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Volkisches Rechtsdenken bezeichnet die Grundgedanken die die nationalsozialistische Gesetzgebung und die Rechtsprechung verwirklichten und die die Rechtslehre beschrieb Die bedeutendsten Grundsatze sind der Fuhrer gestaltet und vollstreckt den Volkswillen die nordische Rasse ist die hochwertigste das deutsche Volk ist ein Herrenvolk minderwertige Rassen durfen vernichtet werden der Einzelne ist nachrangig gegenuber dem Volk Das volkische Rechtsdenken setzte sich in der Zeit des Nationalsozialismus in der gesamten Rechtsordnung durch im offentlichen Recht im Privatrecht und im Strafrecht Es war Teil der nationalsozialistischen Weltanschauung 1 und fuhrte geradlinig auf den Holocaust zu 2 Inhaltsverzeichnis 1 Grundlegende Schriften des volkischen Denkens 2 Ausgangspunkte des volkischen Rechtsdenkens 3 Die Rassenideologie 4 Ubertragung der volkischen Rassenideologie in die Gesetzgebung 4 1 Erste Phase der Rassengesetzgebung 4 2 Zweite Phase der Rassengesetzgebung 4 3 Dritte Phase der Rassengesetzgebung 5 Der Holocaust 6 Der Volkermord an den Europaischen Roma 7 Das volkische Verfassungsrecht 7 1 Volk und Fuhrung 7 2 Der Einzelne 7 3 Staatsaufbau 8 Volkisches Strafrecht 8 1 Volkische Strafrechtsreform 9 Volkisches Rechtsdenken im Burgerlichen Recht 10 Volkisches Rechtsdenken im Volkerrecht 11 Volkisches Recht und Naturrecht 12 Literatur 13 EinzelnachweiseGrundlegende Schriften des volkischen Denkens Bearbeiten Hauptartikel Volkisch Die authentische nationalsozialistische Lehre ist in Adolf Hitlers Mein Kampf dargestellt Erganzend kann das 25 Punkte Programm der NSDAP und das Buch Der Mythus des Zwanzigsten Jahrhunderts von Alfred Rosenberg herangezogen werden Volkisches Gedankengut wurde schon vor dem Ersten Weltkrieg verbreitet Wahrend der Weimarer Republik erhielten volkische Gruppen gewaltigen Auftrieb Nach Auffassung Hitlers waren die von ihnen vertretenen Thesen sektiererisch und einer breiten Offentlichkeit nicht vermittelbar 3 Er formulierte deshalb volkisches Gedankengut neu und verknupfte es mit rassetheoretischen Vorstellungen 4 Die nationalsozialistische Weltanschauung war ein Ideengebaude mit hoher Konsistenz und innerer Folgerichtigkeit 5 6 an dem die praktische Politik tatsachlich ausgerichtet wurde 7 Sie ist allerdings keine echte Weltanschauung weil sie es unterlassen hat Erkenntnisse zu einem sinnvollen Grundverstandnis des menschlichen Daseins zu verknupfen 8 Ausgangspunkte des volkischen Rechtsdenkens BearbeitenDie Erde werde vom Kampf der Rassen bestimmt Die Herrschaft uber die Erde sei ein Wanderpokal der jeweils an die starkste Rasse gehe 9 Oberstes politisches Ziel sei deshalb der Rassenerhalt und die Rassenverbesserung Die hochste Rasse sei die arische Rasse die trotz jahrhundertelanger Rassenmischung im deutschen Volke noch am reinsten verkorpert sei und dort den Rassekern bilde 10 Das deutsche Volk konne als Mischvolk im Wege der Aufnordung verbessert werden 11 Nach volkischer Auffassung sei das deutsche Volk mehr als ein Staatsvolk im Sinne der Drei Elemente Lehre des Staatsrechts Es sei vielmehr eine biologische Lebensgemeinschaft die geschlossen sein soll Artfremde mussten aus dem deutschen Volksverband ausscheiden Die biologische Lebenseinheit werde durch Naturgemeinsamkeiten gepragt namlich die Rasse und das Leben in einem abgegrenzten Raum der Heimat Pragend seien daneben auch Kulturgemeinsamkeiten wie Volkstum Sprache und gemeinsames geschichtliches Erleben Diese Erkenntnisse ergaben sich aus der naturlichen lebendigen Auffassung 12 Das Volk sei der Urgrund des politischen Geschehens und gabe Staat und Recht einen konkreten Sinn Der Staat sei dadurch nicht mehr Selbstzweck und das Recht entwickele sich vom abstrakten Normengefuge zum volkischen Recht 13 Das Volk werde vom artgleichen Fuhrer gefuhrt Der Fuhrer sei oberstes Staatsorgan oberster Gesetzgeber oberster Richter und oberster Feldherr des deutschen Volkes Nach volkischem Lebensgesetz sei der Fuhrer Ausdruck des Volkswillens zur Erhaltung und Fortentwicklung des Volkstums 14 Er erkenne forme und vollstrecke den Volkswillen Er sei als Trager der hochsten Souveranitat alleiniger Ursprung allen Rechts 15 Die Sendung es Fuhrers sei es die nordische Rasse im deutschen Volke zur Weltherrschaft zu fuhren 16 In politischen Belangen sei der Fuhrer unfehlbar 17 Mit diesen Auffassungen geht der Nationalsozialismus uber die zeitgenossischen Faschismen Italiens Kroatiens und Rumaniens hinaus 18 Nach Auffassung eines Teils der volkischen Rechtslehre hat der Nationalsozialismus mit seinem Verstandnis des Staatsrechts die Spitze der Rechtsentwicklung in der Welt erreicht 19 Zusammengefasst sei Recht was arische Menschen als Recht empfinden Das Recht sei Ausdruck der arischen Blutsgemeinschaft und mehr als in einem hierfur vorgesehenen Verfahren gesetztes Recht 20 Hans Frank der spatere Reichsrechtsfuhrer formulierte schon 1926 den Leitsatz Alles was dem Volke nutzt ist Recht alles was ihm schadet ist Unrecht 21 Die Rassenideologie Bearbeiten nbsp Arteigene und Artfremde von Arthur SzykZu den Rassen die um die Weltherrschaft kampfen gehore auch das artfremde Judentum obwohl es eine minderwertige Rasse sei 22 Gestatte ein Volk die Durchmischung mit Juden sei es dem Untergang geweiht und wenn es untergehe so sei dies die Wiederherstellung des Rechts 23 Nach wissenschaftlicher Erkenntnis in der ersten Halfte des 20 Jahrhunderts gab es menschliche Rassen mit vererblichen korperlichen Merkmalen Diese Merkmale waren jedoch deskriptiv und erlaubten keine Wertung die Verwendung des Begriffs Rasse als Wertkategorie war wissenschaftlich unzulassig 24 Bei Juden liess sich eine Rassezugehorigkeit auch nach zeitgenossischen Kriterien nicht nachweisen Deshalb griff die volkische Gesetzgebung auf die Religionszugehorigkeit zuruck als Jude galt wer einen judischen Grosselternteil hatte Eine besondere Rassenzugehorigkeit wurde also gesetzlich fingiert 25 Zu den artverwandten Volkern gehorten Niederlander Norweger Schweden Englander Danen Flamen Esten Finnen Franzosen Italiener zeitweise auch Tschechen und Polen Als artfremd galten Juden Zigeuner asiatische und afrikanische Rassen die Ureinwohner Australiens und die Ureinwohner Nordamerikas 26 Ubertragung der volkischen Rassenideologie in die Gesetzgebung BearbeitenErste Phase der Rassengesetzgebung Bearbeiten Die schon im April 1933 begonnene antisemitische Gesetzgebung schaltete die Juden aus dem offentlichen Leben aus 27 Sie richtete sich zunachst 28 gegen Angehorige von Berufen die Hitler der gehobenen Bourgeoisie