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Die Sachsische Landgemeindeordnung schuf mit ihrer gesetzlichen Grundnorm von 1838 die Grundlagen einer kommunalen Selbstverwaltung im landlichen Bereich in Form der Landgemeinde im Gegensatz zur Stadtgemeinde Sie war ein regulierender Eingriff seitens des Staates in die uberkommenen dorflichen Gemeindeverfassungen einerseits wie auch ein weiterer in die feudalen Dienstbarkeiten andererseits Sie brachte auch eine weitere Ablosung spatfeudaler Abhangigkeiten In vielen Fallen schuf sie eine Verrechtlichung der tatsachlichen Verhaltnisse 1 Mehrfach angepasst und durch weitere Gesetze bedingt wurde sie 1873 grundlegend revidiert und nach dem Ersten Weltkrieg durch die Gemeindeordnung von 1923 schliesslich ganz ersetzt 2 Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 2 Wesentliche Bestimmungen 3 Geschichte bis 1925 4 Siehe auch 5 Literatur 6 Weblinks 7 EinzelnachweiseGeschichte BearbeitenNoch vor 1830 zerfielen die feudalen Strukturen im Konigreich Sachsen immer mehr Einen letzten Anstoss zu einer Neuregelung gab die Julirevolution von 1830 Die Erb Lehns und Gerichtsherrschaften wurden in ihren Befugnissen beginnend ab der Sachsischen Verfassung von 1831 immer weiter eingeschrankt Das Kommunalrecht der Landgemeinden wurde durch die Sachsische Landgemeindeordnung von 1838 3 im Folgenden SaLGO 1838 mit Wirkung vom 1 Mai 1839 eingefuhrt 4 nach dem 1832 und 1835 durch Ablosegesetze der Dienstzwang aufgehoben die Erbuntertanigkeit abgeschafft und generell allen Landbewohnern der Erwerb von Grund und Boden zugestanden wurde Ihre Regelungen ersetzten damals auch eine Vielzahl von unterschiedlichen Rechten im landlichen Raum So gab es bis dahin in Sachsen Altgemeinden mit und ohne eigene Verwaltung mit und ohne eine Art Gemeindevertretung dazu Amts und Ratsdorfer letztere unterstanden nahegelegenen Stadten sowie Reste der Grund und Lehnsherrschaften Die Oberlausitz wiederum hatte 1820 ein eigenes Kommunalrecht bekommen das genauso integriert wurde wie auch die Gemeindefreiheit von einzelnen Grundstucken z B von Muhlen Vorwerken Weinbergen aufgehoben werden sollte wie auch es Regelungen bedurfte Enklaven zu bereinigen und durch Zusammenlegungen von Grundstucken zweckmassige Grundeinheiten Fluren zu bilden wobei die bisherigen sich z T uberschneidenden Zustandigkeiten von Gerichten und Polizei ebenfalls bereinigt werden mussten Wesentliche Bestimmungen BearbeitenAls Landgemeinden wurden zwischen 1831 und 1923 bzw 1925 in Sachsen alle Gemeinden bezeichnet die kein Stadtrecht besassen oder die kein eigenstandiges Rittergut oder Kammergut waren Von der Zugehorigkeit zu einer Landgemeinde waren ebenfalls die Koniglichen Schlosser und ihr Besitz sowie die zum Staatsvermogen gehorenden Waldungen ausgeschlossen Den Rittergutern gleichgestellt wurden Gutsbezirke die weder Kammer noch Rittergut waren jedoch eine gutsahnliche Eigenschaft aufwiesen auch sie gehorten keiner Gemeinde an 20 SaLGO 1838 Gemeindemitglieder der Landgemeinden waren nur diejenigen Personen die in der Landgemeinde Grundstucke besassen oder dauerhaften Wohnsitz hatten 24 SaLGO 1838 Aktives Wahlrecht besassen von den Gemeindemitgliedern nur diejenigen die uberdies auch in der Gemeinde ansassig und nicht bescholten waren 28 SaLGO 1838 Sie wurden mindestens zwei Klassen zugeteilt Fur die Unansassigen konnte eine weitere dritte Klasse gebildet werden dies wurde jedoch erst 1873 Pflicht die Zahl der die Unansassigen vertretenden Personen durfte vorerst nicht mehr als ein Viertel aller zu wahlenden Gemeindeausschusspersonen betragen 42 SaLGO 1838 Passives Wahlrecht hatten alle Gemeindemitglieder mit Ausnahme der Frauen Fremden Geistlichen und Schullehrer sowie der Bescholtenen 29 32 SaLGO 1838 Gewahlt wurden alle Gemeindeausschusspersonen fur sechs Jahre und zwar von allen stimmberechtigten Gemeindemitgliedern 43 SaLGO 1838 Deren Anzahl war nach den ortlichen Verhaltnissen zu bilden betrug jedoch mindestens zwei Gemeindevorstand und Gemeindealtester jedoch hochstens 27 Personen 42 SaLGO 1838 Alle zwei Jahre war ein annaherndes Drittel des Gemeinderathes neu zu wahlen 44 SaLGO 1838 ebenfalls war eine genugende Anzahl Ersatzmanner fur ausserordentlich ausscheidende Gemeinderathsmitglieder beispielsweise Tod aber auch bei Austritt aus der Klasse fur die sie gewahlt wurde 49 