www.wikidata.de-de.nina.az
Der Stand der Technik im patentrechtlichen Sinne ist der Bestand an technischem und sonstigem Wissen zum Zeitpunkt der Patentanmeldung Daran wird die Patentwurdigkeit der angemeldeten Erfindung gemessen Auch fur die Bestimmung des Schutzbereichs eines Patents kann der Stand der Technik relevant werden Sinngemasses gilt fur das Gebrauchsmusterrecht Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsgrundlage 2 Regelungsgehalt Bedeutung 2 1 Vorbemerkung Zeitrang 2 2 Vorveroffentlichter Stand der Technik 2 3 Altere Rechte als Stand der Technik 2 4 Allgemeines fachmannisches Wissen 2 5 Ausnahmen 2 5 1 Neuheitsschonfrist 2 5 2 Vertraulichkeitsvereinbarung 2 5 3 Missbrauch 3 Relevanz fur Patentwurdigkeit 3 1 Kriterium Neuheit 3 2 Kriterium Erfinderische Tatigkeit 3 3 Kriterium Einheitlichkeit 3 4 Auslegung 4 Relevanz fur Schutzbereich 4 1 Auslegung 4 2 Deutsches Verletzungsrecht Formsteineinwand 5 Einzelheiten 5 1 Eigene Verlautbarung 5 2 Deutsches Gebrauchsmusterrecht 5 3 Recherche 5 4 BeibringungspflichtRechtsgrundlage BearbeitenDer Stand der Technik ist in den meisten Patentsystemen der Welt ein gesetzlich und durch die Rechtsprechung sorgfaltig definierter und im Ergebnis einzelfallabhangiger Wissenspool Er ist in der Regel durch positive Bestimmungen durch Ausnahmen dazu und durch Anwendungsbestimmungen bei den Kriterien die auf den Stand der Technik Bezug nehmen definiert Im deutschen Patentgesetz ist der Stand der Technik in 3 PatG durch positive Bestimmungen und Ausnahmen dazu definiert Anwendungsbestimmungen finden sich in 4 PatG Im deutschen Gebrauchsmusterrecht ist der Stand der Technik in 3 GebrMG definiert Diese Regelungen weichen von denen im Patentrecht ab Im osterreichischen Patentgesetz 1970 PatG ist der Stand der Technik in 3 wie im deutschen PatG definiert Im europaischen Patentrecht ist der Stand der Technik in Art 54 EPU genauso wie im deutschen Recht durch positive Bestimmungen definiert 55 nennt Ausnahmen und 56 Anwendungsbestimmungen Das franzosische Patentgesetz folgt in seinen Artikeln 8 bis 10 der gleichen Systematik wie das deutsche und das europaische Patentrecht Das US Patentgesetz wird mit USC 35 USC United States Code angesprochen Im USC 35 finden sich die Bestimmungen zum Stand der Technik in den 102 ff Regelungsgehalt Bedeutung BearbeitenDie Rechtfertigung des Patentrechts liegt in dem Gedanken der Belohnung fur uberdurchschnittliche Bereicherungen der Technik und der Amortisation entsprechender Aufwendungen Deshalb wird die Patentwurdigkeit einer Erfindung anhand des Uberschusses bestimmt den sie gegenuber einem genauer definierten vorherigen Wissensbestand liefert Ausserdem muss auch der rechtliche Konflikt zeitnah eingereichter identischer Patentanmeldungen der mangels Vorveroffentlichung der zwei Anmeldungen untereinander nicht uber den veroffentlichten Wissensstand gelost werden kann aufgehoben werden Zur Erreichung der zwei Ziele oben sind heute in allen grossen Patentsystemen der Welt hierfur zwei Aspekte vorrangig wichtig die Zeitrangssystematik der jungeren auf Patentwurdigkeit zu beurteilenden Patentanmeldungen der Veroffentlichungszeitpunkt technischer Lehren oder der Zeitrang fruher angemeldeter PatenteTechnische Lehren die vor dem Zeitrang der zu beurteilenden Patentanmeldung bekannt geworden sind sind als Stand der Technik definiert und werden im Jargon vorveroffentlichter Stand der Technik genannt Technische Lehren die zwar vor dem Zeitrang der zu beurteilenden Patentanmeldung fur das gleiche Territorium zum Patent angemeldet aber erst spater veroffentlicht worden sind sind auch als Stand der Technik definiert und werden im Jargon nicht vorveroffentlichter Stand der Technik oder nachveroffentlichter Stand der Technik oder manchmal auch nur alteres Recht genannt Eine technische Lehre kann nicht fur sich alleine als zum Stand der Technik gehorig oder nicht klassifiziert werden Vielmehr ist diese Klassifizierung immer nur relativ zu einer zu beurteilenden Patentanmeldung moglich und sinnvoll Vorbemerkung Zeitrang Bearbeiten Der Zeitrang einer Patentanmeldung bestimmt den Stichtag an und ab dem eine Veroffentlichung oder ein Bekanntwerden einer Lehre oder ihre Anmeldung zum Patent nicht mehr als Stand der Technik gegen die Patentanmeldung gilt Hauptartikel Zeitrang Vorveroffentlichter Stand der Technik Bearbeiten Damit eine