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Das Gulathingslov gilt als die alteste uberlieferte Gesetzessammlung Norwegens Inhaltsverzeichnis 1 Historischer Versammlungsort und Gultigkeitsgebiet des Gulathings 2 Entstehung und Uberlieferung 3 Datierungen der ersten Niederschrift 4 Inhaltliches 4 1 Allgemeines 4 2 Spezielle Regelungen 5 Siehe auch 6 Fussnoten 7 Literatur 8 WeblinksHistorischer Versammlungsort und Gultigkeitsgebiet des Gulathings Bearbeiten nbsp Zustandigkeitsbereich des Gulathings nbsp Denkmal zur 1000 Jahrsfeier des Gulathings Der Platz auf dem das Gulathing stattfand ist nicht genau bekannt aber er lag innerhalb der heutigen Kommune Gulen am Gulafjord ein kleiner Fjord unmittelbar sudlich des Sognefjordes Man vermutet dass das Thing zunachst in Eivindvik spater ein paar Kilometer ostlich in Flolid abgehalten wurde Das Gulathing war ein Thingverband dem nach Aussage des Gulathingslov das Hordafylke das Rygjafylke das Firdafylke das Sygnafylke das Egdafylke und die Bonden 1 von Sunnmore angehorten Unter Magnus lagabaetir 1238 1280 kamen noch Valdres og Hallingdal und Setesdal hinzu 1274 liess Konig Magnus lagabaetir sein grosses Gesetzeswerk vom Allthing verabschieden welches das Gulathingslov als Gesetzessammlung abloste wahrend das Gulathing als regelmassige Stammesversammlung und Schiedsveranstaltung anhand der neuen Gesetze erhalten blieb Kurz vor 1300 wurde das Gulathing nach Bergen verlegt 1604 war unter Christian IV das Gulathing im Gesetz auch terminologisch zum Bergen Lagting 1797 wurde es schliesslich vollig aufgehoben Entstehung und Uberlieferung BearbeitenDie islandische Tradition geht davon aus dass kurz vor 930 der weise Ulfjotur nach Norwegen geschickt wurde um von dort das Gesetz uber die Thingordnung zu studieren Nach drei Jahren sei er mit einer ausfuhrlichen Gesetzessammlung mit Anpassungen an die Gegebenheiten Islands zuruckgekehrt und damit erster Gesetzessprecher Islands geworden 2 Dies setzt eine schon weit ausgebildete Rechtstradition zu dieser Zeit in Norwegen voraus In der Egils saga wird das Gericht des Gulathings zur Zeit von Erich Blutaxt kurz beschrieben En thar er domurinn var settur var vollur slettur og settar nidur heslistengur i vollinn i hring en logd um utan snaeri umhverfis voru thad kollud vebond En fyrir innan i hringinum satu domendur tolf ur Firdafylki og tolf ur Sygnafylki tolf ur Hordafylki thaer thrennar tylftir manna skyldu thar daema um mal manna Arinbjorn red thvi hverjir domendur voru ur Firdafylki en THordur af Aurlandi hverjir ur Sogni voru voru their allir eins lids Am Platze des Gerichtshofs war eine ebene Flache und rings um das Feld waren Haselstangen gesteckt Im Kreise herum war aber eine Schnur gezogen Man nannte dies die Gerichtsschranken Innerhalb des Kreises sassen die Richter zwolf aus Firdir und zwolf aus Sogn ferner zwolf aus dem Bezirk Hordaland Diese drei Dutzend Manner sollten dort den Rechtsfall schlichten Arinbjorn hatte die Richter aus Firdir bestimmt und THordur aus Aurland die aus Sogn Alle bildeten eine Partei Egils saga Kap 57 In der deutschen Ubersetzung von Felix Niedner Kap 56 Manche Vorschriften des norwegischen Gulathings gehen bis in die Zeit vor Harald Harfagre ca 852 933 zuruck In der spateren Uberlieferung wurde das fertiggestellte vollstandige Rechtsbuch