zurechnete 29 Das Reichsgericht erklarte 1936 in einem Rechtsstreit gegen Erik Charell verallgemeinernd dass ab dem 30 Januar 1933 nur noch Deutschstammige als rechtlich vollgultig zu behandeln seien und deshalb Juden den burgerlichen Tod erlitten hatten Sie hatten aus allen verantwortlichen Stellen des offentlichen Lebens auszuscheiden 30 Bevor das erste antisemitische Gesetz erlassen war wurden judische Notare im Landgerichtsbezirk Berlin vom Prasidenten des Landgerichts von ihrer Verpflichtung zur Amtsausubung entbunden Er empfahl ihnen dringend ihr Amt nicht mehr auszuuben Spater wurde ihnen aufgegeben ihre Akten beim Landgerichtsprasidenten abzugeben Grundlage fur das Handeln der Landgerichtsprasidenten war ein Erlass des Reichskommissars fur das Preussische Justizministerium vom 1 April 1933 Die ersten antisemitischen Gesetze wurden am 7 April 1933 erlassen 31 danach waren Beamte die judischer Abstammung waren in den Ruhestand zu versetzen 32 Zu den Beamten zahlten auch die Hochschullehrer Richter und Staatsanwalte Die Zulassung judischer Rechtsanwalte zum Anwaltsberuf konnte aufgrund eines Gesetzes vom gleichen Tage zuruckgenommen werden 33 Kurz darauf verloren die judischen Patentanwalte ihre Berufszulassung 34 Noch im gleichen Monat wurde die Tatigkeit judischer Kassenarzte beendet 35 Im Mai 1933 wurde erstmals der Beruf des Steuerberaters gesetzlich anerkannt Den Juden wurde eine Allgemeinzulassung versagt In Einzelfallen konnten aber judische Rechtsanwalte und Notare als Bevollmachtigte oder Beistande zugelassen werden 36 Im Juni 1933 wurde die Tatigkeit judischer Kassenzahnarzte und Kassenzahntechniker beendet 37 Als Journalist durfte nur noch tatig sein wer als Schriftleiter staatlich zugelassen war Nicht zugelassen wurde wer Jude war oder mit einem judischen Ehepartner verheiratet wer 38 Filmschaffende judischer Abstammung konnten nicht Mitglieder der vorlaufigen Filmkammer werden Nur Mitglieder dieser Kammer durften an einem Film mitwirken Andernfalls durfte der Film nicht gezeigt werden und die Beteiligten konnten bestraft werden 39 Vorerst verschont blieben Sport und Theater 40 Zweite Phase der Rassengesetzgebung Bearbeiten 1933 wurden die Nurnberger Gesetze in Kraft gesetzt die die Inhumanitat in Paragraphenform fassten 41 Mit dem Reichsburgergesetz wurden zwei verschiedene Gruppen von Staatsangehorigen geschaffen Staatsangehorige deutschen oder artverwandten Blutes als Reichsburger und Artfremde als blosse Staatsangehorige 42 Damit wurden Juden endgultig zu Staatsburgern minderen Rechts 43 Von Bedeutung waren insbesondere die hierzu erlassenen Rechtsverordnungen die Materien ausserhalb des Staatsangehorigkeitsrechts regelten Eine Rechtsverordnung bestimmte ab wann ein Unternehmen judisch war dass es in eine besondere Liste einzutragen war und dass judische Unternehmen besonders gekennzeichnet werden konnten 44 Nach dem Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre durften zwischen Juden und Staatsangehorigen deutschen oder artverwandten Blutes keine Ehen mehr geschlossen werden Ausserehelicher Geschlechtsverkehr war strafbar 45 Nach Auffassung des Reichsgerichts war dieses Gesetz eines der Grundgesetze des nationalsozialistischen Staates 46 Mit dem Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre wurde tief in den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung eingegriffen 47 Dritte Phase der Rassengesetzgebung Bearbeiten Ab 1938 wurde Juden verboten ein Handelsgeschaft zu betreiben oder ein Handwerk selbstandig auszuuben oder einen Industriebetrieb zu fuhren 48 Wenig spater konnte ihnen aufgegeben werden ihren Gewerbebetrieb und ihren Grundbesitz zu veraussern Sie durften auch keine Grundstucke mehr erwerben 49 Die Verausserungspflicht beabsichtigte die Zwangsarisierungen einen Raubzug an judischem Vermogen 50 Ab 1937 hauften sich die Wohnraumkundigungen von Vermietern gegenuber ihren judischen Mietern 51 Ab 1939 konnte ein Mietverhaltnis mit Juden ohne Rucksicht auf das Mieterschutzgesetz innerhalb der gesetzlichen Kundigungsfrist gekundigt werden 52 53 Das Gesetz wurde damit begrundet dass es der fortschreitenden Ausscheidung der Juden aus deutschen Wohnstatten den Weg ebnen solle 54 Die geraumten judischen Mieter konnten in noch nicht arisierte Wohngebaude judischer Grundstuckseigentumer eingewiesen werden Das Gesetz war die mietrechtliche Grundlage fur die Ghettoisierung in Judenhausern 55 Der Holocaust Bearbeiten Hauptartikel Abschnitt Judenverfolgung 1933 1938 im Artikel Zeit des Nationalsozialismus nbsp Einzelheiten der Endlosung Eine gesetzliche Ermachtigung zum Holocaust raumte Hitler nicht ein ein Gesetz zur Endlosung der Judenfrage gab es nicht Es gab aber aufeinander abgestimmte Vorschriften die den Holocaust in die Wege leiteten und dem Deutschen Reich die Vermogensvorteile sicherten 56 Den Juden wurde am 23 Oktober 1941 die zuvor geforderte Auswanderung ins Ausland verboten damit kein Jude mehr den Deportationen entging 57 Juden die deportiert wurden wurden hierzu in Schutzhaft genommen Gegen die Anordnung von Schutzhaft gab es keinen Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten 58 Ein Jude der deportiert wurde verlor sein Vermogen an das Deutsche Reich sowie seine deutsche Staatsangehorigkeit 59 Der Volkermord an den Europaischen Roma Bearbeiten Hauptartikel Porajmos Der Volkermord an den europaischen Roma wurde nicht durch oder aufgrund eines veroffentlichten Gesetzes begangen In einem Runderlass kundigte Heinrich Himmler der Reichsfuhrer SS und Chef der Deutschen Polizei an dass eine endgultige Losung der Zigeunerfrage aus der Rasse heraus in Angriff genommen wird Die endgultige Feststellung ob eine gemeldete Person Zigeuner ist traf das Reichskriminalamt aufgrund eines Sachverstandigengutachtens Aufgrund einer Vereinbarung Himmlers mit dem Reichsjustizminister Thierack vom 18 Dezember 1942 sollten Zigeuner dem Reichsfuhrer SS zur Vernichtung durch Arbeit in einem Konzentrationslager ausgeliefert werden 60 Aufgrund eines Erlasses von Himmler vom 16 Dezember 1942 wurden die Roma familienweise zur Ermordung in das Konzentrationslager Auschwitz eingewiesen 61 Das volkische Verfassungsrecht Bearbeiten Hauptartikel Verfassungsgesetze des Deutschen Reichs 1933 1945 Eine volkische Verfassung in Gestalt einer einzelnen in sich abgeschlossenen Verfassungsurkunde die gegen eine Anderung besonders gesichert war gab es nicht 62 Als Verfassung wurden die Gesetze bezeichnet die Ernst Rudolf Huber in seinem Handbuch Verfassungsrecht des Grossdeutschen Reiches als Verfassungsgesetze beschrieb und in ihrem systematischen