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Ein Hausgewerbetreibender ist eine selbstandig tatige naturliche Person die in eigener Arbeitsstatte im Auftrag und fur Rechnung von Gewerbetreibenden gemeinnutzigen Unternehmen oder offentlich rechtlichen Korperschaften gewerblich arbeitet auch wenn er Roh oder Hilfsstoffe selbst beschafft oder vorubergehend fur eigene Rechnung tatig ist Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Inhalt 3 Abgrenzung 4 Sozialrechtlicher Hintergrund 5 Literatur 6 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenDiese Legaldefinition aus 12 Abs 1 SGB IV erlaubt zumindest temporar auch eine Tatigkeit fur eigene Rechnung Arbeitsmittel durfen Hausgewerbetreibende selbst beschaffen und werden uberwiegend nicht vom Auftraggeber bereitgestellt Hausgewerbetreibende gehoren nicht zu den Arbeitern weil sie eine selbstandige Tatigkeit ausuben Hausgewerbetreibende nehmen eine Mittelstellung zwischen den unselbstandigen Arbeitnehmern und den fur eigene Rechnung tatigen Gewerbetreibenden ein da sie zwar einerseits in personlicher Selbstandigkeit ein Gewerbe betreiben andererseits jedoch dabei vom Auftraggeber wirtschaftlich abhangig sind 1 Dessen ungeachtet sind Hausgewerbetreibende als Unternehmer anzusehen 2 Inhalt BearbeitenHausgewerbetreibende arbeiten nach 2 Abs 2 HAG in eigener Arbeitsstatte eigene Wohnung oder Betriebsstatte mit nicht mehr als zwei fremden Hilfskraften oder Heimarbeitern im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern Sie durfen Waren herstellen bearbeiten oder verpacken wobei der Hausgewerbetreibende selbst wesentlich mitarbeitet jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden uberlasst Hausgewerbetreibende durfen nur fremde Hilfskrafte beschaftigen jedoch keine Familienangehorigen Es gelten im Wesentlichen die Regeln fur Heimarbeiter Abgrenzung BearbeitenHausgewerbetreibende unterscheiden sich nach 12 Abs 2 SGB IV von den Heimarbeitern die stets als Beschaftigte eines Arbeitgebers gelten und denen Arbeitsmittel von ihren Auftraggebern zur Verfugung gestellt werden Heimarbeiter durfen lediglich Familienangehorige beschaftigen Im Vergleich zu anderen Erwerbstatigkeiten besteht fur Hausgewerbetreibende ein gewisses unternehmerisches Risiko aber nur eine eingeschrankte Selbstandigkeit Selbstandige arbeiten auf eigene Rechnung Heimarbeiter sind abhangig Beschaftigte Ein Hausgewerbetreibender kann durchaus Hilfskrafte beschaftigen und fur mehrere Auftraggeber arbeiten Seine Tatigkeit kann er frei planen Sozialrechtlicher Hintergrund BearbeitenIn der Gesetzlichen Rentenversicherung sind nur bestimmte Gruppen von Selbstandigen pflichtversichert dazu gehoren u a die Hausgewerbetreibenden 2 Satz 1 Nr 6 SGB VI In den anderen Zweigen der Sozialversicherung Krankenversicherung Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung besteht fur diesen Personenkreis keine gesetzliche Versicherungspflicht Literatur BearbeitenLiteratur uber Hausgewerbetreibender im Katalog der Deutschen NationalbibliothekEinzelnachweise Bearbeiten Achim Pilatus Heinz Schweda Selbstandige 1993 S 13 Klaus Schmidt Wolfgang Koberski Barbara Tiermann Angelika Wascher Heimarbeitsgesetz Kommentar 1998 2 Rz 27 ISBN 978 3406427442Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Hausgewerbetreibender amp oldid 238031585