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Als Landgemeinden wurden zwischen 1831 und 1923 bzw 1925 in Sachsen alle Gemeinden bezeichnet die kein Stadtrecht besassen oder die kein eigenstandiges Rittergut oder Kammergut waren Von der Zugehorigkeit zu einer Landgemeinde waren ebenfalls die Koniglichen Schlosser und ihr Besitz sowie die zum Staatsvermogen gehorenden Waldungen ausgeschlossen Den Rittergutern gleichgestellt wurden Gutsbezirke die weder Kammer noch Rittergut waren jedoch eine gutsahnliche Eigenschaft aufwiesen auch sie gehorten keiner Gemeinde an Diese eigenstandigen Gutsbezirke bestanden teilweise noch bis nach dem Zweiten Weltkrieg einer der bekanntesten dieser Gutsbezirke war die Albertstadt bei Dresden die erst mit dem Ausbau als Militarstadt nach Dresden 1892 eingemeindet wurde Inhaltsverzeichnis 1 Begriff und Einfuhrung 2 Gemeindemitglieder aktives und passives Wahlrecht Abtrennung der Gerichtsbarkeit 3 Geschichte bis 1925 4 LiteraturBegriff und Einfuhrung BearbeitenDer Begriff Landgemeinde wurde erstmals im Einfuhrungsgesetz zur Allgemeinen Stadteordnung von 1831 verwendet um die landlichen Siedlungseinheiten im modernen Sprachgebrauch gegen den dort verwendeten Begriff der Stadtgemeinde abzugrenzen Dabei hatte die Einfuhrung der Stadteordnung im Umfeld grosserer Stadte mit der Abgrenzung zwischen Vorstadt bzw Vorort und eigenstandiger Dorfgemeinde sich auseinanderzusetzen also der Grenzziehung des Stadtgemeindebezirkes Kleineren und mittleren Stadten wurde in ihr bereits zugestanden dass sie diese entweder nicht erst einfuhren mussten oder nach Einfuhrung einer Landgemeindeordnung zur Verwaltung nach diesem noch zu erlassenden Gesetz wechseln durfen das Recht sich Stadt zu nennen wurde dadurch nicht beruhrt Das Kommunalrecht der Landgemeinden wurde durch die Sachsische Landgemeindeordnung von 1838 mit Wirkung vom 1 Mai 1839 eingefuhrt und der Begriff normiert nach dem 1832 und 1834 durch Ablosegesetze der Dienstzwang aufgehoben die Erbuntertanigkeit abgeschafft und generell allen Landbewohnern der Erwerb von Grund und Boden zugestanden wurde Der Begriff der Landgemeinde und seine dazu ergangenen Regelungen ersetzte damals auch eine Vielzahl von unterschiedlichen Rechten im landlichen Raum So gab es bis dahin in Sachsen Altgemeinden mit und ohne eigene Verwaltung mit und ohne eine Art Gemeindevertretung Amts und Ratsdorfer letztere unterstanden nahegelegenen Stadten sowie Reste der Grund und Lehnsherrschaften Die durch die Teilung 1815 in Sachsen verbliebene Oberlausitz wiederum hatte 1820 ein eigenes Kommunalrecht bekommen das genauso integriert wurde wie auch die Gemeindefreiheit von einzelnen Grundstucken z B von Muhlen Vorwerken Weinbergen aufgehoben werden sollte Es bedurfte aber auch Regelungen Enklaven zu bereinigen und durch Zusammenlegungen von Grundstucken zweckmassige Grundeinheiten Fluren zu bilden Die bisherigen sich z T uberschneidenden Zustandigkeiten von Gerichten und Polizei mussten ebenfalls bereinigt werden Gemeindemitglieder aktives und passives Wahlrecht Abtrennung der Gerichtsbarkeit BearbeitenGemeindemitglieder der Landgemeinden waren nur diejenigen Personen die in der Landgemeinde Grundstucke besassen oder dauerhaften Wohnsitz hatten aktives Wahlrecht hatten wiederum davon nur diejenigen die uberdies auch in der Gemeinde ansassig und nicht bescholten waren Die Gemeindemitglieder wurden zwei Klassen zugeteilt Fur die Unansassigen als