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Das Patenterteilungsverfahren englisch patent prosecution oder nur prosecution ist ein formliches Verfahren vor einer zustandigen Behorde evtl Gericht mittels dessen eine technische Erfindung auf Patentwurdigkeit gepruft und ggf darauf ein Patent erteilt wird Manchmal wird es auch als Prufungsverfahren englisch examination bezeichnet Inhaltsverzeichnis 1 Sinn 2 Abgrenzung 3 Ausgestaltungen 3 1 Registrierungssysteme 3 2 Prufungssysteme 4 Territorialer Bezug 4 1 Nationale Verfahren 4 2 Supranationale regionale Verfahren 4 2 1 EP Verfahren 4 2 2 PCT Verfahren 4 2 3 Andere 5 Verfahrenspramissen 5 1 Interessenausgleich Erfinder Offentlichkeit 5 2 Schriftliches Verfahren 5 3 Offentlichkeit Veroffentlichung 5 4 Antragsprinzip 6 Deutsches Patenterteilungsverfahren 6 1 Ablauf 6 1 1 Ausarbeitung einer Patentanmeldung 6 1 2 Einreichung Antragstellung Gebuhrenzahlung 6 1 3 Amtsinterne Zuweisung Recherche und Erstbescheid 6 1 4 Weiteres Prufungsverfahren 6 1 5 Beschlussfassung 6 1 6 Beschwerde Rechtsbeschwerde 6 1 7 Einspruchsverfahren 6 2 Beteiligte 6 2 1 Anmelder 6 2 2 Vertreter 6 2 3 Prufer Prufungsstellen 6 2 4 Im Einspruchsverfahren 6 3 Dauer 6 4 Amtliche Gebuhren Kosten 6 5 Rechtsgrundlage 7 Europaisches Patenterteilungsverfahren 8 Siehe auch 9 Weblinks 10 EinzelnachweiseSinn BearbeitenPatente sind hoheitlich erteilte zeitlich begrenzte Verbietungsrechte die es innerhalb eines definierten Territoriums allen ausser dem Inhaber verbieten die patentierte Lehre gewerblich zu nutzen Notigenfalls kann der Inhaber dieses Verbot gerichtlich durchsetzen Um den rechtspolitisch und wirtschaftlich unerwunschten Wildwuchs von Verboten aus Patenten zu vermeiden und um den allgemeinen rechtsstaatlichen Gedanken von Rechtssicherheit und Nachvollziehbarkeit von Behordenentscheidungen Rechnung zu tragen sind in den Patentsystemen praktisch aller Lander geordnete Verfahren fur die Erteilung von Patenten vorgesehen Mit diesen konnen vor den jeweils zustandigen Behorden Patente erteilt und ggf auch wieder widerrufen werden Abgrenzung BearbeitenDas Patenterteilungsverfahren darf nicht mit dem Patentverletzungsverfahren englisch patent litigation oder nur litigation verwechselt werden Hier wird notigenfalls diskutiert ob eine patentierte Lehre unberechtigt benutzt wird Ausgestaltungen BearbeitenRegistrierungssysteme Bearbeiten Die Patentsysteme vieler Lander sehen nur ein rudimentares Erteilungsverfahren dahingehend vor dass sie fur die klare Definition von Inhalten und Zeitpunkten sorgen sowie die Veroffentlichung der Inhalte vornehmen Ansonsten werden womoglich noch gewisse Formalia gepruft Ansonsten findet eine Registrierung der Patente ohne Sachprufung statt Die materielle Prufung auf Patentwurdigkeit bleibt dann dem Augenblick vorbehalten in dem das Patent zwischen streitenden Parteien womoglich relevant wird Das franzosische Patentsystem ist so strukturiert genauso das deutsche Gebrauchsmusterrecht Prufungssysteme Bearbeiten Viele andere Patentsysteme sehen die vollstandige Prufung von Anmeldungen auf Patentwurdigkeit vor In ihnen werden Patente erst erteilt wenn alle geltenden Bedingungen erfullt sind Das deutsche und das europaische Verfahren sind Beispiele hierfur Territorialer Bezug BearbeitenDa Patente hoheitlich erteilt werden haben sie territorial begrenzte Wirkung und dementsprechend sind auch die jeweiligen Verfahren von begrenzter territorialer Wirkung Gleichwohl gibt es nationale und landerubergreifende Verfahren Nationale Verfahren Bearbeiten Fast alle Lander der Welt haben ein nationales Patentsystem das dementsprechend ein national wirksames Verfahren fur die Regelung des Bestands von im Territorium des jeweiligen Landes