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Die Universitatsvertretung der Studierenden meist nur kurz Universitatsvertretung abgekurzt UV bis 30 Juni 1999 Hauptausschuss 1 ist das entscheidungsbefugte Kollegialorgan einer Hochschulerinnen und Hochschulerschaft an einer Universitat in Osterreich und entspricht damit in etwa dem deutschen Studierendenparlament Ihre Funktionsperiode beginnt jeweils mit dem 1 Juli eines Wahljahres und dauert zwei Jahre Im ubertragenen Sinn steht Universitatsvertretung oft pars pro toto fur die Korperschaft selbst Inhaltsverzeichnis 1 Aufgaben 2 Geschichtliche Entwicklung 3 Wahlrecht 4 Literatur 5 EinzelnachweiseAufgaben BearbeitenDie Universitatsvertretung wahlt aus dem Kreis der Mandatare die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Hochschulerinnen und Hochschulerschaft Die beziehungsweise der Vorsitzende schlagt dann die Referenten zur Wahl vor Letztere mussen selbst nicht Mandatare der Universitatsvertretung sein Die Universitatsvertretung erlasst mit Zweidrittelmehrheit die Satzung der Hochschulerinnen und Hochschulerschaft In ihr ist die Einrichtung der Referate und gegebenenfalls der Fakultatsvertretungen Organe gemass 12 Abs 2 HSG 1998 geregelt Auf Basis der Satzung fallen auch der Beschluss des Jahresvoranschlags und des Jahresabschlusses in den Aufgabenbereich der Universitatsvertretung Entsendungen in den Senat und andere universitare z B Berufungs und Habilitationskommissionen wie ausseruniversitare Organe z B Stipendienstellen gehoren ebenfalls zu den Aufgaben der Universitatsvertretung Dabei steht den Fraktionen ein Vorschlagsrecht zu die verfugbaren Platze werden mittels des D Hondt Verfahrens nach dem Ergebnis der letzten OH Wahlen verteilt Die Vorsitzenden der Universitatsvertretungen und die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung bilden die Vorsitzendenkonferenz der Universitatsvertretungen Sie ist ein Ausschuss zur Beratung der Bundesvertretung Geschichtliche Entwicklung BearbeitenDie ersten Hauptausschusse wurden 1945 durch die Verordnung des Staatsamtes fur Volksaufklarung fur Unterricht und Erziehung und fur Kultusangelegenheiten vom 3 September 1945 uber die studentische Selbstverwaltung an den Hochschulen wissenschaftlicher und kunstlerischer Richtung eingerichtet Diese Verordnung mit Gesetzeskraft auf der Basis des austrofaschistischen Hochschulermachtigungsgesetzes aus dem Jahr 1935 richtete die einzelnen Osterreichischen Hochschulerschaften an den Hochschulen als eigene Korperschaften offentlichen Rechts ein zusatzlich zur fur die bundesweite Vertretung zustandigen Osterreichischen Hochschulerschaft ohne Zusatz Die Zahl der Mandate des jeweiligen Hauptausschusses wurde in der Geschaftsordnung geregelt die der Genehmigung des Staatsamtes bedurfte Die Mitglieder selbst wurden nach einer vom Staatsamt erlassenen Wahlordnung durch die ordentlichen Horer und Horerinnen osterreichischer Staatsburgerschaft gewahlt 2 Aufgrund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes musste die Verordnung 1950 durch ein eigenes Hochschulerschaftsgesetz ersetzt werden 3 Anstelle der parallel bestehenden Hochschulerschaften an den einzelnen Hochschulen und der bundesweiten Osterreichischen Hochschulerschaft gab es fortan nur noch eine einheitliche Osterreichische Hochschulerschaft die Hauptausschusse blieben aber als Organe der neuen Einheitskorperschaft bestehen Ihre Zusammensetzung war nun auf gesetzlicher Ebene und nicht mehr uber die Wahlordnung geregelt An Hochschulen ohne Fakultats beziehungsweise Abteilungsgliederung wurden die Mandatare direkt nach einem Verhaltniswahlrecht gewahlt an den ubrigen gab es ein gemischtes Delegations und Wahlmodell Die Vorsitzenden der Fachschaftsausschusse den spateren Fakultats und Abteilungsvertretungen waren automatisch stimmberechtigte Mitglieder des Hauptausschusses und wurden ihren jeweiligen wahlwerbenden Gruppen Fraktionen zugerechnet Damit die Mehrheitsverhaltnisse im Hauptausschuss auch dem Wahlergebnis entsprachen wurde das Gremium um entsprechend viele weitere stimmberechtigte Mitglieder