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Der Prufungsantrag englisch examination request ist ein im Patenterteilungsverfahren beim Deutschen Patent und Markenamt DPMA bzw beim Europaischen Patentamt EPA notwendiger und auch im Verfahren nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag Patent Cooperation Treaty PCT moglicher Antrag an das zustandige Amt damit dieses die Prufung einer Patentanmeldung auf die Erfordernisse fur die Patentierung beginnt und durchfuhrt Inhaltsverzeichnis 1 Uberblick 2 Wirkung des Prufungsantrags 3 Einzelheiten 3 1 Verfahren beim DPMA Rechtsgrundlage 3 2 Verfahren beim EPA Rechtsgrundlage 3 3 PCT Verfahren Rechtsgrundlage 3 4 Andere Lander 4 Siehe auch 5 EinzelnachweiseUberblick BearbeitenDamit auf eine Erfindung ein Patent erteilt werden kann mussen nach Einreichung einer entsprechenden Patentanmeldung am zustandigen Amt zunachst der fur sie geltende Stand der Technik ermittelt werden und dann die Erfordernisse fur die Patentierung auch im Hinblick auf den zuvor recherchierten Stand der Technik gepruft werden Die amtliche Prufung nach der Recherche muss durch den Prufungsantrag angestossen werden Er ist gebuhrenpflichtig Im rechtlichen Sinn sind Prufungsantragstellung und Gebuhrenzahlung hierfur unterschiedliche Vorgange Im Jargon meint man aber meistens beides miteinander wenn von Prufungsantragstellung die Rede ist Ohne Gebuhrenzahlung gilt der Prufungsantrag als nicht gestellt Wirkung des Prufungsantrags BearbeitenMit dem Prufungsantrag wird das Prufungsverfahren im engeren Sinne angestossen Es endet durch Beschluss der zustandigen Stelle oder wegen Rucknahme der Anmeldung anders im PCT Verfahren siehe unten Das auf einen wirksamen Prufungsantrag hin durchzufuhrende Prufungsverfahren umfasst den Erlass von Bescheiden im Ermessen der zustandigen Stelle und notigenfalls die Anberaumung einer Anhorung bzw mundlichen Verhandlung sowie die Beschlussfassung der zustandigen Stelle Auf den Prufungsantrag hin wird am zustandigen Amt der fur die Anmeldung zustandige Prufer die Anmeldung auf alle fur die Patentierbarkeit einer Anmeldung geltenden Erfordernisse hin uberprufen und das Ergebnis dem Anmelder in Form eines erwiderbaren Bescheids Prufungsbescheid oder eines Beschlusses schriftlich mitteilen Wenn im Verfahren beim DPMA vorher kein Rechercheantrag gestellt war oder allgemein ein gestellter Rechercheantrag noch nicht abgearbeitet war muss die Recherche jetzt durchgefuhrt werden Die Prufung umfasst eher formliche Kriterien wie Klarheit der Anmeldung aber wesentlich auch die Uberprufung der geltenden Patentanspruche dahingehend ob sie gegenuber dem zuvor recherchierten Stand der Technik eine materiell patentfahige Erfindung beschreiben Der erste Prufungsbescheid auf den Prufungsantrag hin kann wegen der notigen Wahrung des Grundsatzes des rechtlichen Gehors kein Zuruckweisungsbeschluss sein Ein sofortiger antragsgemasser Erteilungsbeschluss ist dagegen moglich wenngleich dies in der Praxis selten vorkommt Von Stellung des Prufungsantrags bis Erhalt des ersten Prufungsbescheids konnen wenige Wochen vergehen oder auch einige Jahre regelmassig einige Monate Wenn fur eine deutsche Patentanmeldung der Prufungsantrag gleich mit der Anmeldung gestellt wird ist das Patentamt gehalten soll den ersten Prufungsbescheid einschliesslich des Rechercheergebnisses binnen acht Monaten zu fertigen und das Ergebnis dem Anmelder mitzuteilen Ein ubersandter Prufungsbescheid setzt in der Regel eine Frist binnen derer der Anmelder qualifiziert zu antworten hat Einzelheiten BearbeitenVerfahren beim DPMA Rechtsgrundlage Bearbeiten Das deutsche Verfahrensrecht erlaubt es den Rechercheantrag und den Prufungsantrag gleichzeitig mit der Einreichung der deutschen Patentanmeldung oder erst spater miteinander oder nacheinander zu stellen 1 Wird der Prufungsantrag ohne vorherigen Rechercheantrag gestellt gilt letzterer als mitgestellt Der Prufungsantrag also mittelbar auch der Rechercheantrag muss bis spatestens sieben Jahre nach dem Anmeldetag der Patentanmeldung gestellt werden sonst gilt die Patentanmeldung als zuruckgenommen Auch Dritte konnen den Prufungsantrag stellen mussen dann aber auch die Gebuhr hierfur bezahlen Der Prufungsantrag kann nicht zuruckgenommen werden Die amtliche Gebuhr fur den Rechercheantrag betragt 300 Stand Januar 2019 fur den spateren Prufungsantrag 150 Stand Januar 2019 wenn beide gleichzeitig gestellt werden insgesamt 350 Stand Januar 2019 Verfahren beim EPA Rechtsgrundlage Bearbeiten Im Verfahrensrecht beim EPA wird die Recherche nicht eigens beantragt da dies schon im ursprunglich eingereichten Erteilungsantrag enthalten ist Aber die fur die Recherche fallige Gebuhr muss gleich anfanglich gezahlt werden 2 Der Prufungsantrag kann demgegenuber verfahrensabhangig spater gestellt werden 3 Die amtliche Gebuhr fur den Prufungsantrag betragt 1 635 Stand Januar 2019 PCT Verfahren Rechtsgrundlage Bearbeiten Das Verfahrensrecht unter dem PCT erfordert es gleichzeitig mit der Einreichung der internationalen Patentanmeldung den Rechercheantrag zu stellen und die hierfur fallige Gebuhr zu zahlen 4 Der Antrag auf internationale vorlaufige Prufung kann demgegenuber einige Monate spater gestellt werden 5 Er muss aber nicht gestellt werden Die Prufung im PCT Verfahren kann nicht zur Patenterteilung fuhren sie endet mit einem gutachtlich zu verstehenden Ergebnis Andere Lander Bearbeiten Grundsatzlich ist der Prufungsantrag nur in Patentsystemen zu stellen die die Prufung einer Patentanmeldung vorsehen nicht z B Frankreich Deutschland erlaubt es bis zu sieben Jahre mit der Stellung des Prufungsantrages zu warten In Japan und China sind es drei Jahre Siehe auch BearbeitenRechercheantragEinzelnachweise Bearbeiten siehe 43 PatG fur den Rechercheantrag und 44 PatG fur den Prufungsantrag siehe Art 78 und R 17 2 EPU fur die Recherche siehe Art 94 1 und R 70 ff EPU fur den Prufungsantrag siehe Art 15 PCT und R 16 in der Ausfuhrungsordnung zum PCT fur die Recherche siehe Art 31 PCT und R 58 in der Ausfuhrungsordnung zum PCT fur den Prufungsantrag Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Prufungsantrag amp oldid 230129919