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Kompetenzkonflikt bezeichnet einen Zustandigkeitsstreit zwischen zwei oder mehr staatlichen Stellen Erklaren sich beide Stellen in derselben Sache fur zustandig spricht man von einem positiven Kompetenzkonflikt erklaren sich beide fur unzustandig von einem negativen 1 Deutschland Bearbeiten Hauptartikel Gerichtsorganisation in Deutschland Die Zustandigkeit der Gerichte richtet sich nach dem Gerichtsverfassungsrecht Mit Grundung des Deutschen Reichs trat das Gerichtsverfassungsgesetz in Kraft Gem 17 Abs 1 GVG in der Fassung von 1879 entschieden die Gerichte uber die Zulassigkeit des Rechtswegs 2 Gem 17 Abs 2 GVG konnte jedoch die Landesgesetzgebung die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehorden oder Verwaltungsgerichten uber die Zulassigkeit des Rechtswegs besonderen Behorden ubertragen Derartige Kompetenzgerichtshofe bestanden bis 1945 in Bayern bis 1981 3 Sofern die Zulassigkeit des Rechtswegs bereits durch rechtskraftiges Urteil eines Gerichts feststand ohne dass zuvor auf die Entscheidung der besonderen Behorde angetragen war blieb die Entscheidung des Gerichts massgebend 17 Abs 2 Nr 4 GVG 1991 wurde die Rechtswegfrage neu geregelt 4 Seitdem entscheidet das erstinstanzlich angerufene Gericht verbindlich uber den zu ihm beschrittenen Rechtsweg Andere Gerichte sind an diese Entscheidung gebunden 17a Abs 1 Abs 5 GVG Landesrechtliche Vorbehalte uber die Errichtung von Kompetenzkonfliktsgerichten sind entfallen weil die Moglichkeit von Kompetenzkonflikten nicht mehr besteht Entsprechendes gilt innerhalb desselben Gerichtszweigs fur Arbeits Verwaltungs Sozial und Finanzgerichte bei Fragen der sachlichen oder ortlichen Zustandigkeit 5 Im Ubrigen entscheidet innerhalb desselben Gerichtszweigs grundsatzlich das im Rechtszug nachsthohere Gericht 6 7 Zustandigkeitsfragen im Bereich der Verwaltungsbehorden werden im Verwaltungsweg von gemeinsam ubergeordneten Behorden entschieden 8 Im Sozialrecht kann der zuerst angegangene Leistungstrager vorlaufige Leistungen erbringen 43 SGB I Osterreich BearbeitenNach Art 138 des Bundes Verfassungsgesetzes hat der Verfassungsgerichtshof die Funktion eines Kompetenzgerichtshofs bei Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten und Verwaltungsbehorden zwischen ordentlichen Gerichten und Verwaltungsgerichten oder dem Verwaltungsgerichtshof sowie zwischen dem Verfassungsgerichtshof selbst und allen anderen Gerichten zwischen dem Bund und einem Land oder zwischen den Landern untereinander 9 Fur Kompetenzkonflikte zwischen verschiedenen Gebietskorperschaften oder zwischen Gerichten und Verwaltungsbehorden war zuvor das Reichsgericht zustandig Einzelnachweise Bearbeiten Georg Lemmer Kompetenzkonflikt Handworterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte abgerufen am 24 Marz 2023 17 GVG in der Fassung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27 Januar 1877 in Kraft getreten am 1 Oktober 1879 1 Aufhebungsgesetz 6 April 1981 GVBl S 85 BayLT Drs 9 3645 S 5 f Fritz Ostler Der Bayerische Gerichtshof fur Kompetenzkonflikte Ein Nachruf BayVBl 1981 S 647 f etwa 125 Entscheidungen letzte vom 28 November 1974 Gesetz zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Viertes Gesetz zur Anderung der Verwaltungsgerichtsordnung 4 VwGOAndG vom 17 Dezember 1990 BGBl I S 2809 Entwurf und Begrundung BT Drs 11 7030 48 Abs 1 ArbGG 83 VwGO 98 SGG 70 FGO 36 ZPO 14 19 StPO 53 VwGO 58 SGG 39 FGO zum Vorrang der bindenden Verweisung siehe etwa BVerwG Beschluss vom 27 Juni 2013 8 AV 2 12 Memento des Originals vom 5 August 2018 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www jurion de zur ortlichen Zustandigkeit 3 Abs 2 VwVfG vgl Robert Walter Probleme der Kompetenzgerichtsbarkeit des Verfassungsgerichtshofes bei Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten und Verwaltungsbehorden Manz sche Verlags und Universitatsbuchhandlung 1963 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Kompetenzkonflikt amp oldid 232160886