Olav dem Heiligen 995 1030 zugeschrieben Auch Snorri denkt sich im 13 Jahrhundert das Gesetz bereits geschrieben Gulathingslov zahlt die kirchlichen Festtage auf die Olav der Heilige und sein Bischof Grimkell den er aus England mitgebracht hatte auf dem Thing von Mostar um 1024 festgesetzt haben sollen Darunter findet sich auch sein eigener Festtag am 29 Juli 3 Die unterschiedliche Anordnung des Stoffes in der Gulathingslov und der Frostathingslov schliessen eine schriftliche Fixierung in dieser fruhen Zeit aus 4 Datierungen der ersten Niederschrift BearbeitenDie erste schriftliche Fixierung wird in der Wissenschaft unterschiedlich angesetzt 5 Konrad Maurer 1872 setzte die ersten schriftlichen Aufzeichnungen auf den Beginn des 12 Jahrhunderts oder das Ende des 11 Jahrhunderts an Er leitete dies aus den ausfuhrlichen Vorschriften gegen heidnische Praktiken her die eine allgemeine Durchsetzung des Christentums noch nicht wahrscheinlich machen und von Vorschriften die auf eine noch sehr geringe Zahl von Priestern schliessen lassen 6 Ausserdem meinte er dass der im Rechtsbuch zitierte Olav nicht Olav der Heilige sondern Olav Kyrre zweite Halfte des 11 Jahrhunderts gewesen sei da dieser begonnen habe das Verhaltnis zwischen Staat und Kirche neu zu ordnen Ebbe Hertzberg 1905 datiert jedenfalls den ersten Abschnitt Christenrecht in die Zeit Olav Kyrres Dies stutzt er auf die Tatsache dass die Halvardsmesse als Feiertag genannt wird 7 und Halvard erst ab 1050 als Heiliger anerkannt war Dann sind Zehntregelungen enthalten Der Zehnt wurde aber nach den Sagas erst von Sigurd Jarsalfari nach seiner Ruckkehr vom Kreuzzug 1111 eingefuhrt Die Aufnahme der Zehntregelung in den Text muss also spater wahrscheinlich unter Magnus Erlingsson 1156 1184 erfolgt sein Zum Dritten geht der Text von festen Bischofssitzen aus die aber erst unter Olav Kyrre eingerichtet worden sind siehe Geschichte Norwegens von Harald Harfagre bis zur Reichseinigung Christianisierung Knut Robberstad 1971 geht von einer Niederschrift des Christenrechts vor der zweiten Halfte des 11 Jahrhunderts aus Er fuhrt die Niederschrift auf den grossen Einfluss der angelsachsischen Missionare zuruck Er weist darauf hin dass der erste angelsachsische christliche Konig AEthelberht I um 552 616 bereits funf Jahre nach seiner Taufe die entweder 597 oder 601 erfolgte ein Christenrecht schuf Robberstad bringt dies mit der Bischofsorganisation vor Olav Kyrre zusammen 8 Magnus Rindal 1994 und Vidar Sigurdson 1999 verwerfen all diese Uberlegungen als nicht ausreichend um das einmutige Zeugnis aller Quellen angefangen vom Monch Theodoricus in seiner Geschichte der norwegischen Konige von 1180 bis hin zur Saga Hakon Hakonssons von 1265 dass Olav der Heilige die erste Fassung des Christenrechts auf dem Mostrathing 1024 hat aufzeichnen lassen ernsthaft in Frage zu stellen 9 Tore Iversen 2001 setzt die fruhesten Fassungen auf den Beginn des 12 Jahrhunderts an und stutzt sich dabei auf die sporadisch alte Bedeutung des Nomens eign das anfangs noch das konigliche Pachtland bezeichnete spater erst das Privateigentum selbst 10 Knut Helle 2001 geht von einer Festlegung des Rechts zur Zeit von Olav dem Heiligen aus aber ohne Niederschrift Es handele sich um einen typisch gesprochenen Text Auch er glaubt dass die erste Niederschrift unter Olav