SaLGO 1838 zu wahlen 45 SaLGO 1838 Uberwacht und bestatigt 41 SaLGO 1838 wurde die Wahl durch die neu eingefuhrte Ortsobrigkeit mit eigenen Befugnissen u a die Ortspolizei die die Bestatigung auch aus erheblichen Grunden versagen konnte Andererseits war die Nichtannahme der Wahl oder die Weigerung ein Amt auszuuben es sei denn er konnte eine triftige Begrundung nach 33 SaLGO 1838 vorweisen mit teilweise empfindlichen Geldstrafen belegt die fur die Weigerung der Amtsausubung den Charakter eines Zwangsgeldes hatte 34 SaLGO 1838 Die Landgemeindeordnung regelte dabei zunachst ein gewisses Mass an kommunaler Selbstverwaltung bei relativ starker staatlicher Uberwachung 8b SaLGO 1838 Der 1839 erstmals gewahlte Gemeinderath bildete ein gleichzeitig beratendes und beschliessendes Einheitsorgan der aus dem Gemeindevorstand als Einzelperson einem oder mehreren Gemeindealtesten und mehreren Gemeindeausschusspersonen bestand 36 37 SaLGO 1838 wobei der gesamte Gemeinderath Gemeindevorstand und Gemeindealtesten auf sechs Jahre wahlte 40 SaLGO 1838 Dem Gemeindevorstand oblag dabei die Aussenvertretung der Gemeinde und er war fur die Finanzen der Gemeinde zustandig 38 SaLGO 1838 dem oder einem Gemeindealtesten oblag die allgemeine Stellvertretung des Gemeindevorstands 39 SaLGO 1838 Die Landgemeindeordnung regelte auch dass die Gerichtsbarkeit die bis dahin haufig mit der Verwaltung eines oder mehrerer Dorfer zusammenfiel von der Gemeindeverwaltung abgetrennt wurde und diese auf eigenstandige Gerichte uberging Bei mehreren Gerichtszustandigkeiten musste eine einheitliche Gerichtsbarkeit eingefuhrt werden wobei die erbliche Gerichtsbarkeit Patrimonialgerichtsbarkeit 1838 vorerst noch bestehen blieb Geschichte bis 1925 BearbeitenDie Landgemeindeordnung wurde bis 1855 mehrfach geandert 1856 wurde die Ortsobrigkeit abgeschafft und sie wurde schliesslich 1873 durch die Revidierte Landgemeindeordnung ersetzt die die kommunale Selbstverwaltung erheblich starkte und die drei Klassen verbindlich einfuhrte Nach dem Ersten Weltkrieg wurde in Sachsen mit der Gemeindeordnung von 1923 bzw der Abgeanderten Gemeindeordnung von 1925 ein einheitliches Kommunalrecht mit allgemeinem Wahlrecht fur Stadte und Gemeinden gleichermassen eingefuhrt womit der Begriff der Landgemeinde ersatzlos entfiel Siehe auch BearbeitenListe der Stadte und Gemeindeordnungen im 19 Jahrhundert in DeutschlandLiteratur BearbeitenAlfons Gern Sachsisches Kommunalrecht 2 Auflage C H Beck sche Verlagsbuchhandlung Munchen 2000 ISBN 3 406 45501 8 S 10 11 Die Landgemeindeordnung des Konigreichs Sachsen nebst Gesetz die Anwendung auf kleinere Stadte betreffend und der dazu ergangenen Ausfuhrungsverordnung Mit Erlauterungen aus den Landtagsacten und Berucksichtigung der Stadteordnung Herausgegeben von einem practischen Rechtsgelehrten Mit vollstandigem Sachregister bei A F Bohme Leipzig 1839 Digitalisat in der Staats und Universitatsbibliothek Dresden und Digitalisat Frank Andert Im Archiv gestobert Historisches aus Radebeul die sachsische Landgemeindeordnung von 1838 In Vorschau und Ruckblick Monatsheft fur Radebeul und Umgebung Heft 11 2008 S 2 4 Radebeuler Monatshefte e V Radebeul 2008 Weblinks BearbeitenWortlaut der Landgemeindeordnung fur das Konigreich Sachsen vom 7ten November 1838 im Gesetz und Verordnungsblatt fur das Konigreich Sachsen 19tes Stuck vom Jahre 1838Einzelnachweise Bearbeiten Josef Matzerath Adelsprobe an der Moderne Sachsischer Adel 1763 bis 1866 Entkonkretisierung einer traditionellen Sozialformation Franz Steiner Stuttgart 2006 S 382 Link zum Digitalisat Willy Berthold Die Gemeindeordnung fur den Freistaat Sachsen vom 1 August 1923 in der Fassung des Gesetzes vom 15 Juni 1925 ohne Verlagsangabe Dresden 1925 Digitalisat in der Staats und Universitatsbibliothek Dresden Landgemeindeordnung fur das Konigreich Sachsen vom 7ten November 1838 im Gesetz und Verordnungsblatt fur das Konigreich Sachsen 19tes Stuck vom Jahre 1838 S 431 nach 1 der Verordnung die Ausfuhrung der Landgemeindeordnung und des Gesetzes uber deren Anwendung auf kleinere Stadte betreffend vom 7ten November 1838 In Gesetz und Verordnungsblatt fur das Konigreich Sachsen 19tes Stuck vom Jahre 1838 Hofdruckerei Meinhold Dresden S 451 SLUB Digitalisat Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Sachsische Landgemeindeordnung von 1838 amp oldid 235790639