dritter Klasse konnte eine Klasse gebildet werden sofern dies die beiden Klassen als notwendig bzw erforderlich ansahen dies wurde jedoch erst 1873 Pflicht Passives Wahlrecht hatten alle Gemeindemitglieder mit Ausnahme der Frauen Fremden Geistlichen und Schullehrer sowie der Bescholtenen Gewahlt wurden alle Gemeindeausschusspersonen fur sechs Jahre und zwar von allen stimmberechtigten Gemeindemitgliedern Uberwacht und bestatigt wurde die Wahl durch die neu eingefuhrte Ortsobrigkeit mit eigenen Befugnissen die die Bestatigung auch aus erheblichen Grunden versagen konnte Andererseits war die Nichtannahme der Wahl oder die Weigerung ein Amt auszuuben mit teilweise empfindlichen Geldstrafen belegt die fur die Weigerung der Amtsausubung den Charakter eines Zwangsgeldes hatte Die Landgemeindeordnung regelte dabei zunachst ein gewisses Mass an kommunaler Selbstverwaltung bei relativ starker staatlicher Uberwachung was der Allgemeinen Stadteordnung von 1831 zwar nachgebildet jedoch diese z T erheblich vereinfachend dargestellt wurde So bildete anders als in den Stadten der 1839 erstmals gewahlte Gemeinderath ein Einheitsorgan der aus dem Gemeindevorstand als Einzelperson einem oder mehreren Gemeindealtesten und mehreren Gemeindeausschusspersonen bestand Dem Gemeindevorstand oblag dabei die Aussenvertretung der Gemeinde und er war fur die Finanzen der Gemeinde zustandig Allerdings blieb bei der Bildung der Landgemeinden 1838 1839 vieles noch offen hier waren oftmals pragmatische Regelungen vonnoten So genugte in Landgemeinden bis zu 25 Wahlberechtigten die Einsetzung eines Gemeindevorstandes als Einzelperson und eines Gemeindealtesten oberhalb dieser Zahl von Wahlberechtigten war ein Gemeindeausschuss zu bilden Die Landgemeindeordnung regelte auch dass die Gerichtsbarkeit die bis dahin haufig mit der Verwaltung eines oder mehrerer Dorfer zusammenfiel von der Gemeindeverwaltung abgetrennt wurde und diese auf eigenstandige Gerichte uberging Bei mehreren Gerichtszustandigkeiten musste eine einheitliche Gerichtsbarkeit eingefuhrt werden wobei die erbliche Gerichtsbarkeit Patrimonialgerichtsbarkeit vorerst noch bestehen blieb Fur die Entwicklung der Gerichtsbarkeit in Sachsen siehe auch Gerichte im Konigreich Sachsen Geschichte bis 1925 BearbeitenDie Landgemeindeordnung wurde bis 1855 mehrfach geandert 1856 wurde die Ortsobrigkeit abgeschafft und sie wurde schliesslich 1873 durch die Revidierte Landgemeindeordnung ersetzt die die kommunale Selbstverwaltung erheblich starkte und die drei Klassen verbindlich einfuhrte Nach dem Ersten Weltkrieg wurde in Sachsen mit der Gemeindeordnung von 1923 bzw der Abgeanderten Gemeindeordnung von 1925 ein einheitliches Kommunalrecht mit allgemeinem gleichen und direktem Wahlrecht fur Stadte und Gemeinden gleichermassen eingefuhrt womit der Begriff der Landgemeinde ersatzlos entfiel Literatur BearbeitenAlfons Gern Sachsisches Kommunalrecht 2 Auflage C H Beck sche Verlagsbuchhandlung Munchen 2000 ISBN 3 406 45501 8 S 10 11 A F Bohme Die Landgemeindeordnung des Konigreichs Sachsen nebst Gesetz die Anwendung auf kleinere Stadte betreffend und der dazu ergangenen Ausfuhrungsverordnung Mit Erlauterungen aus den Landtagsacten und Berucksichtigung der Stadteordnung Herausgegeben von einem practischen Rechtsgelehrten Mit vollstandigem Sachregister bei A F Bohme Leipzig 1839 Digitalisat Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Landgemeinde Sachsen amp oldid 234959375