Kyrre im Zuge seiner kirchenfreundlichen Politik geschah sicherlich nicht nach 1117 als die islandischen Gesetze zur Niederschrift kamen 11 Helle und Taranger stellten daruber hinaus neben grossen Ahnlichkeiten der verschiedenen Bezirksgesetze in Bezug auf das Christenrecht auch eine enge Verwandtschaft zu den angelsachsischen Rechtsbuchern des 10 und 11 Jahrhunderts fest die sie darauf zuruckfuhrten dass ja der erste Bischof in Norwegen Grimkell den Olav der Heilige mitbrachte aus England kam So ist die besondere Behandlung des Christenrechts im ersten Kapitel typisch fur die Gesetzgebung nach AEthelstan 925 939 hat aber keine Parallelen in der germanischen Rechtstradition dieser Zeit Ausserdem gibt es besondere inhaltliche Parallelen zu Vorschriften unter Konig Edgar 959 975 so z B dass der Sonntag am Samstagmittag beginnt oder dass die Priester verpflichtet werden die Gemeindemitglieder uber die Fasten und Festtage zu unterrichten Mortensen 2006 pladiert in seiner neuesten Arbeit aus buchgeschichtlichen Grunden wieder fur das 12 Jahrhundert und fuhrt an dass erst zu dieser Zeit muttersprachliche Texte in Skandinavien aufgrund metasprachlicher Vorarbeiten uber Lautlehre und Grammatik die erst am Anfang des 12 Jahrhunderts verfasst wurden wahrscheinlich gemacht werden konnen 12 Bei einer Reihe von Regelungen sind in der uberlieferten Fassung sowohl die Fassung von Olav als auch die Fassung von Magnus Erlingsson festgehalten Diese Fassung nennt sich Codex Ranzowianus und ist in Norges gamle Love abgedruckt 13 Sie muss auf jeden Fall erst nach 1163 entstanden sein da in ihr die Thronfolgeregelung enthalten ist die grundsatzlich nur den altesten ehelichen Sohn eines Konigs fur thronfolgeberechtigt erklart was erst durch die Verhandlungen zwischen Erling Skakke und Erzbischof Oystein anlasslich der Kronung Magnus Erlingssons im Spatsommer 1163 ins Gesetz kam Inhaltliches BearbeitenAllgemeines Bearbeiten Das Gulathingslov ist kein Gesetz im heutigen Sinne sondern eine Aufzeichnung des mundlich vorgetragenen alten Rechts Schriftliche Urkunden hatten gegenuber Zeugen keinen Vorrang in der Beweiskraft und so hatte auch die schriftliche Rechtsaufzeichnung keinen Vorrang gegenuber dem Gesetzesvortrag Die Nr 314 endet mit folgender Klarstellung Nun haben wir die Ordnung unserer Landesverteidigung schriftlich niedergelegt und wir wissen nicht ob das richtig oder unrichtig ist Und wenn es unrichtig ist sollen wir uns an die gesetzlichen Bestimmungen uber unsere Wehrpflichten halten wie sie fruher gewesen sind und Atli sie vor den Mannern in Gule vorgetragen hat ausser dass der Konig uns anderes aufgeben will und wir uns alle zusammen daruber einig werden Diese Bemerkung belegt nicht nur die Nachrangigkeit der schriftlichen Aufzeichnung sondern auch dass dem Konig in jener Zeit noch nicht die alleinige Gesetzgebungsbefugnis zustand sondern dass er auf die Zustimmung der Thingversammlung angewiesen war Aber es konnte nicht ausbleiben dass die Autoritat des unveranderlichen geschriebenen Textes auf Kosten des mundlichen Vortrags allmahlich zunahm Die fehlende Verbindlichkeit liess auch Einschube und Veranderungen zu die sogar zu Widerspruchen fuhren konnen Auch ist eine im Groben festzustellende Systematik nicht durchgehalten Das Gesetz ist in 11 Bucher aufgeteilt die Vorschriften