20 Leipzig 1909 S 237f Frank L Schafer Juristische Germanistik Frankfurt am Main Klostermann 2008 ISBN 978 3 465 03590 9 S 350 ff Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Volksrecht amp oldid 236375315