Zusammenhang darstellte Nach nationalsozialistischer Auffassung war die volkische Verfassung eine ungeschriebene lebendige Ordnung in der die politische Gemeinschaft des deutschen Volkes ihre Einheit und Ganzheit findet 63 Volk und Fuhrung Bearbeiten Das deutsche Volk das sich um einen arischen Rassekern gebildet habe 64 wird einheitlich gefuhrt durch eine einzige Partei die NSDAP welche eine politische Auslese darstelle 65 Diese wiederum wird gefuhrt durch Adolf Hitler den Fuhrer Der Fuhrer erkenne den Volkswillen gestalte ihn frei und unabhangig 66 bringe ihn zum Ausdruck und vollstrecke ihn 67 Das Volk gefuhrt von Fuhrer und NSDAP befehle dem Staat 68 Da Fuhrung und Volk miteinander verschmolzen waren war nach Darstellung des Reichsrechtsfuhrers Hans Frank die nationalsozialistische Staatsform die einzig wirklich demokratische der Welt 69 Hitler selbst hielt Demokratie fur einen Irrsinn 70 Der Einzelne Bearbeiten Der einzelne Angehorige des Volkes der Volksgenosse sei Gefolgsmann des Fuhrers und habe den Platz im Volksgefuge den der Fuhrer oder sein bevollmachtigtes Organ ihm zuweise Der Volksgenosse ist zwar Angehoriger eines Herrenvolks aber Rechte stehen nicht ihm zu sondern dem Volk dem er angehort Eine Einzelperson hat keine Rechte um ihrer selbst willen 71 Der Volksgenosse schulde dem Fuhrer Gefolgschaft also Treue und Gehorsam 72 Um die Gefolgschaft herum bilden sich einige Kernstellungen das Recht ein Arbeitsverhaltnis einzugehen Eigentum an beweglichen Sachen und Grundstucken zu begrunden oder eine Familie zu grunden im Rahmen der Verpflichtung sich fortzupflanzen 73 Diese Rechte sind nicht grundrechtsahnlich sondern stehen unter dem Vorbehalt der anderweitigen Entscheidung des Fuhrers 74 nbsp Anordnung der KrankenmordeDer Grundsatz dass die Einzelperson keine Rechte um ihrer selbst willen habe kommt deutlich zum Ausdruck bei der Zulassung von Zwangssterilisationen besonders von Frauen zur Verhutung erbkranker Kinder 75 Die Unfruchtbarmachung konnte der Amtsarzt oder der Leiter einer Behinderteneinrichtung beantragen Ziel der Zwangssterilisationen war das biologisch minderwertige Erbgut auszuschalten Die Unfruchtbarmachung soll eine allmahliche Reinigung des Volkskorpers und die Ausmerzung von krankhaften Erbanlagen bewirken 76 77 Das Erbgesundheitsgericht das die Entscheidung uber die Unfruchtbarmachung traf musste auf den Willen und die Belange des Betroffenen keine Rucksicht nehmen 78 Der Deutsche Bundestag bezeichnete die beabsichtigte Reinigung des Volkskorpers und die Ausmerzung krankhafter Erbanlagen als rassistische Wahnidee die die unantastbare Wurde jedes Menschen verletzt Er beschloss 2007 die Achtung des Gesetzes 79 Die auf die Zwangssterilisationen folgenden Krankenmorde ordnete Hitler in einem informellen und nicht veroffentlichten Schreiben an und liess die Morde verdeckt durchfuhren 80 Im Verwaltungsrecht galt der Grundsatz dass die Verwaltungsgerichtsbarkeit nur eingreift wenn bei Erlass eines Verwaltungsakts die Belange des Einzelnen beeintrachtigt werden und zugleich die Volksordnung gestort wird Sie wird nicht tatig nur um Rechtsschutz gegen Verletzung der Rechte Einzelner zu gewahren 81 Staatsaufbau Bearbeiten Im Staatsaufbau galt der Grundsatz Ein Volk ein Reich ein Fuhrer Die Lander hatten seit 1934 keine eigenen Befugnisse mehr die Gemeinden seit 1935 Der Fuhrerstaat wurde zum Zentralstaat 82 Der Fuhrer war Fuhrer von Volk Staat und NSDAP 83 Er war Staatsoberhaupt Regierungschef oberster Gesetzgeber oberster Richter des deutschen Volkes Oberbefehlshaber der Wehrmacht und ab 1941 zusatzlich noch Oberbefehlshaber des Heeres 1934 liess Hitler unter dem Vorwand des Rohm Putsches 85 Nationalsozialisten erschiessen Durch Gesetz der Reichsregierung wurden die Erschiessungen nachtraglich als Staatsnotwehr legitimiert 84 1942 liess Hitler den Reichstag beschliessen dass er jeden Deutschen ohne Einhaltung eines vorgeschriebenen Verfahrens aus seinem Amt entfernen konnte 85 Die Weimarer Reichsverfassung galt ab den 30 Januar 1933 nicht mehr Diese Auffassung vertraten die volkischen Juristen ebenso wie die heutige Verfassungslehre 86 Volkisches Strafrecht Bearbeiten Hauptartikel Abschnitt Abbau der Justizgrundrechte im Strafrecht im Artikel Verfassungsgesetze des Deutschen Reichs 1933 1945 Der rechtsstaatliche Grundsatz Keine Strafe ohne Gesetz wurde teils aufgehoben 87 teils mit Einzelgesetzen durchbrochen 88 Es konnte zu Strafen verurteilt werden wenn die Handlung einem gesetzlichen Straftatbestand ahnlich war oder das Strafgesetz bei Begehung der Tat noch gar nicht erlassen war Ab 1936 bestanden keine Rechtsmittel gegen Verwaltungsakte der Gestapo mehr insbesondere nicht mehr gegen die Einweisung in ein Konzentrationslager 89 Strafmassnahmen konnten auch ohne Beteiligung der Staatsanwaltschaften und Gerichte angeordnet werden So wurden ab 1943 strafbare Handlungen von Juden nur noch durch die Polizei geahndet also durch Einweisung in ein Konzentrationslager 90 Auch eine Mehrfachbestrafung durch Justiz und Polizei konnte erfolgen meist durch Einweisung in ein Konzentrationslager nach Strafverbussung 91 Auf dem Erlasswege wurde 1937 die Vorbeugungshaft eingefuhrt fur aus der Haft entlassene Straftater und fur Asoziale und Alkoholiker die sich nicht strafbar gemacht hatten Die Vorbeugungshaftlinge wurden in Konzentrationslager eingewiesen auch wenn sie ihre Strafe schon verbusst hatten 92 Ab 1939 sollte die Gestapo bei allen Straftaten die als Sabotage gegen Geschlossenheit und Kampfwillen des deutschen Volkes anzusehen sind sofort Schutzhaft verhangen 93 Es sollte dadurch eine Uberstellung festgenommener Personen an den Ermittlungsrichter vermieden werden und die sofortige Einweisung in ein Konzentrationslager ermoglicht werden Die Festgenommenen durften exekutiert werden ohne dass ein Gericht sie zum Tode verurteilt hatte In vielen fallen ordnete Hitler selbst die Exekution an auch wenn ihm der Fall nur durch eine Pressenotiz bekannt war 94 Ab 1942 sollten alle Sicherungsverwahrten Juden Russen Zigeuner und Ukrainer nach einer Entscheidung des Reichsjustizministers aus dem Strafvollzug an die SS zur Vernichtung durch Arbeit ausgeliefert werden nbsp Zentrale Hinrichtungsstatten der Justiz im Deutschen Reich 1944 Schon vor Strafverbussung sollten Polen die zu mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt waren und Tschechen und Deutsche die zu mehr als acht Jahre Freiheitsstrafe verurteilt waren an die SS zur Vernichtung durch Arbeit in einem Konzentrationslager ausgeliefert werden 95 96 Wenn eine Tat vorsatzlich begangen wurde eine ernste Gefahr