werden aber einfach durchgezahlt von 1 bis 320 Christenrecht Kauf Landpacht Erbrecht Thingrecht Mannheiligkeit Strafrecht uber Taten gegen die Person Diebstahl Herausgabeanspruch des Odals Wehrordnung Bussberechnung SuhneformelSpezielle Regelungen Bearbeiten Unter dieser Uberschrift werden einzelne Vorschriften zitiert die von besonderem Interesse sind da sie rechts oder kulturhistorisch interessante Informationen wiedergeben oder in anderen Zusammenhangen politische Bedeutung hatten Das ist nun das nachste dass der in Norwegen Konig sein soll der ein ehelich geborener Sohn des Konigs von Norwegen ist ausgenommen er ist besessen von Bosheit oder Blodigkeit Gulathingslov 2 Dies ist die Vorschrift auf die die Annahme gestutzt wird dass die Niederschrift erst nach 1163 erfolgt sein musse Siehe oben Olgerd hafum ver enn heiti at gera boande oc huspreyia iamvaege sitt oc signa thatt nott hina helgu til Krist thacca oc sancta Mariu til ars oc til fridar En ef eigi er svar gort tha scal bota firi that morcom iij biscope En ef hann sitr sva vetr iij at han helldr eigi olgerdum upp oc verdr hann at thvi kunnr oc sannr tha hever hann firi gort hverjum penningi fear sins that a halft konungr varr en halft biscop En han a kost at ganga til skrifta oc bota vid Krist oc vera i Norege En ef hann vill that eigi tha scal hann fara or landeign konongs vars Wir haben angeordnet dass ein Biertrunk zu stellen ist ein gleiches Mass der Bonde und die Hausfrau und dieser in der Heiligen Nacht Christus und der Heiligen Maria zum Dank fur ein gutes Jahr und Frieden zu weihen ist Und wenn das nicht so gemacht wird dann soll man dafur mit 3 Mark dem Bischof bussen Wenn jemand sich aber drei Winter hindurch so verhalt dass er den jahrlichen Biertrunk nicht einhalt und das wird bekannt und bewiesen so hat er verwirkt jeden Pfennig seines Vermogens Die Halfte davon erhalt der Konig die andere der Bischof Aber er hat die Moglichkeit zur Beichte zu gehen und vor Christus zu bussen und in Norwegen zu bleiben Aber wenn er das nicht will dann soll er aus dem Herrschaftsbereich unseres Konigs Landeign konungs fahren Gulathingslov 7 Diese Vorschrift ist in zweifacher Hinsicht von Interesse Zum einen findet sich hier das Jul Bier als christliche Adaption eines heidnischen Brauchs das gemeinschaftliche Trinken eines Bieres wird noch ofters an anderen Stellen vorgeschrieben Zum anderen findet sich der Ausdruck Landeign fur den Machtbereich des Konigs der offenbar als eine Art direkter Obereigentumer uber das gesamte Land angesehen wurde Und wir haben es mit unserem Bischof so ausgemacht dass er uns den geistlichen Dienst leisten soll wir aber sollen ihn in der Weise erwerben dass wir voll und ganz den Zehnten sowohl von der Ernte als auch vom Viehzuwachs dem Fischfang und dem sonstigen Erwerb geben Und den Zehnten soll man so teilen dass der Bischof ein Viertel die Armen ein Viertel die Kirche ein Viertel und der Priester ein Viertel bekommen Gulathingslov 8 Diese Vorschrift die in der Uberschrift Magnus zugeschrieben wird kann erst nach 1111 unter Sigurd Jorsalafari eingefugt worden sein Die Aufteilung findet sich auch im Decretum Gratiani um 1140 Die Formulierung legt nahe dass der Zehnte offenbar nicht mit dem Erzbischof fur das ganze Land verabredet wurde sondern zunachst nur in der naheren