technische Lehre als vorveroffentlichter Stand der Technik qualifiziert muss sie vor dem Zeitrang der zu beurteilenden Patentanmeldung bekannt geworden sein Dem Bekanntwerden steht gleich dass die Lehre rechtmassig bekannt werden hatte konnen wenn sie z B in einem verkauften Produkt eingebaut war Die kleinste Einheit dabei ist ein Tag Beim Bekanntwerden kommt es im Patentrecht weder auf die Art noch auf den Ort noch auf die Sprache der Veroffentlichung bzw des Bekanntwerdens an Als Veroffentlichung zahlen technische Beschreibungen mundliche Darlegungen oder offenkundige Vorbenutzung eines Produkts Der Ort kann irgendwo auf der Welt sein Die Sprache kann auch eine relativ unbekannte sein Es kommt nicht darauf an ob ein Erfinder tatsachlich einen bestimmten Inhalt kannte Fur die Beurteilung materieller Patentwurdigkeit wird unterstellt dass ein Fachmann im Metier den geltenden Stand der Technik vollstandig kannte Er kann nicht qualitativ wegargumentiert werden Es kann nur gegen seine sachliche Relevanz argumentiert werden Der behauptete und verwendete Stand der Technik muss sowohl dem Inhalt nach als auch den Veroffentlichungsumstanden nach belegt werden Besonders einfach ist dieser Beleg bei veroffentlichten Patentanmeldungen erbringbar denn wegen der amtlichen Veroffentlichung sind sowohl Inhalt als auch Veroffentlichungsdatum zweifelsfrei klar Altere Rechte als Stand der Technik Bearbeiten Nicht selten tritt die Situation ein dass ahnliche oder identische Patentanmeldungen unterschiedlicher oder auch gleicher Inhaber angemeldet werden ohne dass aber die altere schon veroffentlicht ware wenn die jungere angemeldet wird Die altere Anmeldung ist dann nicht vorveroffentlicht gegenuber der jungeren Sie wird aber trotzdem als Stand der Technik gegen die jungere fingiert Dieser nicht vorveroffentlichte Stand der Technik durch altere Rechte wird in den meisten Patentsystemen nur berucksichtigt soweit die Rechte in Konflikt treten also soweit sie das gleiche Territorium betreffen also im Inland und wird oft anders behandelt als vorveroffentlichter Stand der Technik Allgemeines fachmannisches Wissen Bearbeiten Fur einfache Merkmale wird manchmal jenseits konkreter Belege das allgemeine fachmannische Wissen als Stand der Technik angenommen Empirisch gesehen kommt es in zweierlei Qualitaten Zum einen ist es das Hintergrundwissen das ein Fachmann hat und das er ohne Weiteres explizit gegebenen Lehren hinzukombiniert In der PKW Technik konnen dies Aussagen sein wie Es gibt PKW die mit Elektromotor und einem Verbrennungsmotor ausgestattet sind Zum anderen wird damit teilweise auch dasjenige Wissen angesprochen das ein Fachmann in einen Text hineinliest und so als Inhalt des gelesenen Textes ansieht ohne dass es explizit dort aufgefuhrt ist Beispielsweise ist dies zu PKW das Wissen dass ein PKW vier Rader haben kann auch wenn es nicht geschrieben steht Der Unterschied zu oben 1 ist relevant wenn es um das Verstandnis des Inhalts alterer Rechte geht Deren Inhalte durfen nicht systematisch in Kombination mit anderen Inhalten betrachtet werden denn sonst stunde man bei der Bewertung ausserhalb der gesetzlichen Vorgaben gilt als neu wenn sie nicht zum Stand der Technik gehort Wenn allgemeines fachmannisches Wissen ohne Beleg angefuhrt wird kann man dagegen qualitativ zu argumentieren versuchen Ausnahmen Bearbeiten Neuheitsschonfrist Bearbeiten Im Gebrauchsmusterrecht gehort eine Veroffentlichung nicht zum Stand der Technik wenn sie innerhalb von sechs Monaten vor dem Anmeldetag erfolgte und auf den Anmelder selbst zuruckgeht Anders ausgedruckt kann man noch sechs Monate nach der Veroffentlichung der eigenen Erfindung ein Gebrauchsmuster anmelden ohne dass ihm die eigene Verlautbarung als Stand der Technik entgegensteht Im deutschen und europaischen Patentrecht gibt es diese Moglichkeit nicht Das US Recht raumt eine Neuheitsschonfrist von einem Jahr gegenuber der eigenen Verlautbarung ein Vertraulichkeitsvereinbarung Bearbeiten Eine Verlautbarung der Erfindung einem Dritten gegenuber vor ihrer erstmaligen Anmeldung zum Patent wurde a priori als Stand der Technik gelten Wenn die Verlautbarung aber unter einer Geheimhaltungsverpflichtung englisch non disclosure agreement NDA erfolgt qualifiziert sie nicht als Stand der Technik Auf diese Weise ist es dem Erfinder moglich mit anderen betreffend seine Erfindung zu