fur die Kriegsfuhrung verschuldet wurde und der regelmassige Strafrahmen nach gesundem Volksempfinden nicht ausreichte konnte auf Todesstrafe erkannt werden 97 Mit Eintritt in den Zweiten Weltkrieg tolerierte Hitler grundsatzlich keine sich an der Tatschuld orientierende Strafe mehr 98 Wenn die Besten an der Front fielen musse sich die Volksgemeinschaft von Schadlingen durch deren Ausmerzung reinigen 99 Ein Gradmesser fur die Brutalisierung des volkischen Strafrechts ist die hohe Zahl der Todesurteile Wahrend vor 1933 nur fur drei Straftatbestande die Todesstrafe vorgesehen war gab es 1943 1944 wenigstens 46 Tatbestande in denen die Todesstrafe angedroht war 100 Zwischen 1933 und 1945 verhangten die Gerichte uber 40 000 Todesurteile 101 Volkische Strafrechtsreform Bearbeiten Die volkischen Strafvorschriften wurden in zahlreichen Einzelgesetzen verwirklicht und meist nicht in das Reichsstrafgesetzbuch eingefugt Ab 1933 beabsichtigte das Reichsjustizministerium eine Reform des gesamten Strafrechts Im Mittelpunkt stand der Schutz volkischer Werte wie Volksgemeinschaft Staat Rasse Erbgesundheit und nationale Ehre 102 Eine amtliche Strafrechtskommission legte 1936 den Entwurf eines neuen Strafgesetzbuchs vor welches das Reichsstrafgesetzbuch von 1871 ablosen sollte Hitler lehnte es ab den Entwurf als Gesetz zu beschliessen Er wunschte kein bis in die Einzelheiten geregeltes abschliessend gemeintes Strafrecht sondern wollte freie Hand behalten 103 Grundlegender Inhalt des Entwurfs war Massgebend ist fur den Richter das gesunde Volksempfinden das Quelle der Rechtserkenntnis ist 104 Die Tatbestande sollen dem Richter bei der Ermittlung des gesunden Volksempfindens sichere Leitbilder geben 105 Die volkische Sittenlehre ist die Moral Das gesunde Volksempfinden ist unmittelbare Strafrechtspflege die in standigem Gleichklang mit dem Fuhrerwillen erfolgen soll 106 Die Tatbestande des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs sollen Tatertypen statt Handlungsbeschreibungen aufstellen wo die Volkssprache solche Tatertypen kennt 107 Tatertypen der Volkssprache seien Volksverrater Hochverrater Landesverrater Dieb Rauber Betruger Zuhalter und Wucherer 108 Der Unrechtsgehalt sollte in den Tatbestanden erkennbar sein Bei der Abtreibung liege das Unrecht nicht in der Totung sondern in der Schwachung der Fortpflanzungskraft des Volkes 109 Volkisches Rechtsdenken im Burgerlichen Recht BearbeitenVolkisches Recht wurde mit Einzelgesetzen ins Burgerliche Recht eingefuhrt Der Schwerpunkt lag in der antisemitischen Gesetzgebung die den Juden schon 1933 den burgerlichen Tod brachte 110 Die Juden konnten viele zivilrechtliche Vertrage nicht mehr schliessen weil sie zu vielen Berufen nicht mehr zugelassen waren Ab 1937 hauften sich die Wohnraumkundigungen von Vermietern gegenuber ihren judischen Mietern Kundigungen waren unzulassig nach dem Mieterschutzgesetz das nach der Machtergreifung nicht verandert wurde Entgegen dem Wortlaut dieses Gesetzes liess die Rechtsprechung Kundigungen zu weil jedes Gemeinschaftsverhaltnis mit Juden moglichst schnell beendet werden musse 111 112 1939 wurde der Mieterschutz fur Juden durch ein Gesetz abgeschafft 113 114 Im Erbrecht sollte ein Testament oder ein Erbvertrag nichtig sein soweit er in einer dem gesunden Volksempfinden groblich widersprechenden Weise gegen die Rucksichten verstosst die ein verantwortungsvoller Erblasser gegen Familie und Volksgemeinschaft zu nehmen hat 115 Im Eherecht wurden die neuen Ehescheidungsgrunde Verweigerung der Fortpflanzung 116 und Vorzeitige Unfruchtbarkeit 117 geschaffen Diese Vorschriften wurden durch ein Kontrollratsgesetz als nationalsozialistisches Gedankengut aufgehoben und durch ein eigenes Ehegesetz des Alliierten Kontrollrats ersetzt 118 Das Burgerliche Gesetzbuch als Kodifikation des Zivilrechts wurde vom nationalsozialistischen Staat ubernommen und neu legitimiert mit Ausnahme der ausgegliederten Materien die mit volkischen Inhalten neu geregelt wurden 119 Die NSDAP forderte aber schon in ihrem 25 Punkte Programm von 1920 die Abschaffung des auf romischem Recht beruhenden Burgerlichen Gesetzbuchs und die Einfuhrung eines deutschen Gemeinrechts Deshalb begann die Akademie fur Deutsches Recht den Entwurf eines Volksgesetzbuchs Sein Erstes Buch Der Volksgenosse wurde Ende 1942 veroffentlicht Dem Volksgesetzbuch wurden die Grundsatze des volkischen Gemeinschaftslebens vorangestellt Die wichtigsten lauteten 120 Deutsches Blut deutsche Ehre und Erbgesundheit sind reinzuhalten und zu wahren Die Ehe ist Grundlage des volkischen Gemeinschaftslebens und dient dem hoheren Ziel der Erhaltung und Mehrung von Art und Rasse Erste Pflicht eines Volksgenossen ist es seine Krafte fur die Volksgemeinschaft voll einzusetzen Das Eigentum am deutschen Boden als dem Blut und Kraftquell der Volksgemeinschaft begrundet erhohte Pflichten des Grundeigentumers zur sachgetreuen Verwaltung und Nutzung Die Ausubung der Rechte muss sich nach Treu und Glauben und nach den anerkannten Grundsatzen des volkischen Gemeinschaftslebens richten Der Richter spricht Recht nach freier aus dem gesamten Sachstand geschopften Erkenntnis und nach der von der nationalsozialistischen Weltanschauung getragenen Rechtsauslegung Der Entwurf blieb unvollstandig Die mit dem Entwurf befasste Akademie fur Deutsches Recht wurde 1944 stillgelegt und die Arbeiten am Volksgesetzbuch wurden eingestellt Volkisches Rechtsdenken im Volkerrecht BearbeitenDie volkische Anschauung des Volkerrechts verneint den zentralen Grundsatz der souveranen Gleichheit der Staaten 121 Volker seien nicht gleich und die von ihnen gebildeten Staaten eben so wenig 122 Nach nationalsozialistischer Auffassung ist das Recht von Staaten aus ihrer politischen volkischen und rassischen Grundlage zu erklaren 123 Darin unterscheidet sich die nationalsozialistische Rechtsauffassung vom italienischen Faschismus 124 Sie orientiert sich deshalb nicht am Territorialstaat und seinem Staatsvolk das aus verschiedenen Rassen und Volkern bestehen kann 125 Der Begriff Staatsvolk sei ein judischer Begriff Juden mussten auf dem Begriff des Staatsvolks bestehen weil sie selbst kein rassisch hochwertiges Volk seien und nur mit einem Staatsvolk aus rassisch minderwertigen Staatsburgern einen Staat bilden konnten 126 Der Territorialstaat des herkommlichen Volkerrechts sei ein mathematisch neutraler leerer Raumbegriff weil Juden keine Bindung zum angestammten Boden hatten 127 Grossbritannien stimme freilich dem judisch definierten Territorialstaatsbegriff zu weil er fur die Sicherung der Verkehrswege des britischen Kolonialreichs