geltenden Patenten schaffen Die BRD Frankreich die USA Japan und China sind einige Beispiele solche Lander Supranationale regionale Verfahren Bearbeiten Daruber hinaus haben sich Gruppen von Landern zusammengeschlossen um einheitlich fur die Region dieser Lander Patente gestalten zu konnen Deshalb haben sie Patenterteilungskompetenzen an entsprechend geschaffene Systeme und Behorden ubertragen Oft geschah diese Ubertragung ohne die nationale Kompetenz dafur aufzugeben so dass fur die jeweiligen Lander dann einerseits der nationale und andererseits der regionale Weg zum Erwirken eines Patens zur Verfugung steht EP Verfahren Bearbeiten Die Europaische Patentorganisation Betreiberin des Europaischen Patentamts ist ein Zusammenschluss vieler Lander Europas unabhangig von der Europaischen Union die fur die Mitgliedsstaaten ein einheitliches Erteilungsverfahren fur gleichlautendes und weitgehend gleich wirkendes Patent geschaffen hat siehe auch weiter unten auf dieser Seite PCT Verfahren Bearbeiten Das Verfahren unter dem Patentzusammenarbeitsvertrag fuhrt nicht zur Erteilung von Patenten sondern allenfalls wenn der Anmelder es wunscht zu einer gutachtlich verstehbaren Stellungnahme eines Patentamts Diese muss von nachgeschalteten Patentamtern beachtet werden Daruber hinaus liefert das PCT Verfahren fur eine grosse Zahl von Landern weltweit einen gemeinsamen und deshalb insoweit noch relativ kostengunstigen formlichen Einstieg in das jeweilige nationale System Dieser muss allerdings zu gegebener Zeit national fortgesetzt werden Andere Bearbeiten Die ARIPO African Regional Intellectual Property Organization ist ein Zusammenschluss afrikanischer Lander fur ein gemeinsames Patenterteilungswesen Die EAPO Eurasische Patentorganisation ist der Zusammenschluss der Nachfolgerstaaten der ehemaligen UdSSR fur ein gemeinsames Patenterteilungswesen Verfahrenspramissen BearbeitenInteressenausgleich Erfinder Offentlichkeit Bearbeiten Mit einem Patent und der vorherigen Patentanmeldung wird das immaterielle Gut einer technischen Erfindung in das Rechtssystem eingefuhrt und handhabbar gemacht Dies muss rechtsstaatlichen Aspekten genugen insbesondere Aspekten der Rechtssicherheit der Nachvollziehbarkeit und der Vorhersehbarkeit von Ergebnissen Hierbei ist nicht nur das Interesse des Patentanmelders zu berucksichtigen sondern auch das Interesse derjenigen die sich womoglich eines Tages dem Unterlassungsanspruch aus dem Patent ausgesetzt sehen also letztendlich der Offentlichkeit Patentamter sind deshalb nicht der Helfer der Erfinder sondern haben einen Interessenausgleich zwischen denen des Erfinders und denen der betroffenen Offentlichkeit vorzunehmen Der Erfinder soll diejenigen Patente bekommen die er verdient Die Offentlichkeit soll vor ungerechtfertigten Patenten geschutzt werden Schriftliches Verfahren Bearbeiten Um das Erteilungsverfahren nachvollziehbar und rechtssicher zu machen ist es a priori ein schriftliches 34 PatG Es kann auch zu einer Anhorung 46 PatG oder mundlichen Verhandlungen kommen Diese werden aber auch schriftlich dokumentiert Kleinere Absprachen werden manchmal telefonisch getroffen Auch sie mussen aber schriftlich bestatigt werden Offentlichkeit Veroffentlichung Bearbeiten Patentanmeldungen und auch spater darauf erteilte Patente werden amtlicherseits veroffentlicht Heute geschieht dies durch Einstellen und Zuganglichmachen der jeweiligen Schriften in offentlich zugangliche Datenbanken In allen wichtigen Patentsystemen der Welt werden Patentanmeldungen 18 Monate nach ihrer ersten Anmeldung veroffentlicht Patente werden unmittelbar nach ihrer Erteilung veroffentlicht Nicht nur die Ergebnisse sind offentlich sondern auch das gesamte Verfahren so dass