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Bei den Obligationen des Konigreichs Westphalen handelte es sich um eine Serie von Zwangsanleihen des Konigreichs Westphalen ab 1808 Da diese auch zur Bezahlung staatlicher Forderungen verwendet werden konnten hatten sie auch den Charakter von Bargeld und sind fruhe Vorformen des Papiergeldes Obligation Konigreich Westphalen von 1808Erganzungsanleihe von 1810Kupons Inhaltsverzeichnis 1 Hintergrund 2 Die erste Zwangsanleihe 3 Die zweite Zwangsanleihe 4 Die dritte Zwangsanleihe 5 Abwertung und Spekulation 6 Literatur 7 Weblinks 8 EinzelnachweiseHintergrund BearbeitenDas Konigreich Westphalen entstand 1807 nach dem Frieden von Tilsit Einerseits sollte es genauso wie das Grossherzogtum Berg und das Grossherzogtum Frankfurt ein napoleonischer Musterstaat sein in dem Verwaltung und Staat nach franzosischem Vorbild modernisiert wurde andererseits war es machtpolitisch ein Satellitenstaat des franzosischen Kaiserreiches Napoleon Bonaparte setzte seinen jungeren Bruder Jerome Bonaparte als Konig ein Als bimetallische Wahrung wurde der franzosische Franc eingefuhrt Die Finanzen des Konigreiches wurden durch standige Kontributionen an Frankreich zerruttet und dadurch dass Napoleon und Jerome einen Grossteil der einst steuerpflichtigen Guter als Apanagen franzosischen Offizieren uberliessen Auch stand Finanzminister Jean Baptiste Moise Jollivet vor der Herausforderung dass die Verwaltungsorganisation und das Steuerrecht in der Vielzahl der Vorgangerterritorien zersplittert waren Die erste Zwangsanleihe BearbeitenDie Finanzlage vieler europaischer Staaten war aufgrund der Napoleonischen Kriege zerruttet Die Bereitschaft von Anlegern Staatsanleihen zu zeichnen war durch die schlechten Erfahrungen mit den Assignaten und der massiv gestiegenen Anzahl von Emissionen die unter anderem zum Osterreichischen Staatsbankrott von 1811 fuhren sollten gering Dies galt insbesondere fur den neuen Staat dessen Zukunft nicht absehbar war Der Staatsrat legte daher den Reichsstanden des Konigreichs Westphalen eine Vorlage zur Einfuhrung einer Zwangsanleihe uber 20 Millionen Franken vor die am 17 Juli 1808 von den Standen gebilligt wurde Mit koniglichem Dekret vom 19 Oktober 1808 wurde diese Vorlage zum Gesetz 1 Alle Untertanen mussten eine Vermogenserklarung abgeben bei fehlender oder falscher Erklarung durften die Behorden schatzen die Grundlage der Pflicht zur Zeichnung wurde Jede Obligation hatte einen Nennwert von 200 Franken Vermogen Zeichnungsvolumen Zeichnungsbetrag5 000 bis 10 000 Franken eine halbe Obligation 100 Franken10 000 bis 20 000 Franken eine ganze Obligation 200 Frankenvon 20 000 bis 40 000 Franken zwei Obligationen je weitere angefangene 20 000 Franken eine zusatzliche Obligation a 200 FrankenHochstbetrag ab 180 000 Franken 100 Obligationen 20 000 FrankenUm einen Anreiz zu geben die Anleihen schnell zu zeichnen war der Zinssatz nach Datum der Zeichnung gestaffelt Fur Zahlungen vor dem 1 Januar 1809 betrug der Zinssatz 6 bei Zahlung bis zum 1 Juli 1809 nur noch 5 jahrlich bei spaterer Zahlung vom 1 Januar 1810 an 4 diejenigen Zahlungspflichtigen die nicht freiwillig zahlten erhielten 3 Die Zinsen wurden quartalsweise bar gezahlt Jedes Jahr sollte ein Tranche zur Tilgung ausgelost werden Anstelle einer Barauszahlung konnten die Kupons auch zur Begleichung von Personensteuern verwendet werden Hierdurch erhielten die Papiere eine rudimentare Papiergeldfunktion die in den folgenden Anleihen ausgebaut wurde Die zweite Zwangsanleihe BearbeitenDie