von Nutzen sei 128 Frankreich vertrete ihn weil er seiner kontinentalen Vorherrschaft in Europa dienlich sei 129 Hitler ausserte 1937 die Auffassung dass die Raumfrage fur das deutsche Volk zu losen sei und dass das Deutsche Reich sich Osterreich und die Tschechoslowakei einverleiben musse Die Einverleibung sei erforderlich um den Ruckgang des Deutschtums in beiden Landern aufzuhalten Ausserdem verbessere sich dadurch die militarpolitische Lage Deutschlands wenn es gegen Frankreich vorgehen musse Das deutsche Volk stelle einen in sich so geschlossenen Rassekern dar dass es Anspruch auf einen grosseren Lebensraum habe 130 nbsp Die Ordnung des Grossraums Durch Erlass des Fuhrers und Reichskanzlers vom 16 Marz 1939 also einem einseitigen staatsrechtlichen Akt wurden Bohmen und Mahren in das Deutsche Reich eingegliedert Zwei Wochen spater erklarte Carl Schmitt dass jedes Reich seinen Grossraum habe in den seine politische Idee ausstrahle und der fremden Interventionen nicht ausgesetzt sein durfe 131 In einer Grossraumordnung gewahre das Fuhrungsvolk den gefuhrten Volkern eine abgestufte Autonomie 132 Das Fuhrungsvolk orientiere sich dabei an einer konstruktiven Gerechtigkeit und errichte eine Ordnung der Sachgemassheit Im Grossraum gabe es aber fur die gefuhrten Volker keine Souveranitat keine Unabhangigkeit und keine territoriale Unversehrtheit 133 Der Grossraum biete den Vorteil dass er den Handel steuern und kontrollieren konne und so fur eine krisenfeste und blockadefreie Wirtschaft sorge Die souveranen Verfassungsstaaten ermoglichten nur privaten Handel Kolonialismus und Imperialismus und dienten nur der britischen und amerikanischen Weltherrschaft 134 Spater 135 wurde betont dass der Grossraumgedanke nicht nur aus sich heraus ein Prinzip darstelle sondern die Geltung volkischer Lebensprinzipien voraussetze Die hierarchisch vertikale Ordnung musse rassisch sein weil eine echte kontinentale Grossraumordnung auf eine volkische Gliederung angewiesen sei 136 Die von einer unterschiedlichen Wertigkeit der Rassen und Volker ausgehende Vorstellung vom Volkerrecht gilt heute als pervertiert 137 Volkisches Recht und Naturrecht BearbeitenIm Mittelpunkt des volkischen Naturrechtsdenkens stehe die Volks oder Blutsgemeinschaft 138 Das volkische Naturrecht sei das Naturrecht der Gemeinschaft und ein Naturrecht aus Blut und Boden 139 140 und nicht das Naturrecht einer Gesellschaft 141 Deshalb fordere das Naturrecht den Volks und Rassenstaat in dem das ganze Volkstum aber nicht die Artfremden vereinigt wurden 142 Die Grundannahme dass es ein naturliches den Gesetzen ubergeordnetes aus der Natur des Menschen herruhrendes Recht gabe war vor und nach dem Dritten Reich weltweit verbreitet 143 An langdauernde naturrechtliche Vorstellungen knupfte die volkische Rechtsliteratur an und machte sie sich zur Popularisierung des volkischen Rechtsdenkens zu Nutze Das volkische Naturrecht lasst sich aber mit dem rationalistischen Naturrecht der Aufklarung nicht vereinbaren Die geistigen Grundlagen des Naturrechts der Aufklarung sind die Gleichheit aller vor dem Gesetz die unverausserlichen Menschenrechte die uneingeschrankte Volkssouveranitat und das Recht des Volkes sich eine neue Regierung zu wahlen 144 Ein Dokument des rationalistischen Naturrechts ist beispielsweise die amerikanische Unabhangigkeitserklarung vom 4 Juli 1776 145 nach der alle Menschen von ihrem Schopfer mit unverausserlichen Rechten ausgestattet sind und nicht nur ein Volk und eine Rasse Literatur BearbeitenKlaus Anderbrugge Volkisches Rechtsdenken Zur Rechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus Berlin 1978 Gisela Bock Zwangssterilisationen im Nationalsozialismus Opladen 1986 Nachdruck Berlin 2009 Martin Broszat Zur Perversion der Strafjustiz im Dritten Reich In Vierteljahrshefte fur Zeitgeschichte 1958 S 390 ff Dan Diner Rassistisches Volkerrecht In Vierteljahrshefte fur Zeitgeschichte Munchen 1983 S 23 56 Joachim Fest Hitler Frankfurt u a 1973 Werner Frotscher Bodo Pieroth Verfassungsgeschichte 14 Auflage Munchen 2015 Joachim Gernhuber Das volkische Recht Ein Beitrag zur Rechtstheorie des Nationalsozialismus In Otto Bachof Hrsg Tubinger Festschrift fur Eduard Kern Tubingen 1968 S 167 200 Lothar Gruchmann Nationalsozialistische Grossraumordnung Die Konstruktion einer deutschen Monroe Doktrin Stuttgart 1962 Walter Hempfer Die nationalsozialistische Staatsauffassung in der Rechtsprechung des Preussischen Oberverwaltungsgerichts Berlin 1974 Jurgen Herrlein Die Entjudung des Mietwohnungsbestands im Nationalsozialismus als Teil der geplanten Ausrottung des judischen Volkes In Kritische Justiz 2015 S 17 ff Ernst Rudolf Huber Verfassungsrecht des Grossdeutschen Reiches 2 Auflage Hamburg 1939 Adolf Laufs Rechtsentwicklungen in Deutschland 6 Auflage Berlin 2006 Wolfgang Michalka Das Dritte Reich In Martin Vogt Hrsg Deutsche Geschichte 3 Auflage Berlin 2006 S 694 ff Henry Picker Hitlers Tischgesprache im Fuhrerhauptquartier Berlin 1977 Reinhard Rurup Hrsg Topographie des Terrors 9 Auflage Berlin 1993 Susanne Schott Curt Rothenberger Eine politische Biographie Dissertation Halle 2001 Werner Schubert Hrsg Akademie fur Deutsches Recht 1933 1945 Protokolle der Ausschusse Band 3 I Volksgesetzbuch Teilentwurfe Arbeitsberichte und sonstige Materialien Berlin u a 1988 Klaus Stern Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland Band V Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts Munchen 2000 Gustav Adolf Walz Volkerrechtsordnung und Nationalsozialismus Munchen 1942 Gerhard Werle Justiz Strafrecht und polizeiliche Verbrechensbekampfung im Dritten Reich Berlin 1989 Karl Heinz Ziegler Volkerrechtsgeschichte 1 Auflage Munchen 1994 Einzelnachweise Bearbeiten Klaus Anderbrugge Volkisches Rechtsdenken Zur Rechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus Berlin 1978 S 15 Klaus Anderbrugge Volkisches Rechtsdenken Zur Rechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus Berlin 1978 S 85 Klaus Anderbrugge Volkisches Rechtsdenken Zur Rechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus Berlin 1978 S 69 Klaus Anderbrugge Volkisches Rechtsdenken Zur Rechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus Berlin 1978 S 71 79 Klaus Anderbrugge Volkisches Rechtsdenken Zur Rechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus Berlin 1978 S 23 Werner Frotscher Bodo Pieroth Verfassungsgeschichte 14 Auflage Munchen 2015 S 318 Klaus Anderbrugge Volkisches Rechtsdenken Zur Rechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus Berlin 1978 S 23 Klaus Anderbrugge Volkisches Rechtsdenken Zur Rechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus Berlin 1978 S 13 Henry Picker Hitlers Tischgesprache im Fuhrerhauptquartier Berlin 1977 S 387 Klaus Anderbrugge Volkisches Rechtsdenken Zur Rechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus Berlin 1978 S 83 Klaus Anderbrugge Volkisches Rechtsdenken Zur Rechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus Berlin 1978 S 83 Klaus Anderbrugge Volkisches Rechtsdenken Zur Rechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus Berlin 1978 S 76 77 Klaus Anderbrugge Volkisches Rechtsdenken Zur Rechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus Berlin 1978 S 77 78 mit Verweis auf Ernst Rudolf Huber Verfassungsrecht des Grossdeutschen Reiches 2 Auflage Hamburg 1939 S 160 Klaus Anderbrugge Volkisches Rechtsdenken Zur Rechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus Berlin 1978 S 61 Klaus Anderbrugge Volkisches Rechtsdenken Zur Rechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus Berlin 1978 S 104 mit Verweis auf Ernst Rudolf Huber Verfassungsrecht des Grossdeutschen Reiches 2 Auflage Hamburg 1939 S 244 Klaus Anderbrugge Volkisches Rechtsdenken Zur Rechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus Berlin 1978 S 63 Klaus Anderbrugge Volkisches Rechtsdenken Zur Rechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus Berlin 1978 S 62 Klaus Anderbrugge Volkisches Rechtsdenken Zur Rechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus Berlin 1978 S 63 Joachim Gernhuber Das volkische Recht Ein Beitrag zur Rechtstheorie des Nationalsozialismus In Otto Bachof Hrsg Tubinger Festschrift fur Eduard Kern Tubingen 1968 S 167 200 179 Klaus Anderbrugge Volkisches Rechtsdenken Zur Rechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus Berlin 1978 S 117 mit Verweis auf Reinhard Hohn Rechtsgemeinschaft und Volksgemeinschaft Hamburg 1935 S 78 f Joachim Gernhuber Das volkische Recht Ein Beitrag zur Rechtstheorie des Nationalsozialismus In Otto Bachof Hrsg Tubinger Festschrift fur Eduard Kern Tubingen 1968 S 167 200 167 Klaus Anderbrugge Volkisches Rechtsdenken Zur Rechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus Berlin 1978 S 84 Klaus Anderbrugge Volkisches Rechtsdenken Zur Rechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus Berlin 1978 S 84 Klaus Anderbrugge Volkisches Rechtsdenken Zur Rechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus Berlin 1978 S 79 f Erste Verordnung zum Reichsburgergesetz vom 14 November 1935 RGBl I 1935 S 1333 und Erste Verordnung zur Durchfuhrung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 11 April 1933 RGBl I 1933 S 195 Ahnenpass des Reichsverbands der Standesbeamten Deutschlands 31 Ausgabe des Verlag fur Standesamtswesen Berlin Wolfgang Michalka Das Dritte Reich In Martin Vogt Hrsg Deutsche Geschichte 3 Auflage Berlin 2006 S 716 Werner Frotscher Bodo Pieroth Verfassungsgeschichte 14 Auflage Munchen 2015 S 325 f Henry Picker Hitlers Tischgesprache im Fuhrerhauptquartier Berlin 1977 S 19 Jurgen Herrlein Die Entjudung des Mietwohnungsbestands im Nationalsozialismus als Teil der geplanten Ausrottung des judischen Volkes In Kritische Justiz 2015 S 17 ff 22 f mit Verweis auf Reichsgericht Urteil vom 27 Juni 1936 Az I 297 35 Juristische Wochenschrift 1936 S 2529 2531 Werner Frotscher Bodo Pieroth Verfassungsgeschichte 14 Auflage Munchen 2015 S 325 f Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7 April 1933 RGBl I 1933 S 175 ff Gesetz uber die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 7 April 1933 RGBl I 1933 S 188 Gesetz betreffend die Zulassung zur Patentanwaltschaft und zur Rechtsanwaltschaft vom 22 April 1933 RGBl I S 217 f Verordnung uber die Zulassung von Arzten zur Tatigkeit bei den Krankenkassen vom 22 April 1933 RGBl I 1933 S 222 f Gesetz uber die Zulassung von Steuerberatern vom 6 Mai 1933 RGBl I 1933 S 257 f Verordnung uber die Tatigkeit von Zahnarzten und Zahntechnikern bei den Krankenkassen vom 2 Juni 1933 RGBl I 1933 S 350 f Schriftleitergesetz vom 4 Oktober 1933 RGBl I 1933 S 713 ff Gesetz uber die Einrichtung einer vorlaufigen Filmkammer vom 14 Juli 1933 RGBl I 1933 S 483 ff Wolfgang Michalka Das Dritte Reich In Martin Vogt Hrsg Deutsche Geschichte 3 Auflage Berlin 2006 S 716 Werner Frotscher Bodo Pieroth Verfassungsgeschichte 14 Auflage Munchen 2015 S 324 Reichsburgergesetz vom 15 September 1935 RGBl I 1935 S 1146 Wolfgang Michalka Das Dritte Reich In Martin Vogt Hrsg Deutsche Geschichte 3 Auflage Berlin 2006 S 716 Dritte Verordnung zum Reichsburgergesetz vom 14 Juni 1938 RGBl I 1938 S 627 f Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15 September 1935 RGBl I 1935 S 1146 Richard Schmid Einwande Kritik an Gesetzen und Gerichten Stuttgart 1965 S 235 Wolfgang Michalka Das Dritte Reich In Martin Vogt Hrsg Deutsche Geschichte 3 Auflage Berlin 2006 S 717 Verordnung zur Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben vom 12 November 1938 RGBl I 1938 S 887 Verordnung uber den Einsatz des judischen Vermogens vom 3 Dezember 1938 RGBl I 1938 S 1709 ff Adolf Laufs Rechtsentwicklungen in Deutschland 6 Auflage Berlin 2006 S 405 Jurgen Herrlein Die Entjudung des Mietwohnungsbestands im Nationalsozialismus als Teil der geplanten Ausrottung des judischen Volkes In Kritische Justiz 2015 S 17 ff 27 Jurgen Herrlein Die Entjudung des Mietwohnungsbestands im Nationalsozialismus als Teil der geplanten Ausrottung des judischen Volkes In Kritische Justiz 2015 S 17 ff 31 Gesetz uber die Mietverhaltnisse mit Juden vom 30 April 1939 RGBl I 1939 S 864 Jurgen Herrlein Die Entjudung des Mietwohnungsbestands im Nationalsozialismus als Teil der geplanten Ausrottung des judischen Volkes In Kritische Justiz 2015 S 17 ff 31 mit Verweis auf Deutsche Justiz 1939 S 792 Jurgen Herrlein Die Entjudung des Mietwohnungsbestands im Nationalsozialismus als Teil der geplanten Ausrottung des judischen Volkes In Kritische Justiz 2015 S 17 ff 31 Adolf Laufs Rechtsentwicklungen in Deutschland 6 Auflage Berlin 2006 S 405 Reinhard Rurup Hrsg Topographie des Terrors 9 Auflage Berlin 1993 S 117 Klaus Stern Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland Band V Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts Munchen 2000 S 794 f mit Verweis auf 7 des Gesetzes uber die Geheime Staatspolizei vom 10 Februar 1936 Preussische Gesetzessammlung 1936 S 21 22 1 der elften Verordnung zum Reichsburgergesetz vom 25 November 1941 RGBl I 1941 S 722 ff Martin Broszat Zur Perversion der Strafjustiz im Dritten Reich In Vierteljahrshefte fur Zeitgeschichte 1958 S 390 ff S 404 Fn 42 Werner Frotscher Bodo Pieroth Verfassungsgeschichte 14 