Argumentationen und Sichtweisen nachvollzogen werden konnen Um dies zu erreichen gibt es entweder das Mittel der Akteneinsicht oder die Verfahren konnen anhand offentlich zuganglicher Datenbanken nachvollzogen werden Antragsprinzip Bearbeiten Das Patentamt kann einem Patentanmelder nicht ein vom Amt formuliertes vermeintlich passendes Patent erteilen Vielmehr hat der Anmelder von ihm selbst formulierte Antrage dem Amt vorzulegen zu denen der Prufer Stellung zu nehmen hat Deutsches Patenterteilungsverfahren BearbeitenFur das deutsche Patenterteilungsverfahren ist das Deutsche Patent und Markenamt mit Hauptsitz in Munchen ausschliesslich zustandig Im Jahr 2015 wurden bei ihm 66889 Patentanmeldungen eingereicht also ca 270 pro Werktag Diese Anmeldungen konnen das nachfolgend beschriebene Verfahren durchlaufen um ggf zu einem Patent zu erstarken das im Territorium der BRD seine rechtliche Wirkung entfaltet Ablauf Bearbeiten Ausarbeitung einer Patentanmeldung Bearbeiten Bevor das Verfahren vor dem Patentamt beginnt muss der Anmelder eine Beschreibung seiner Erfindung anfertigen Das Textwerk wird oft kurz als Patentanmeldung angesprochen Hauptartikel Patentanmeldung Dieses Textwerk ist im Hinblick auf einerseits naturlich den technischen Gehalt der Erfindung abzufassen aber andererseits auch die rechtlichen oben kurz angesprochenen Rahmenbedingungen Haufig fuhrt dies dazu dass Patentanmeldungstexte markant anders aussehen als Texte die nur unter technischen Gesichtspunkten geschrieben werden Einreichung Antragstellung Gebuhrenzahlung Bearbeiten Wenn der Anmeldungstext ausgearbeitet ist wird er zusammen mit weiteren Angaben beim deutschen Patentamt eingereicht Dies kann konventionell geschehen oder auch elektronisch mittels eines zertifizierten Verfahrens E Mail oder Fax alleine reichen nicht aus Anmelder mit Wohn Sitz im Inland konnen unmittelbar selbst anmelden oder konnen sich von einem Patent oder Rechtsanwalt vertreten lassen Bei der Einreichung hat der Anmelder zwischen verschiedenen Verfahrensmoglichkeiten die Wahl Wenn er das materielle Prufungsverfahren sofort anstossen will muss er den Prufungsantrag stellen und die Gebuhr dafur bezahlen Wenn er das materielle Prufungsverfahren noch nicht anstossen will aber amtlich ermitteln lassen will was es Relevantes gegen seine Anmeldung gibt den sog Stand der Technik muss er den Rechercheantrag stellen und die Gebuhr dafur bezahlen Im vorher genannten Prufungsantrag ist der Rechercheantrag enthalten Der Anmelder kann seine Anmeldung auch ohne die genannten Antrage einreichen Dann passiert amtlicherseits ausser der Zuweisung eines Aktenzeichens gar nichts Wenn allerdings nicht binnen sieben Jahren nach Anmeldung der Prufungsantrag gestellt wird gilt die Anmeldung als zuruckgenommen Wenn der Anmelder unter dem Prioritatsrecht den Anmeldetag einer fruheren Anmeldung in Anspruch nehmen will sollte er dies gleich bei der Anmeldung detailliert mitteilen Ausserdem mussen die falligen Gebuhren gezahlt werden Amtsinterne Zuweisung Recherche und Erstbescheid Bearbeiten Nach dem Eingang der Anmeldung wird die Patentanmeldung entsprechend der internationalen Patentklassifikation klassifiziert und dann amtsintern dem laut Geschaftsplan zustandigen Prufer zugewiesen Wenn der Anmelder gleich anfanglich den Rechercheantrag gestellt hat wird der Prufer dann recherchieren welche relevanten fruheren Veroffentlichungen der sog Stand der Technik es betreffend der Erfindung gibt und wird das Rechercheergebnis dem Anmelder in Form einer unkommentierten Auflistung mitteilen 43 PatG Wenn der Anmelder auch den Prufungsantrag gestellt hat wird der Prufer uber das Rechercheergebnis hinaus seine Meinung zur Patentwurdigkeit der in den Patentanspruchen