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Die Verordnung 470 2009 EG regelt die Hochstmengen pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs und dient dem Verbraucherschutz Die Verordnung ist fur den Einsatz von Tierarzneimitteln in der Lebensmittelproduktion von grundlegender Bedeutung Sie gilt nicht fur Impfstoffe Verordnung EG Nr 470 2009Titel Verordnung EG Nr 470 2009 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 6 Mai 2009 uber die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens fur die Festsetzung von Hochstmengen fur Ruckstande pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs zur Aufhebung der Verordnung EWG Nr 2377 90 des Rates und zur Anderung der Richtlinie 2001 82 EG des Europaischen Parlaments und des Rates und der Verordnung EG Nr 726 2004 des Europaischen Parlaments und des RatesGeltungsbereich EWRGrundlage EGV insbesondere auf Artikel 37 und Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe bVerfahrensubersicht Europaische Kommission Europaisches Parlament IPEX WikiDatum des Rechtsakts 6 Mai 2009Veroffentlichungsdatum 16 Juni 2009Inkrafttreten 6 Juli 2009Anzuwenden ab 6 Juli 2009Fundstelle ABl L 152 16 Juni 2009 S 11 22Volltext Konsolidierte Fassung nicht amtlich GrundfassungRegelung ist in Kraft getreten und anwendbar Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europaischen Union beachten Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 2 Inhalt 3 Geregelte Wirkstoffe 4 Einzelnachweise 5 WeblinksGeschichte BearbeitenDie Verordnung uber die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens fur die Festsetzung von Hochstmengen fur Ruckstande pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs zur Aufhebung der Verordnung EWG Nr 2377 90 und zur Anderung der Richtlinie 2001 82 EG und der Verordnung EG Nr 726 2004 wurde vom Rat der Europaischen Union am 6 Mai 2009 beschlossen Sie trat am 6 Juli 2009 in Kraft und ersetzt die Verordnung 2377 90 EWG uber Hochstmengen fur Tierarzneimittelruckstande in Nahrungsmitteln vom 26 Juni 1990 1 Inhalt BearbeitenDie Kerninhalte der Verordnung 470 2009 EG sind Verfahrensregelung zur Festsetzung von Hochstmengen fur pharmakologisch wirksame Stoffe in Lebensmitteln tierischer Herkunft Anwendungsverbot fur gemass der Verordnung nicht oder aber als verboten eingestufte Stoffe mit Bezug auf Tiere die der Lebensmittelgewinnung dienen Lebensmittelkontrolle anhand von Ruckstandshochstmengen und Referenzwerten Vermarktungsverbot belasteter Lebensmittel tierischer HerkunftFolgende pharmakologisch wirksame Stoffe sind hinsichtlich einer Ruckstandshochstmengenfestsetzung relevant Artikel 3 9 und 19 Stoffe die in EU Tierarzneimitteln verwendet werden Stoffe die im sogenannten Therapienotstand eingesetzten Arzneimitteln und in Tierarzneimitteln aus Drittlandern enthalten sind Stoffe die in einem in der Tierhaltung verwendeten Biozid enthalten sindKein Tierarzneimittel darf ohne festgelegte Ruckstandshochstmenge fur Nutztiere zugelassen werden Die Anwendung von verbotenen oder nicht gepruften Stoffen in lebensmittelliefernden Tieren ist nicht erlaubt Artikel 16 Die Lebensmitteluberwachung hat verbotene oder nicht geprufte Stoffe anhand von Referenzwerten zu beurteilen die Verordnung regelt auch die Verfahren zur Festsetzung solcher Referenzwerte Artikel 18 19 Sie legt Massnahmen fest wie bei einem Nachweis pharmakologisch wirksamen Substanzen in Lebensmitteln tierischer Herkunft zu verfahren ist Artikel 24 Die Verordnung verbietet EU weit die Vermarktung von Lebensmitteln tierischer Herkunft bei denen Ruckstandshochstmengen oder Referenzwerte uberschritten sind Artikel 23 Die Einstufung pharmakologisch wirksamer Stoffe wird durch die Europaische Kommission basierend auf den vom Ausschuss fur Tierarzneimittel erarbeiteten Empfehlungen 2 vorgenommen sie sind in einer separaten Verordnung aufgefuhrt Verordnung EU Nr 37 2010 uber pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Ruckstandshochstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs 3 Ausgenommen von der Verordnung sind nicht pharmakologisch aktive Substanzen wie beispielsweise Hilfsstoffe und bestimmte Stoffe naturlichen Ursprungs 4 Geregelte Wirkstoffe BearbeitenDie am 20 Januar 2010 in Kraft getretene Verordnung EU Nr 37 2010 uber pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Ruckstandshochstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs enthalt abweichend von der alten Systematik der Verordnung EWG Nr 2377 90 mit vier Anhangen eine vereinfachte Auflistung Es existiert nunmehr nur ein Anhang der in zwei getrennte Tabellen aufgeteilt ist Die erste Tabelle umfasst die erlaubten Stoffe ehemals Anhange I II und III der nun obsoleten Verordnung EWG Nr 2377 90 entweder mit Angabe der zulassigen Hochstmengen fur Ruckstande von Tierarzneimitteln in verschiedenen essbaren Geweben Fleisch Innereien Fett und Produkten wie Milch Honig und Eiern oder aber ohne Festsetzung einer Ruckstandmengenbegrenzung wenn von den entsprechenden Stoffen nach gegenwartigem Kenntnisstand keine Gesundheitsgefahrdung ausgeht Die zweite Tabelle enthalt alle verbotenen Stoffe ehemals Anhang IV der nun obsoleten Verordnung EWG Nr 2377 90 Verboten sind solche Stoffe bei denen selbst in geringster Konzentration von einer Schadigung der menschlichen Gesundheit ausgegangen wird Die Anwendung dieser Arzneistoffe ist daher bei Lebensmittel liefernden Tieren in der Europaischen Union generell verboten Zu diesen Wirkstoffen gehoren Zubereitungen aus Pfeifenblumen Chloramphenicol Chlorpromazin Colchicin Dapson Dimetridazol Metronidazol Nitrofurane und Ronidazol Einzelnachweise Bearbeiten Verordnung EWG Nr 2377 90 Maximum residue limit opinions Verordnung EU Nr 37 2010 Substances considered as not falling within the scope of Regulation EC No 470 20091 with regard to residues of veterinary medicinal products in foodstuffs of animal origin PDF 321 kB Dokument EMA CVMP 519714 2009 Rev 7 der europaischen Arzneimittelagentur vom 14 Oktober 2011 Weblinks BearbeitenVerordnung EG Nr 470 2009 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 6 Mai 2009 uber Ruckstandshochstmengen pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs Geregelte Stoffe im Anhang der Verordnung EU Nr 37 2010 der Kommission vom 22 Dezember 2009 uber pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Ruckstandshochstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs PDF 2 MB Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Verordnung EG Nr 470 2009 uber Ruckstandshochstmengen pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs amp oldid 234742301