Auflage Munchen 2015 S 327 Werner Frotscher Bodo Pieroth Verfassungsgeschichte 14 Auflage Munchen 2015 S 338 Klaus Stern Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland Band V Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts Munchen 2000 S 811 Klaus Anderbrugge Volkisches Rechtsdenken Zur Rechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus Berlin 1978 S 83 Klaus Stern Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland Band V Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts Munchen 2000 S 814 Klaus Anderbrugge Volkisches Rechtsdenken Zur Rechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus Berlin 1978 S 131 Klaus Anderbrugge Volkisches Rechtsdenken Zur Rechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus Berlin 1978 S 130 Werner Frotscher Bodo Pieroth Verfassungsgeschichte 14 Auflage Munchen 2015 S 371 Joachim Gernhuber Das volkische Recht Ein Beitrag zur Rechtstheorie des Nationalsozialismus In Otto Bachof Hrsg Tubinger Festschrift fur Eduard Kern Tubingen 1968 S 167 200 180 unter Verweis auf Hans Frank Rechtsgrundlegung des nationalsozialistischen Fuhrerstaates 2 Auflage 1938 S 14 Anmerkung 10 Klaus Anderbrugge Volkisches Rechtsdenken Zur Rechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus Berlin 1978 S 59 Klaus Anderbrugge Volkisches Rechtsdenken Zur Rechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus Berlin 1978 S 155 mit Verweis auf Ernst Rudolf Huber Verfassungsrecht des Grossdeutschen Reiches 2 Auflage Hamburg 1939 S 367 Klaus Anderbrugge Volkisches Rechtsdenken Zur Rechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus Berlin 1978 S 130 Klaus Anderbrugge Volkisches Rechtsdenken Zur Rechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus Berlin 1978 S 156 mit Verweis auf Karl Larenz Rechtsperson und subjektives Recht Zur Wandlung der Rechtsgrundbegriffe In Karl Larenz Hrsg Grundfragen der neuen Rechtswissenschaft Berlin 1935 S 244 Klaus Anderbrugge Volkisches Rechtsdenken Zur Rechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus Berlin 1978 S 156 Gesetz zur Verhutung erbkranken Nachwuchses vom 14 Juli 1933 RGBl I 1933 S 529 ff Werner Frotscher Bodo Pieroth Verfassungsgeschichte 14 Auflage Munchen 2015 S 322 Bundestagsdrucksache 16 3811 vom 13 Dezember 2006 S 2 3 des Gesetzes zur Verhutung erbkranken Nachwuchses vom 14 Juli 1933 RGBl I 1933 S 529 ff Gisela Bock Zwangssterilisationen im Nationalsozialismus Opladen 1986 Nachdruck Berlin 2009 S 1 Fussnote 3 mit Verweis auf Beschluss des Deutschen Bundestags vom 24 Mai 2007 Stenografischer Bericht der 100 Sitzung und Antragsbegrundung Bundestagsdrucksache 16 3811 vom 13 Dezember 2006 S 2 Werner Frotscher Bodo Pieroth Verfassungsgeschichte 14 Auflage Munchen 2015 S 323 Walter Hempfer Die nationalsozialistische Staatsauffassung in der Rechtsprechung des Preussischen Oberverwaltungsgerichts Berlin 1974 S 154 Werner Frotscher Bodo Pieroth Verfassungsgeschichte 14 Auflage Munchen 2015 S 311 Klaus Anderbrugge Volkisches Rechtsdenken Zur Rechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus Berlin 1978 S 62 Werner Frotscher Bodo Pieroth Verfassungsgeschichte 14 Auflage Munchen 2015 S 315 f Werner Frotscher Bodo Pieroth Verfassungsgeschichte 14 Auflage Munchen 2015 S 318 f Werner Frotscher Bodo Pieroth Verfassungsgeschichte 14 Auflage Munchen 2015 S 338 Gesetz zur Anderung des Strafgesetzbuchs vom 28 Juni 1935 RGBl I 1935 S 839 843 Gesetz uber die Verhangung und den Vollzug der Todesstrafe vom 29 Marz 1933 RGBl I 1933 S 151 7 des Gesetzes uber die geheime Staatspolizei vom 10 Februar 1936 Preussisches Gesetzblatt 1935 S 21 Dreizehnte Verordnung zum Reichsburgergesetz vom 1 Juli 1943 RGBl I 1943 S 372 Martin Broszat Zur Perversion der Strafjustiz im Dritten Reich In Vierteljahrshefte fur Zeitgeschichte 1958 S 390 ff 394 f 399 Martin Broszat Zur Perversion der Strafjustiz im Dritten Reich In Vierteljahrshefte fur Zeitgeschichte 1958 S 390 ff 394 f Martin Broszat Zur Perversion der Strafjustiz im Dritten Reich In Vierteljahrshefte fur Zeitgeschichte 1958 S 390 ff 399 Martin Broszat Zur Perversion der Strafjustiz im Dritten Reich In Vierteljahrshefte fur Zeitgeschichte 1958 S 390 ff 400 Martin Broszat Zur Perversion der Strafjustiz im Dritten Reich In Vierteljahrshefte fur Zeitgeschichte 1958 S 390 ff 404 Susanne Schott Curt Rothenberger Eine politische Biographie Dissertation Halle 2001 S 215 Anlage 19 Funfte Verordnung zur Erganzung der Kriegssonderstrafrechtsverordnung vom 5 Mai 1944 RGBl I 1944 S 115 f Martin Broszat Zur Perversion der Strafjustiz im Dritten Reich In Vierteljahrshefte fur Zeitgeschichte 1958 S 390 ff 405 Gerhard Werle Justiz Strafrecht und polizeiliche Verbrechensbekampfung im Dritten Reich Berlin 1989 S 267 mit Verweis auf Wenzeslaus von Gleispach Entwicklungsrichtungen im Kriegsstrafrecht In Deutsches Strafrecht Zeitschrift 1941 S 1 ff 4 Martin Broszat Zur Perversion der Strafjustiz im Dritten Reich In Vierteljahrshefte fur Zeitgeschichte 1958 S 390 ff 397 Werner Frotscher Bodo Pieroth Verfassungsgeschichte 14 Auflage Munchen 2015 S 682 Martin Broszat Zur Perversion der Strafjustiz im Dritten Reich In Vierteljahrshefte fur Zeitgeschichte 1958 S 390 ff 392 Martin Broszat Zur Perversion der Strafjustiz im Dritten Reich In Vierteljahrshefte fur Zeitgeschichte 1958 S 390 ff 393 Martin Broszat Zur Perversion der Strafjustiz im Dritten Reich In Vierteljahrshefte fur Zeitgeschichte 1958 S 390 ff 393 f mit Verweis auf Roland Freisler Gedanken zur Technik des werdenden Strafrechts und seiner Tatbestande In Zeitschrift fur die gesamte Strafrechtswissenschaft Berlin 1936 S 504 ff 508 Martin Broszat Zur Perversion der Strafjustiz im Dritten Reich In Vierteljahrshefte fur Zeitgeschichte 1958 S 390 ff 393 f mit Verweis auf Roland Freisler Gedanken zur Technik des werdenden Strafrechts und seiner Tatbestande In Zeitschrift fur die gesamte Strafrechtswissenschaft Berlin 1936 S 504 ff 520 Martin Broszat Zur Perversion der Strafjustiz im Dritten Reich In Vierteljahrshefte fur Zeitgeschichte 1958 S 390 ff 393 f mit Verweis auf Roland Freisler Gedanken zur Technik des werdenden Strafrechts und seiner Tatbestande In Zeitschrift fur die gesamte Strafrechtswissenschaft Berlin 1936 S 504 ff 511 Martin Broszat Zur Perversion der Strafjustiz im Dritten Reich In Vierteljahrshefte fur Zeitgeschichte 1958 S 390 ff 393 f mit Verweis auf Roland Freisler Gedanken zur Technik des werdenden Strafrechts und seiner Tatbestande In Zeitschrift fur die gesamte Strafrechtswissenschaft Berlin 1936 S 504 ff 517 Martin Broszat Zur Perversion der Strafjustiz im Dritten Reich