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Verfahrensfahigkeit bezeichnet die Fahigkeit innerhalb eines Gerichtsverfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit Erklarungen abzugeben Antrage zu stellen und Rechtsmittel einzulegen Es handelt sich hierbei in der Regel um Betreuungsverfahren Unterbringungsverfahren Nachlassverfahren oder Grundbuchangelegenheiten Grundsatzlich ist nach dem Gesetz uber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit FamFG derjenige verfahrensfahig der geschaftsfahig 104 BGB ist 9 In Betreuungs und Unterbringungssachen ist die betroffene Person allerdings in jedem Falle auch bei fehlender Geschaftsfahigkeit verfahrensfahig im letzteren Falle wenn sie das 14 Lebensjahr vollendet hat 275 bzw 316 ggf in Verbindung mit 167 Abs 3 FamFG In der Zivilprozessordnung lauft die Verfahrensfahigkeit unter dem Begriff Prozessfahigkeit Siehe auch BearbeitenParteifahigkeit Postulationsfahigkeit RechtsfahigkeitWeblinks BearbeitenVerfahrensfahigkeit in Betreuungs und Unterbringungsverfahren BtPrax Online Lexikon Betreuungsrecht Literatur BearbeitenHarm Die Verfahrensfahigkeit betreuter Personen gem 66 FGG Rpfleger 2006 8Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Verfahrensfahigkeit amp oldid 216777607