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Die Fakultatsvertretung abgekurzt FV bis 1 Februar 1974 Fachschaftsausschuss 1 abgekurzt FA an den Kunsthochschulen bis zum Wirksamwerden des Kunstuniversitats Organisationsgesetzes Abteilungsvertretung seit 1 Februar 2005 gesetzlich Organ gemass 12 Abs 2 HSG 1998 ist das Kollegialorgan der gesetzlichen Studierendenvertretung auf Fakultatsebene in Osterreich Ihre Funktionsperiode beginnt mit dem 1 Juli eines Wahljahres und dauert zwei Jahre Vereinzelt findet sich an manchen Universitaten noch die inoffizielle Bezeichnung Fachschaft fur Organe gemass 12 Abs 2 2 Oft wird diese Bezeichnung auch auf die dem Organ zugewiesenen Raumlichkeiten angewandt Seit 2005 sind Fakultatsvertretungen nicht mehr verpflichtend eingerichtet sondern jede Hochschulerinnen und Hochschulerschaft kann uber ihre Satzung entscheiden fur welche universitare Gliederungsebene zum Beispiel Fakultaten Fachbereiche Departements ein Vertretungsorgan bestehen soll In der Satzung ist festzulegen welche Studienvertretungen in das Organ entsenden So hat beispielsweise die Hochschulerinnen und Hochschulerschaft an der Universitat Innsbruck sogenannte Fakultatsstudienvertretungen eingerichtet 3 Sollte kein eigenes Vertretungsorgan eingerichtet werden ubernimmt die Universitatsvertretung dessen Aufgaben Inhaltsverzeichnis 1 Aufgaben 2 Geschichte 3 Wahlrecht 4 Literatur 5 EinzelnachweiseAufgaben BearbeitenDie Fakultatsvertretung ist die Vertretung der Studierenden auf Fakultatsebene und koordiniert die Tatigkeit der Studienvertretungen Aus dem Kreis der Mandatarinnen und Mandatare wahlt sie die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Fakultatsvertretung Die Vorsitzenden der Fakultatsvertretungen haben Rede und Antragsrecht in der Universitatsvertretung allerdings kein Stimmrecht Durch das Universitatsgesetz 2002 universitaren Entscheidungsgremien gesetzlich weniger stark reglementiert als unter den Vorgangergesetzen Es muss daher kein Kollegialorgan auf Fakultatsebene mehr geben dementsprechend erfolgen Entsendungen von Studierendenvertreterinnen und vertretern praktisch nur noch uber Universitatsvertretung Durch die Universitat auf freiwilliger Basis eingerichtete Organe wie etwa Fakultatskonferenzen konnen demgegenuber direkt durch die Fakultatsvertretung beschickt werden wenn die Satzung der Hochschulerinnen und Hochschulerschaft dies vorsieht Wie auch die anderen Vertretungsebenen im System der Osterreichischen Hochschulerinnen und Hochschulerschaft sind die Fakultatsvertretungen berechtigt Stellungnahmen zu Gesetzes und Verordnungsentwurfen abzugeben Fakultatsvertretungen verfugen uber ein eigenes Budget Insgesamt mussen mindestens zehn Prozent der Mitgliedsbeitrage den Fakultatsvertretungen zugewiesen werden andere Einnahmen jedoch nicht Ausgaben uber 1800 Euro bedurfen der Rechtsgeschaftsubernahme der zustandigen Universitats oder Hochschulvertretung bis zu diesem Betrag ist der oder die Vorsitzende gemeinsam mit dem Referenten fur wirtschaftliche Angelegenheiten zeichnungsbefugt 4 Zur Information und zur Behandlung von studienbezogenen Angelegenheiten der Studierenden 5 kann die Fakultatsvertretung eine Studierendenversammlung einberufen Eine solche Versammlung muss einberufen werden wenn dies von mindestens funf Prozent der Wahlberechtigten schriftlich gefordert wird Die Beschlusse der Studierendenversammlung sind allerdings nicht bindend sie mussen lediglich in der nachsten Sitzung der Fakultatsvertretung behandelt werden Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss eines Budgetjahres muss die Fakultatsvertretungen einen Tatigkeitsbericht veroffentlichen der die Verteilung der Studierendenbeitrage darzustellen und die Tatigkeitsfelder insbesondere der Beratungstatigkeiten und die erbrachten Dienstleistungen darzulegen hat Geschichte BearbeitenDie ersten Fachschaftsausschusse wurden 1945 durch die Verordnung des Staatsamtes fur Volksaufklarung fur Unterricht und Erziehung und fur Kultusangelegenheiten vom 3 September 1945 uber die studentische Selbstverwaltung an den Hochschulen wissenschaftlicher und kunstlerischer Richtung eingerichtet Diese Verordnung mit Gesetzeskraft auf der Basis des austrofaschistischen Hochschulermachtigungsgesetzes aus dem Jahr 1935 richtete die einzelnen Osterreichischen Hochschulerschaften an den Hochschulen als eigene Korperschaften offentlichen Rechts ein zusatzlich zur fur die bundesweite Vertretung zustandigen Osterreichischen Hochschulerschaft ohne Zusatz Die Zahl der Mandate der Fachschaftsausschusse wurde in der Geschaftsordnung des jeweiligen Hauptausschusses geregelt die der Genehmigung des Staatsamtes bedurfte Die Mitglieder selbst wurden nach einer vom