In Vierteljahrshefte fur Zeitgeschichte 1958 S 390 ff 393 mit Verweis auf Roland Freisler Gedanken zur Technik des werdenden Strafrechts und seiner Tatbestande In Zeitschrift fur die gesamte Strafrechtswissenschaft Berlin 1936 S 504 ff 517 Martin Broszat Zur Perversion der Strafjustiz im Dritten Reich In Vierteljahrshefte fur Zeitgeschichte 1958 S 390 ff 393 f mit Verweis auf Roland Freisler Gedanken zur Technik des werdenden Strafrechts und seiner Tatbestande In Zeitschrift fur die gesamte Strafrechtswissenschaft Berlin 1936 S 504 ff 518 Reichsgericht Urteil vom 27 Juni 1936 Az I 297 35 Juristische Wochenschrift 1936 S 2529 ff Adolf Laufs Rechtsentwicklungen in Deutschland 6 Auflage Berlin 2006 S 407 Jurgen Herrlein Die Entjudung des Mietwohnungsbestands im Nationalsozialismus als Teil der geplanten Ausrottung des judischen Volkes In Kritische Justiz 2015 S 17 ff 25 f mit Verweis auf Landgericht Berlin Urteil vom 7 November 1938 Juristische Wochenschrift 1938 S 3342 Jurgen Herrlein Die Entjudung des Mietwohnungsbestands im Nationalsozialismus als Teil der geplanten Ausrottung des judischen Volkes In Kritische Justiz 2015 S 17 ff 31 Gesetz uber die Mietverhaltnisse mit Juden vom 30 April 1939 RGBl I 1939 S 864 Joachim Gernhuber Das volkische Recht Ein Beitrag zur Rechtstheorie des Nationalsozialismus In Otto Bachof Hrsg Tubinger Festschrift fur Eduard Kern Tubingen 1968 S 167 200 171 mit Verweis auf 48 Abs 2 des Gesetzes uber die Errichtung von Testamenten und Erbvertragen vom 31 Juli 1938 RGBl I 1938 S 973 ff Joachim Gernhuber Das volkische Recht Ein Beitrag zur Rechtstheorie des Nationalsozialismus In Otto Bachof Hrsg Tubinger Festschrift fur Eduard Kern Tubingen 1968 S 167 200 171 mit Verweis auf 48 des Gesetzes zu Vereinheitlichung des Rechts der Eheschliessung und der Ehescheidung im Lande Osterreich und im ubrigen Reichsgebiet vom 6 Juli 1938 RGBl I 1938 S 807 ff Joachim Gernhuber Das volkische Recht Ein Beitrag zur Rechtstheorie des Nationalsozialismus In Otto Bachof Hrsg Tubinger Festschrift fur Eduard Kern Tubingen 1968 S 167 200 171 mit Verweis auf 53 Abs 1 des Gesetzes zu Vereinheitlichung des Rechts der Eheschliessung und der Ehescheidung im Lande Osterreich und im ubrigen Reichsgebiet vom 6 Juli 1938 RGBl I 1938 S 807 ff Kontrollratsgesetz Nr 16 vom 16 Februar 1946 Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland 1946 S 77 ff Joachim Gernhuber Das volkische Recht Ein Beitrag zur Rechtstheorie des Nationalsozialismus In Otto Bachof Hrsg Tubinger Festschrift fur Eduard Kern Tubingen 1968 S 167 200 191 mit Verweis auf Hans Franzen Gesetz und Richter Eine Abgrenzung nach den Grundsatzen des nationalsozialistischen Staates Hamburg 1935 S 14 ff Werner Schubert Hrsg Akademie fur Deutsches Recht 1933 1945 Protokolle der Ausschusse Band 3 I Volksgesetzbuch Teilentwurfe Arbeitsberichte und sonstige Materialien Berlin u a 1988 S 45 Dan Diner Rassistisches Volkerrecht in Vierteljahrshefte fur Zeitgeschichte Munchen 1983 S 23 56 36 40 Dan Diner Rassistisches Volkerrecht In Vierteljahrshefte fur Zeitgeschichte Munchen 1983 S 23 56 37 Dan Diner Rassistisches Volkerrecht In Vierteljahrshefte fur Zeitgeschichte Munchen 1983 S 23 56 45 Dan Diner Rassistisches Volkerrecht In Vierteljahrshefte fur Zeitgeschichte Munchen 1983 S 23 56 45 mit Verweis auf Carl Schmitt Faschistische und nationalsozialistische Rechtswissenschaft In Deutsche Juristenzeitung 1936 S 620 Dan Diner Rassistisches Volkerrecht In Vierteljahrshefte fur Zeitgeschichte Munchen 1983 S 23 56 44 f Dan Diner Rassistisches Volkerrecht In Vierteljahrshefte fur Zeitgeschichte Munchen 1983 S 23 56 33 Dan Diner Rassistisches Volkerrecht In Vierteljahrshefte fur Zeitgeschichte Munchen 1983 S 23 56 26 mit Verweis auf Carl Schmitt Volkerrechtliche Grossraumordnung mit Interventionsverbot fur raumfremde Machte Ein Beitrag zum Reichsbegriff im Volkerrecht Berlin u a 1941 S 7 Dan Diner Rassistisches Volkerrecht In Vierteljahrshefte fur Zeitgeschichte Munchen 1983 S 23 56 3o Dan Diner Rassistisches Volkerrecht In Vierteljahrshefte fur Zeitgeschichte Munchen 1983 S 23 56 29 Joachim Fest Hitler Frankfurt u a 1973 S 743 mit Verweis auf die Hossbach Niederschrift vom 10 November 1937 uber die Besprechung in der Reichskanzlei am 5 November 1937 Lothar Gruchmann Nationalsozialistische Grossraumordnung Die Konstruktion einer deutschen Monroe Doktrin Stuttgart 1962 S 130 Dan Diner Rassistisches Volkerrecht In Vierteljahrshefte fur Zeitgeschichte Munchen 1983 S 23 56 52 mit Verweis auf Gustav Adolf Walz Volkerrechtsordnung und Nationalsozialismus Munchen 1942 S 41 Dan Diner Rassistisches Volkerrecht In Vierteljahrshefte fur Zeitgeschichte Munchen 1983 S 23 56 53 mit Verweis auf Lothar Gruchmann Nationalsozialistische Grossraumordnung Die Konstruktion einer deutschen Monroe Doktrin Stuttgart 1962 S 130 Dan Diner Rassistisches Volkerrecht In Vierteljahrshefte fur Zeitgeschichte Munchen 1983 S 23 56 50 mit Verweis auf Carl Schmitt Raum und Grossraum im Volkerrecht In Zeitschrift fur Volkerrecht Berlin 1941 S 154 Dan Diner Rassistisches Volkerrecht In Vierteljahrshefte fur Zeitgeschichte Munchen 1983 S 23 56 55 mit Verweis auf Gunter Kuchenhoff Grossraumgedanke und volkische Idee im Recht In Zeitschrift fur auslandisches offentliches Recht und Volkerrecht 1944 S 34 82 61 Dan Diner Rassistisches Volkerrecht In Vierteljahrshefte fur Zeitgeschichte Munchen 1983 S 23 56 55 mit Verweis auf Gustav Adolf Walz Volkerrechtsordnung und Nationalsozialismus Munchen 1942 S 143 Karl Heinz Ziegler Volkerrechtsgeschichte 1 Auflage Munchen 1994 S 262 Klaus Anderbrugge Volkisches Rechtsdenken Zur Rechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus Berlin 1978 S 190 Klaus Anderbrugge Volkisches Rechtsdenken Zur Rechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus Berlin 1978 S 196 Joachim Gernhuber Das volkische Recht Ein Beitrag zur Rechtstheorie des Nationalsozialismus In Otto Bachof Hrsg Tubinger Festschrift fur Eduard Kern Tubingen 1968 S 167 200 195 Klaus Anderbrugge Volkisches Rechtsdenken Zur Rechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus Berlin 1978 S 184 Klaus Anderbrugge Volkisches Rechtsdenken Zur Rechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus Berlin 1978 S 199 Adolf Laufs Rechtsentwicklungen in Deutschland 6 Auflage Berlin 2006 S 403 431 Werner Frotscher Bodo Pieroth Verfassungsgeschichte 14 Auflage Munchen 2015 S 11 Rn 24 Werner Frotscher Bodo Pieroth Verfassungsgeschichte 14 Auflage Munchen 2015 S 11 Rn 23 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Volkisches Rechtsdenken amp oldid 238101640