erganzt 4 Mit dem 1973 verlautbarten neuen Hochschulerschaftsgesetz HSG 1973 wurden erneut eigene Korperschaften fur die einzelnen Hochschulvertretungen eingerichtet Der Name Hauptausschuss blieb zwar erhalten das Delegationssystem wurde aber abgeschafft Alle Mandatare wurden nun direkt gewahlt die Vorsitzenden der Fakultats und Abteilungsvertretungen verfugten nur noch uber eine beratende Stimme 5 Nach langen Beratungen wurde 1998 erneut ein vollig neues Hochschulerschaftsgesetz HSG 1998 erlassen Die Hauptausschusse wurden nachdem seit 1973 ohnehin der Ausschusscharakter entfallen war konsequenterweise in Universitatsvertretung umbenannt Die Zahl der Mandate grosserer Universitatsvertretungen wurde gegenuber dem HSG 1973 reduziert und mit einer Hochstzahl von 27 Mandaten begrenzt 2004 wurde durch eine Novelle des HSG 1998 die Direktwahl der Bundesvertretung der Studierenden abgeschafft und durch eine indirekte Wahl ersetzt 6 2014 erfolgte durch Beschluss eines neuen HSG die Ruckkehr zum ursprunglichen Wahlsystem wodurch die Bundesvertretung somit seit 2015 wieder direkt gewahlt wird 7 Wahlrecht BearbeitenDie Universitatsvertretung wird alle zwei Jahre im Rahmen der im Mai jedes ungeraden Jahres stattfindenden OH Wahlen nach einem Listenwahlrecht von allen ordentlichen Studierenden der jeweiligen Universitat gewahlt Ausserordentliche Studierende das heisst solche die nur zu einzelnen Lehrgangen zugelassen sind oder die die allgemeine Universitatsreife nicht erfullen sind weder aktiv noch passiv wahlberechtigt Die Grosse der Universitatsvertretung richtet sich nach der Anzahl der Wahlberechtigten Wahlberechtigte Mandate Mandate HSG 1973bis 7 000 9 9bis 10 000 11 11bis 14 000 13 13bis 18 000 15 15bis 23 000 17 17bis 29 000 19 21bis 35 000 21 23bis 45 000 23 29bis 60 000 25 37uber 60 000 27 38 37 aa Bis zu 5 000 aktiv Wahlberechtigten neun Mandatare mit vollem Stimmrecht und fur je weitere 2 000 aktiv Wahlberechtigte ein zusatzlicher Mandatar Ergibt sich durch diese Berechnung eine gerade Zahl von Mandataren so ist diese um einen weiteren Mandatar zu erganzen Zusatzlich sind die Vorsitzenden der Fakultatsvertretungen seit 2005 Organe gemass 12 Abs 2 HSG 1998 beziehungsweise falls solche Vertretungen nicht eingerichtet sind die Vorsitzenden der Studienvertretungen mit beratender Stimme und Antragsrecht Mitglieder der Universitatsvertretung Ebenso sind die Referenten Mitglieder allerdings ist ihr Antragsrecht eingeschrankt auf Angelegenheiten ihres jeweiligen Referats Literatur BearbeitenAlexander Egger Thomas Frad Hochschulerschaftsgesetz und Studentenheimgesetz Einfuhrung Texte Materialien Entscheidungen Anmerkungen WUV Universitatsverlag Wien 2000 ISBN 978 3 85114 444 4 Stefan Huber OH Recht Hochschulerinnen und Hochschulerschaftsgesetz mit Nebenbestimmungen 3 uberarbeitete Auflage Neuer Wissenschaftlicher Verlag Wien Graz 2009 ISBN 978 3 7083 0608 7 Einzelnachweise Bearbeiten Egger Frad S 67 StGBl Nr 170 1945 Verordnung des Staatsamtes fur Volksaufklarung fur Unterricht und Erziehung und fur Kultusangelegenheiten vom 3 September 1945 uber die studentische Selbstverwaltung an den Hochschulen wissenschaftlicher und kunstlerischer Richtung Christian Bruckner 1950er Jahre PDF 4 6 MB Nicht mehr online verfugbar In 60 Jahre OH 2006 S 20 archiviert vom Original am 14 Marz 2013 abgerufen am 5 November 2009 BGBl Nr 174 1950 Hochschulerschaftsgesetz aus dem Jahr 1950 Hochschulerschaftsgesetz 1973 Hochschulerinnen und Hochschulerschaftsgesetz 1998 Hochschulerinnen und Hochschulerschaftsgesetz 2014Studierendenvertretung im Rahmen des Systems der Osterreichischen Hochschulerinnen und Hochschulerschaft Universitaten Studienvertretung Fakultatsvertretung Universitatsvertretung der StudierendenPadagogische Hochschulen Studiengangsvertretung Padagogische HochschulvertretungFachhochschulen Jahrgangsvertretung Studiengangsvertretung Fachhochschul StudienvertretungBundesweit Bundesvertretung der Studierenden Vorsitzendenkonferenzen Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Universitatsvertretung der Studierenden amp oldid 212066293