erste Zwangsanleihe erbrachte nur knapp die Halfte der geplanten Summe Mit Dekret vom 1 Dezember 1810 wurde eine zweite Zwangsanleihe diesmal mit einem Zielvolumen von 10 Millionen Franken verordnet 2 Neu war dass nun feste Ruckzahlungstermine bestimmt war drei Tranchen zum 1 Marz der Jahre 1812 1813 und 1814 Vor allem aber konnten diese Obligationen zusatzlich fur die Zahlungen bei der Ablosung von Grundlasten und Diensten verwendet werden Der Finanzmangel des Staates erlaubte bald nicht einmal mehr die Bezahlung der falligen Zinsen Um diese zu begleichen wurden mit Dekret vom 17 Mai 1811 Schatzscheine zur Bezahlung der Zinsen ausgegeben 3 Diese und gemass dem Dekret vom 2 Februar 1812 die am 1 Marz 1812 falligen Obligationen der zweiten Anleihe konnten nun auch fur die Bezahlung des Kaufpreises von Kloster und Domanengutern und fur die Halfte der Kautionen verwendet werden 3 Die Sakularisation der Kloster war eine wesentliche Einnahmequelle der napoleonischen Staaten Die dritte Zwangsanleihe BearbeitenEine dritte und letzte Anleihe in Hohe von 5 Millionen Franken wurde mit Dekret vom 12 Juni 1812 gefordert 4 Wieder wurden feste Ruckzahlungstermine 1 August 1815 und 1 Oktober 1816 versprochen Auch bei dieser dritten Anleihe war die Nutzung beim Kauf von Domanen und bei der Ablosung vorgesehen Abwertung und Spekulation BearbeitenWeiterhin fehlten der Staatskasse die Mittel um fallige Zahlungen zu leisten Die anderen Staatsanleihen ausser den hier beschriebenen Zwangsanleihen wurden mit Dekret vom 28 Juni 1812 5 auf ein Drittel Kapital und Zinsen reduziert Erneut wurde Schatzscheine zur Begleichung der falligen Kupons ausgegeben Mit Dekret vom 20 Januar 1813 wurde festgelegt dass alle Zinskupons fur samtliche an den Staat zu leistenden Abgaben verwendet werden konnten 6 Damit hatte sich der Papiergeldcharakter der Kupons und der Schatzscheine verstarkt Die Entlastung der Staatskasse blieb jedoch aus da diejenigen Einnahmen die mit Papier statt mit Geld bezahlt wurden der Staatskasse naturlich fehlten Die Obligationen notierten auf dem Markt weit unter Pari Damit bestand die Moglichkeit fur Spekulanten diese Obligationen die Kupons und die Schatzscheine mit hohen Abschlagen aufzukaufen und damit staatliche Domanen und ehemalige Klosterguter zu kaufen Bei Versteigerungen von Domanen wurde gemass Dekret vom 9 Januar 1813 der Kaufpreis zu einem Drittel in bar in Zwangsobligationen und in Schatzscheinen gefordert 7 Letztlich war diese Spekulation nicht erfolgreich Nach der Auflosung des Konigreichs Westphalen nach der Volkerschlacht bei Leipzig 1813 regelte Kurfurst Wilhelm I mit der Restitutionsverordnung vom 14 Januar 1814 dass alle Domanenverkaufe des Konigreichs Westphalen nichtig seien 8 Aber auch diejenigen die die Anleihen behalten hatten gingen leer aus Mit kurfurstlicher Verordnung vom 19 August 1814 wurden diese fur verfallen erklart Lediglich ein Drittel der falligen Kupons wurden noch bezahlt 9 Literatur BearbeitenAndreas Kaiser Das Papiergeld des Kurfurstentums Hessen Methoden staatlicher Schuldenaufnahme im 19 Jahrhundert 2003 Seite 27 31 online PDF 1 4 MB H Jacobson Welche rechtliche Anspruche haben die Besitzer der aus den Zwangsanleihen des ehemaligen Konigreichs Westphalen herruhrenden Obligationen an die betheiligten Staaten 1842 online Die Obligationen der Zwangsanleihen Jeromes Fachbeitrag PDF 878 kB Weblinks Bearbeiten nbsp Commons Obligationen des Konigreichs Westphalen Sammlung von Bildern Videos und 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