der Anmeldung beschriebenen Erfindung dem Anmelder in Form eines ersten schriftlichen Bescheids mitteilen und ihm eine Antwortfrist haufig zwei bis vier Monate oft auf Antrag verlangerbar setzen 44 PatG Bei Neuanmeldungen ohne Prioritatsbeanspruchung fur die gleich der Prufungsantrag gestellt wurde sollen die Prufer innerhalb von acht Monaten nach dem Eingang der Anmeldung den Erstbescheid an den Anmelder schicken Statt eines ersten Bescheides ist auch der sofortige Patenterteilungsbeschluss moglich Praktisch ist dies aber sehr selten der Fall Weiteres Prufungsverfahren Bearbeiten Im o g Bescheid und ggf auch in den folgenden teilt der Prufer dem Anmelder Mangel mit die nach Auffassung des Prufers in der Anmeldung vorliegen und die behoben werden mussen wenn es zu einer Patenterteilung kommen soll Die Mangel konnen formaler Natur sein z B wurden nur skizzenhafte Zeichnungen eingereicht Reinzeichnungen sind erforderlich oder substanzieller typisch nach Ansicht des Prufers beschreiben die Patentanspruche etwas was seiner Auffassung nach nicht auf erfinderischer Tatigkeit beruht Innerhalb der gesetzten Frist hat der Anmelder zu antworten Prinzipiell hat er zwei Moglichkeiten Wenn er der Auffassung ist dass der Prufer mit seiner Beanstandung Recht hat muss er die Anmeldungsunterlagen im Rahmen des Zulassigen andern um die Beanstandung auszuraumen Wenn er der Auffassung ist dass der Prufer mit seiner Beanstandung nicht Recht hat muss er gegen die Beanstandung argumentieren Der Anmelder muss auf den Bescheid des Prufers schriftlich in Form einer sogenannten Bescheidserwiderung antworten In bzw mit ihr muss er die notigen geanderten Unterlagen einreichen oder die notigen Argumente vorbringen Auf diese Weise kann sich zwischen Amt und Anmelder ein schriftliches Hin und Her aus Bescheiden und Bescheidserwiderungen entwickeln Eine Runde davon dauert wenigstens einige Monate Wenn es der Anmelder beantragt kann es auch zu einer personlichen Rucksprache Anhorung mit dem Prufer kommen in der die Sachlage unmittelbar diskutiert werden kann Beschlussfassung Bearbeiten Wenn der Prufer zu der Auffassung kommt dass alles Notige und Mogliche gesagt und gemacht und dem Anmelder rechtliches Gehor gewahrt wurde kann er das Prufungsverfahren durch Beschluss beenden Der Beschluss wird positiv Patenterteilungsbeschluss 49 PatG sein wenn alle Beanstandungen ausgeraumt werden konnten oder wird negativ sein Zuruckweisungsbeschluss 48 PatG wenn Beanstandungen nicht ausgeraumt werden konnten Auch am Ende einer Anhorung kann der Prufer Beschluss fassen Mit einem solchen Beschluss ist die erste Instanz beendet Der Beschluss muss schriftlich begrundet werden Beschwerde Rechtsbeschwerde Bearbeiten Der Anmelder kann einen gegen ihn negativen Beschluss mit der Beschwerde anfechten 73 ff PatG Fur die Behandlung der Beschwerde ist einer der Senate des Bundespatentgerichts in Munchen ausschliesslich zustandig Auch hier beginnt das Verfahren schriftlich Es kommt aber in jedem Fall zu einer mundlichen Verhandlung an deren Ende in der Regel wieder Beschluss gefasst wird Gegen negative Beschlusse des Bundespatentgerichts ist nur in Ausnahmefallen noch unter bestimmten Voraussetzungen die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zulassig Einspruchsverfahren Bearbeiten Mit dem Einspruch konnen andere als der Patentinhaber die Rechtsbestandigkeit des erteilten Patents uberprufen lassen Hauptartikel Einspruch Patentrecht Beteiligte Bearbeiten Anmelder Bearbeiten Der im amtlichen Register eingetragene Anmelder gilt als Inhaber Eigentumer der Anmeldung und darf fur die Anmeldung tatig werden also fur sie argumentieren oder sie andern Er ist Partei im Erteilungsverfahren Jemand der im amtlichen Register