Umgebung von Bergen eingefuhrt war und dann ausgeweitet wurde Und wir haben es so ausgemacht mit unserem Bischof dass er uns den geistlichen Dienst leisten soll Und den sollen wir von ihm fur einen Ortug fur je 40 Nasen innerhalb unseres Gesetzesbereichs kaufen Gulathingslov 9 Diese Vorschrift wird in der Uberschrift Olav zugeschrieben und ist offensichtlich alter Der Ausdruck Nase fur Person ist in der damaligen Gesetzessprache ublich und hat sich bis heute im umgangssprachlichen Ausdruck pro Nase erhalten Nun ist das Nachste dass der Bischof uber die Kirchen verfugen soll wie Olav der Heilige dem Bischof Grimkell auf dem Thing zu Mostra zugestanden hat und wie wir uns spater daruber verstandigt haben Unser Bischof soll nun Priester von denen er weiss dass sie im Stande sind den Leuten die richtigen geistlichen Dienste zu leisten fur alle Kirchen einsetzen Und wir sollen dem Priester den Unterhalt gewahren Gulathingslov 15 Hier findet sich im Gegensatz zum Frostathingslov keine Spur mehr von einem vorangegangenen Patronatsrecht des Eigenkirchenherrn Hier hat Konig Magnus unablosbare Friedlosigkeit eingefuhrt wo Konig Olav eine Busse von drei Mark angesetzt hatte Wenn ein Mann sein Kind aussetzt getauft oder ungetauft und es umkommen lasst und das wird bekannt und bewiesen so hat er verwirkt Vermogen und Frieden Und wir nennen das den grossen Mord Gulathingslov 22 Das Verbot der Kindesaussetzung hat sich erst allmahlich durchgesetzt Im Folgenden werden der Fall der Aussetzung durch einen Knecht die Beweisfragen und andere Probleme mit Heiden behandelt Ein Mann soll nur eine Eigenfrau haben Gulathingslov 25 Das ist nun das nachste dass wir uns nicht nach Weissagungen Zauber und bosen Kunsten richten sollen Und wenn das von einem bekannt und bewiesen wird da ist er friedlos und verliert den Schutz des Gesetzes da soll er bussen mit 40 Mark die Halfte an den Konig die andere an den Bischof Gulathingslov 28 Wenn der Bischof von seinem Schiff aus ins Land fahrt eine Kirche zu weihen oder sonst einen Amtsdienst zu leisten da sollen die Bonden ihm 18 Reisepferde stellen und 30 wenn er kommt eine Hauptkirche zu weihen Gulathingslov 33 Nun soll man alle Kaufe halten die mit Handschlag abgeschlossen wurden und zwar so dass wenn Manner die zu solchen Geschaften befugt sind miteinander solche Vertrage schliessen Zeugen davon wissen ausser es verkaufe ein Mann etwas das ihm nicht gehort oder es ware dabei eine Unredlichkeit Gulathingslov 40 In Nr 56 wird die beschrankte Geschaftsfahigkeit von Frauen geregelt In Nr 70 wird der Annahmeverzug bei Dienstvertragen geregelt Uber die Armenfursorge wird in Nr 130 bestimmt dass zunachst dessen Familie unterhaltspflichtig ist Dann wenn ein Armer zu einem Hof kommt wird weiter bestimmt Der Bauer tue eins von beiden wie er will Er lasse ihn seinen Weg zuruckgehen oder er bringt ihn zum Thing Dann mogen die Thingleute entscheiden wohin man ihn schaffen soll Wenn er ihn aber den gleichen Weg zuruckschickt da soll der Arme zu den gleichen Ubernachtungsstellen ziehen wie auf dem Herweg und wer ihn nicht aufnimmt zahlt drei Ore Strafe Wer ihn nicht aufnimmt ist wenn er wegen der Obdachlosigkeit stirbt in Hohe von drei Mark Busse verantwortlich Gulathingslov 130 In Nr 223 sind die zugelassenen Zahlungsmittel fur die Entrichtung einer Busse festgelegt