Staatsamt erlassenen Wahlordnung durch die ordentlichen Horer und Horerinnen osterreichischer Staatsburgerschaft gewahlt 6 Aufgrund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes musste die Verordnung 1950 durch ein eigenes Hochschulerschaftsgesetz ersetzt werden 7 Anstelle der parallel bestehenden Hochschulerschaften an den einzelnen Hochschulen und der bundesweiten Osterreichischen Hochschulerschaft gab es fortan nur noch eine einheitliche Osterreichische Hochschulerschaft die Fachschaftsausschusse blieben aber als Organe der neuen Einheitskorperschaft bestehen Die Vorsitzenden der Fachschaftsausschusse waren automatisch stimmberechtigte Mitglieder des Hauptausschusses und wurden ihren jeweiligen wahlwerbenden Gruppen Fraktionen zugerechnet Damit die Mehrheitsverhaltnisse im Hauptausschuss dem Wahlergebnis entsprachen wurde das Gremium um entsprechend viele weitere stimmberechtigte Mitglieder erganzt 8 Mit dem 1973 verlautbarten neuen Hochschulerschaftsgesetz HSG 1973 wurden erneut eigene Korperschaften fur die einzelnen Hochschulvertretungen eingerichtet Die bestehenden Fachschaftsausschusse wurden in Fakultats und Abteilungsvertretungen umgewandelt das Delegationssystem wurde abgeschafft Alle Mandatarinnen und Mandatare der Hauptausschusse wurden nun direkt gewahlt die Vorsitzenden der Fakultats und Abteilungsvertretungen verfugten nur noch uber eine beratende Stimme 1 Nach langen Beratungen wurde 1998 erneut ein vollig neues Hochschulerschaftsgesetz HSG 1998 erlassen Die Abteilungsvertretungen wurden aufgelassen an den Kunsthochschulen die noch nicht ins Kunstuniversitats Organisationsgesetz ubergeleitet waren erst mit Wirksamwerden dieses Gesetzes Die Zahl der Mandate der Fakultatsvertretungen blieb gleich mindestens funf maximal elf Anfang 2005 wurde durch eine Novelle des HSG 1998 die verpflichtende Einrichtung von Fakultatsvertretungen gemeinsam mit deren Direktwahl abgeschafft Seither konnen die Hochschulerinnen und Hochschulerschaften autonom uber die Einrichtung von Fakultatsvertretungen Fachbereichsvertretungen und so weiter bestimmen Die Mandate werden durch ein ebenfalls in der Satzung zu regelndes Entsendungsverfahren von den Studienvertretungen bestimmt 9 Wahlrecht BearbeitenSeit der HSG Novelle 2005 werden die Fakultatsvertretungen gesetzlich seit damals Organe gemass 12 Abs 2 nicht mehr direkt gewahlt Stattdessen entsenden die Studienvertretungen nach Massgabe der Satzung der Hochschulerinnen und Hochschulerschaft wobei die Zahl der Studierenden der jeweiligen Studienrichtung zu berucksichtigen ist Die Grosse der Fakultatsvertretung richtet sich immer noch nach der Zahl der Wahlberechtigten Wahlberechtigte Mandatebis 2 000 5bis 3 000 7bis 4 000 9uber 4 000 11Zusatzlich gehoren der Fakultatsvertretung die Vorsitzenden der entsendenden Studienvertretungen mit beratender Stimme und Antragsrecht an Literatur BearbeitenAlexander Egger und Thomas Frad Hochschulerschaftsgesetz und Studentenheimgesetz Einfuhrung Texte Materialien Entscheidungen Anmerkungen WUV Universitatsverlag Wien 2000 ISBN 978 3 85114 444 4 Stefan Huber OH Recht Hochschulerinnen und Hochschulerschaftsgesetz mit Nebenbestimmungen 3 uberarbeitete Auflage Neuer Wissenschaftlicher Verlag Wien Graz 2009 ISBN 978 3 7083 0608 7 Einzelnachweise Bearbeiten a b Hochschulerschaftsgesetz 1973 Willkommen auf der Seite der OH Fachschaft NatWi Technik In OH Natwi Technik der Universitat Innsbruck Abgerufen am 29 Dezember 2009 http www oehweb at uploads media Satzung 090126 pdf Link nicht abrufbar Hochschulerinnen und Hochschulerschaftsgesetz 2014 Abgerufen am 23 April 2021 vgl 42 4 19 Hochschulerinnen und Hochschulerschaftsgesetz 1998 StGBl Nr 170 1945 Verordnung des Staatsamtes fur Volksaufklarung fur Unterricht und Erziehung und fur Kultusangelegenheiten vom 3 September 1945 uber die studentische Selbstverwaltung an den Hochschulen wissenschaftlicher und kunstlerischer Richtung Christian Bruckner 1950er Jahre PDF 4 6 MB Nicht mehr online verfugbar In 60 Jahre OH 2006 S 20 archiviert vom Original am 14 Marz 2013 abgerufen am 5 November 2009 BGBl Nr 174 1950 Hochschulerschaftsgesetz aus dem Jahr 1950 Hochschulerinnen und Hochschulerschaftsgesetz 1998Studierendenvertretung im Rahmen des Systems der Osterreichischen Hochschulerinnen und Hochschulerschaft Universitaten Studienvertretung Fakultatsvertretung Universitatsvertretung der StudierendenPadagogische Hochschulen Studiengangsvertretung Padagogische HochschulvertretungFachhochschulen Jahrgangsvertretung Studiengangsvertretung Fachhochschul StudienvertretungBundesweit Bundesvertretung der Studierenden Vorsitzendenkonferenzen Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Fakultatsvertretung amp oldid 234813119