nicht als Patentanmelder oder Patentinhaber registriert ist ist nicht berechtigt fur die Anmeldung tatig zu werden selbst wenn er der tatsachliche Eigentumer der Anmeldung ware Die Verfahrensberechtigung ist anders als die Inhaberschaft an den Registereintrag gekoppelt Wenn der tatsachliche Inhaber nicht als solcher registriert ist aber im Verfahren tatig werden mochte muss er dafur Sorge tragen dass er im Register eingetragen wird Vertreter Bearbeiten Der Anmelder muss nicht selbst mit dem Patentamt kommunizieren Er kann sich stattdessen professionell von einem dafur zugelassenen und vom Anmelder zu bevollmachtigenden Vertreter vertreten lassen Haufig geschieht dies durch einen Patentanwalt Es kann auch durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Angestellten des anmeldenden Unternehmens geschehen Der Schriftverkehr erfolgt dann zwischen Amt und dem Vertreter der wiederum in Abstimmung mit dem Anmelder seinem Mandanten handelt Prufer Prufungsstellen Bearbeiten Im Patentamt sind sog Prufungsstellen eingerichtet Diese sind jeweils durch einen Patentprufer besetzt der befugt ist die Patenterteilung oder die Zuruckweisung der Anmeldung zu beschliessen Im Einspruchsverfahren Bearbeiten Im Patentamt sind sog Patentabteilungen eingerichtet die fur ein Patent im Einspruchsverfahren zustandig sind 27 PatG Diese sind mit mindestens drei Mitgliedern davon mindestens zwei technisch ausgebildete Patentprufer besetzt die durch Mehrheitsentscheidung Beschlusse fallen Der fruhere Patentanmelder ist jetzt Patentinhaber und auch wieder Verfahrensbeteiligter ggf mit seinem Vertreter Hinzu kommt der Einsprechende auch wieder ggf mit seinem Vertreter Es konnen mehrere Parteien Einspruch erheben die auch unterschiedliche Vertreter haben konnen Dauer Bearbeiten Die Erteilung eines Patents binnen eines Jahres kommt vor ist aber selten Regelmassig dauert das Prufungsverfahren zwei bis vier Jahre Zwei oder drei Bescheide und Bescheidserwiderungen werden ausgetauscht bevor Beschluss gefasst wird Amtliche Gebuhren Kosten Bearbeiten Die amtlichen Gebuhren des DPMA fur eine Patentanmeldung sind vergleichsweise niedrig Stand Oktober 2016 von Anmeldung bis Erteilung 490 Deutlich hoher werden in der Regel die Kosten eines womoglich eingeschalteten Patentanwalts sein Rechtsgrundlage Bearbeiten Das Patenterteilungsverfahren vor dem DPMA und dem BPatG ist a priori im deutschen Patentgesetz geregelt das erganzend auf die Zivilprozessordnung verweist 1 Europaisches Patenterteilungsverfahren BearbeitenDas Patenterteilungsverfahren vor dem Europaischen Patentamt gleicht weitgehend dem vor dem deutschen Patentamt Nachfolgend werden einige der wichtigeren Unterschiede beschrieben Territorialer Bezug Der Anmelder kann am Ende des Verfahrens wahlen in welchen Landern Europas das im Verfahren ausgearbeitete Patent entstehen soll Prufungsabteilung Beschlusse zu Patenten werden von einem Dreierkollegium von Prufern gefallt Gebuhren Die amtlichen Gebuhren des europaischen Patentamts sind wesentlich hoher als die des deutschen Stand Oktober 2016 von Anmeldung bis Erteilung 4 565 Rechtsgrundlage des Verfahrens vor dem europaischen Patentamt ist das Europaische Patentubereinkommen 2 Siehe auch BearbeitenPatent Patentanmeldung Deutsches Patent und Markenamt Europaisches PatentamtWeblinks BearbeitenWebseite des Deutschen Patent und Markenamts Merkblatt Anmeldung eines Patents auf der Web site des Deutschen Patent und Markenamts Website des Europaischen Patentamts Merkblatt Anmelden eines Patents auf der Web site des Europaischen PatentamtsEinzelnachweise Bearbeiten PatG 34 ff 99 EPU Art 75 ff R 35 ff Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Patenterteilungsverfahren amp oldid 238401422