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Die legis actio per manus iniectionem Vollstreckung durch Handanlegen war ein altziviler Spruchformelprozess aus der fruh republikanischen Zeit der Legisaktionen Sie dient der Vollstreckung in die Person in Zwangsvollstreckungsverfahren korperliche Haftung Rechtsgrunde fur die Verhaftung waren leistungsgestorte Rechtsgeschafte oder auch strafbare Handlungen Delikte Die gesetzliche Grundlage fur das Verfahren bildete das fur romische Burger geltende Schuldrecht ius civile Normiert war sie im Zwolftafelgesetz Inhaltsverzeichnis 1 Verfahren 2 Haftungsumstande 3 Quelle 4 LiteraturVerfahren BearbeitenBevor der Prator dem Glaubiger ein Zugriffsrecht addictio auf den Schuldner zugestehen konnte musste ein gerichtliches Verfahren uber den Streitgegenstand vorgeschaltet gewesen sein Das Urteil wurde nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen vollstreckbar wenn der Verurteilte die Moglichkeit zur Begleichung der Forderung hat verstreichen lassen War die Forderung noch nicht beziffert wurde der Streitwert in einem Schatzverfahren abirtium liti aestimandae ermittelt Ein uberfuhrter Dieb furtum nec manifestum konnte seine Verhaftung dadurch abwenden dass er die Sache herausgab und zusatzlich eine Geldbusse entrichtete Eines vorangegangenes Gerichtsverfahren bedurfte es nicht wenn die Taterschaft des Delinquenten zweifelsfrei war wenn der Dieb beispielsweise auf frischer Tat angetroffen worden war furtum manifestum Der Verantwortliche wurde nach Ablauf der Monatsfrist durch den Prozessgegner vor den Prator geladen in ius vocatio Dieser Vorladung hatte der Schuldner Folge zu leisten da ihm ansonsten die zwangsweise Vorfuhrung drohte Der Anspruchsteller leitete das Zwangsvollstreckungsverfahren formlich ein indem er die Hand an den zahlungsunfahigen Schuldner legte und die vorgegebene Spruchformel aufsagte Konnte der Schuldner sich nicht entlasten nachdem einer oder mehrere Dritte die Zahlung zunachst vorgestreckt oder sich an seiner Stelle fur den doppelten Streitwert verburgt vindex hatten liess der Prator den personlichen Zugriff vollziehen Dem Formalakt der Handauflegung konnte der Schuldner mit einer formlichen Gegenrede nicht mehr begegnen da er im vorausgegangenen Verfahren schuldig gesprochen war Einwendungen konnten nur noch berechtigte Dritten erheben indem sie durch rituelles Wegschlagen der Hand manum depellere und mit formeller Gegenrede ihre Einwendungen geltend machten Voraussetzung war die Gleichwertigkeit der Beteiligten in ihrer rechtsausubenden Funktion Ein Grundbesitzer vindex konnte somit fur einen anderen Grundbesitzer auftreten Rechtsfolge war dass der Schuldner bei nachweislich ungerechtfertigter Einrede litiskreszenz neben seiner Person nunmehr mit der doppelten Summe crescit in duplum des zuvor festgesetzten Streitwerts haftete Eine erneute Interzession eines Dritten war hierauf nicht mehr moglich Die Regelung diente der Warnung vor unberechtigtem Prozessgebaren Die Vollstreckung selbst gestaltete sich so dass der Glaubiger den Schuldner in Privathaft nahm und ihn 60 Tage lang festhielt Wahrend dieser Frist konnte sich der Verurteilte auslosen lassen Kam eine Einigung daruber nicht zustande musste der Festgehaltene an drei aufeinander folgenden Markttagen auf das Forum vor den Prator gefuhrt werden um durch die offentliche Auslobung des Losegelds jedem die Moglichkeit zu geben einen Freikauf vorzunehmen Hatte sich am dritten Markttag kein Ausloser gefunden durfte der Verurteilte getotet oder als Sklave ins Ausland trans tiberim verkauft werden Hatten mehrere Glaubiger einen Haftungsanspruch gegenuber der Person wurde der Verkaufserlos entsprechend aufgeteilt Die Totung und deren Art und Weise durch korperliche Zergliederung Zerhauen und Verteilung an die Glaubiger gelten in der Forschung als unglaubwurdig da damit ein finanzieller Totalausfall fur den oder die Glaubiger einhergegangen ware Wahrscheinlicher ist dass derartige Ankundigungen als Druckmittel gegen den verurteilten Schuldner verwendet wurden Es ist davon auszugehen dass die Vorgehensweise des Zerhauens das Rohkupfer meint welches als Zahlungsmittel fur die Auslosung verwendet werden konnte Versklavung und gegebenenfalls die Totung des Schuldners wurden spatestens seit der Lex Potelia um 326 v Chr als obsolet angesehen Die Personalexekution fuhrte seither in eine Schuldknechtschaft die bis zur Abarbeitung der gerichtlich festgesetzten Summe andauerte Haftungsumstande BearbeitenForderungen die aus rechtswidrigen Handlungen Delikten entstanden waren waren nicht vererblich Richtete sich der deliktische Anspruch gegen eine Person die sich in der rechtlichen Gewalt eines Dritten befunden hatte musste ein gesondertes Verfahren actio noxalis vorgeschaltet werden Der Gewalthaber wurde vor die Wahl gestellt entweder den Tater aus seiner Unfreiheit zu entlassen und damit formell auszuliefern noxae dedito oder alternativ an seiner Stelle die Tilgung der Schuld zu ubernehmen Quelle BearbeitenGaius Institutiones 3 189 4 21 25 Literatur BearbeitenMax Kaser Das Romische Privatrecht 2 Auflage C H Beck Munchen Wurzburg 1971 ISBN 3 406 01406 2 S 145 165 Max Kaser Karl Hackl Das Romische Zivilprozessrecht Verlag C H Beck Munchen 1996 zweite Auflage ISBN 3 406 404901 S 131 145 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Legis actio per manus iniectionem amp oldid 237042009