kooperieren und sich daruber auszutauschen bevor sie angemeldet wird ohne dass dies als Stand der Technik gegen ihn zahlt Missbrauch Bearbeiten Auch eine missbrauchliche Veroffentlichung der Erfindung zum Nachteil des Anmelders bleibt ausser Betracht wenn sie nicht fruher als sechs Monate vor dem Anmeldetag der Erfindung erfolgte Relevanz fur Patentwurdigkeit BearbeitenIn allen grossen Patentsystemen der Welt muss eine zur Patentierung beantragte Erfindung neu und erfinderisch gegenuber dem Stand der Technik sein Kriterium Neuheit Bearbeiten Fur das Kriterium der Neuheit wird sowohl der vorveroffentlichte als auch der nicht vorveroffentlichte Stand der Technik herangezogen Hauptartikel Neuheit Kriterium Erfinderische Tatigkeit Bearbeiten Fur das Kriterium der erfinderischen Tatigkeit schreiben die einschlagigen Regelungen vor nur den vorveroffentlichten Stand der Technik heranzuziehen nicht aber den nicht vorveroffentlichten Hauptartikel erfinderische Tatigkeit Kriterium Einheitlichkeit Bearbeiten Ein Patent kann nur eine Erfindung schutzen Wenn in einer Patentanmeldung mehrere unabhangige Patentanspruche stehen werden diese als eine Erfindung angesehen und sind damit zulassig wenn fur beide in gleicher Weise gegenuber dem Stand der Technik argumentiert werden kann Wenn dagegen der Stand der Technik es erfordert fur die unterschiedlichen Patentanspruche unterschiedlich zu argumentieren werden sie als unterschiedliche Erfindungen angesehen und sind zusammen nicht zulassig Eine muss dann gestrichen werden und kann dann ggf in einer Teilanmeldung weiterverfolgt werden Auslegung Bearbeiten Der Stand der Technik kann auch fur das Verstandnis der Angaben in der Patentanmeldung selbst relevant werden Immer wieder kommt es vor dass Begriffe nicht fur sich alleine verstanden werden konnen Dann ist zunachst der Gesamtgehalt der Patentanmeldung zur Interpretation des Begriffs heranzuziehen Wenn dann immer noch Fragen offenbleiben kann auf den Stand der Technik Bezug genommen werden Relevanz fur Schutzbereich BearbeitenAuslegung Bearbeiten Es gilt das Gleiche wie weiter oben bei Auslegung Deutsches Verletzungsrecht Formsteineinwand Bearbeiten Im Bereich der identischen Patentverletzung muss der Verletzungsrichter das Patent so akzeptieren wie es vom Patentamt oder dem Patentgericht erteilt oder aufrechterhalten wurde Er darf nicht entscheiden dass das Patent gegenuber dem Stand der Technik nichtig ist Wenn dagegen Patentverletzung im Bereich der Aquivalenz argumentiert wird ist er nicht an einen Erteilungsbeschluss gebunden Er kann dann entscheiden dass die aquivalent argumentierte Ausfuhrungsform gegenuber dem Stand der Technik keine patentfahige Erfindung ist und damit die Patentverletzung verneinen Einzelheiten BearbeitenEigene Verlautbarung Bearbeiten Auch die eigene Verlautbarung wird in den meisten Patentsystemen zum Stand der Technik gezahlt Hierzu gehoren das deutsche und das europaische Einige Patentsysteme gewahren allerdings die o g Neuheitsschonfrist Deutsches Gebrauchsmusterrecht Bearbeiten Europaweit sind viele materielle Patentregelungen vereinheitlicht auch die zum Stand der Technik Das deutsche Gebrauchsmusterrecht aber hat einige Besonderheiten auch betreffend den geltenden Stand der Technik Die schriftlichen Vorveroffentlichungen sind relevant wie im Patentrecht Die offenkundigen Vorbenutzungen sind aber anders als im Patentrecht nur relevant soweit sie im Inland erfolgten Recherche Bearbeiten Eine Patentrecherche zum jeweiligen Stand der Technik etwas in der Datenbank STN International ermoglicht vor Anmeldung die Einschatzung einer Erfindung als patentfahige Neuheit In den patentamtlichen Prufungsverfahren recherchieren die Patentprufer den Stand der Technik und teilen das Ergebnis dem Anmelder mit Einsprechende oder Nichtigkeitsklager gegen ein Patent konnen Privatrecherchen durchfuhren und aufgefundenes Material ihrerseits dem Patentamt mitteilen Beibringungspflicht Bearbeiten Das amerikanische Patentrecht verpflichtet den Anmelder von sich aus Stand der Technik der ihm bekannt geworden ist dem Patentamt mitzuteilen IDS invention disclosure statement Im deutschen und europaischen Patentrecht konnen die Amter den in Parallelverfahren bekannt gewordenen Stand der Technik anfordern Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Stand der Technik Patentrecht amp oldid 214192759