Siehe Zahlungsmittel Im 8 Kapitel werden die Rechtsverhaltnisse am Odals Land geregelt Das Vorkaufsrecht der Odals Genossen das Erbrecht von Frauen am Odals Land befristeter Verkauf mit Ruckkaufsrecht und Verkauf unter unbefristetem Vorbehalt des Ruckkaufs Der Konig darf aufbieten und hat den Aufbietungsbann uber unsere Ausfahrt Wir durfen ihm das Landesaufgebot Leidang bis zu den Landesenden nicht verweigern wenn er es zu seinem Bedarf und uns zum Nutzen aufbietet Alle Manner sollen das mit gleicher Verpflichtung tun so wie es der Konig uns auferlegt hat Gulathingslov 295 Es folgen Vorschriften uber die Berechnung der zu stellenden Manner und welche Personen dabei unberucksichtigt bleiben z B Geistliche Dabei heisst es unter anderem Der Messepriester hat keine Heerespflicht zu leisten auch nicht seine Frau und sein Kaplan Gulathingslov 298 Es wird im Folgenden geregelt dass der Konig den Schiffsfuhrer bestimmt wie der Schiffskoch bestimmt wird und dass ein Zwanzigruderer nicht seeklar ist wenn funf oder mehr Ruderplatze unbesetzt sind Wenn es nicht gelingt sie zu besetzen dann sollen die Manner anderen Schiffen angeboten werden Wenn diese sie nicht ubernehmen konnen dann sollen sie ihr Schiff verkurzen aber nicht unter einen Dreizehnruderer Wenn das nicht reicht sind die Manner auf einem neuen Thing neu aufzuteilen Zur Bewaffnung wird in der Vorschrift uber den Waffenappell folgendes vorgeschrieben Immer wenn ein Waffenthing gehalten werden soll da soll der Amtswalter oder Lehnsmann es im Herbst ansagen und im Fruhjahr abhalten Alle freien und volljahrigen Manner mussen es aufsuchen oder jeder von ihnen ist mit drei Ore straffallig Da sollen die Manner ihre Waffen vorweisen wie es vom Gesetz bestimmt ist Der Mann soll eine Breitaxt oder Schwert haben einen Speer und einen Schild uber den mindestens drei Eisenbander quergelegt sind und der Handgriff mit Eisennageln angenagelt ist Auf jede Waffe ist eine Strafe von drei Ore angesetzt wenn sie fehlt Ausserdem sollen die Bonden fur jeden Ruderplatz zwei Dutzend Pfeile und einen Bogen stellen Fur jeden fehlenden Pfeil sollen sie einen Ore bezahlen und drei fur den Bogen Gulathingslov 309Siehe auch BearbeitenFrostathingslov Gragas Germanische Stammesrechte die Frankischen Kapitularien den Pseudoisidor die einflussreichste um die gefalschten fruhmittelalterlichen Kapitularien Benedictus Levitas herum aufgebaute Gesetzesfalschung des Mittelalters in der verschiedene germanische Gewohnheitsrechte besonders bezuglich schwerer Leibstrafen bis hin zur Todesstrafe von Levita als genuin romisch christliches Strafrecht dargestellt wirdFussnoten Bearbeiten Das Wort Bonde wird oft mit Bauer oder Freibauer ubersetzt Das trifft aber den Sachverhalt nicht richtig Denn das Wort Bauer hat im Deutschen eine andere Konnotation Wesentliches Merkmal das ihn vom Bauern unterscheidet ist die politische Funktion Er ist Teil eines regionalen politischen Netzwerkes das sich auf der Thingversammlung aktualisiert und das eine vom Konig oft unabhangige Politik betreibt Es handelt sich um eine Landwirtschaft betreibende Aristokratie Hjalmarsson S 21 Gulathingslov 17 die weiteren Vorschriften die Konig und Bischof initiiert haben sollen sind die Nrn 10 und 15 Hertzberg Sanmark S 137 141 Maurer S 56 60 73 Gulathingslov 18 Robberstad S 151 155 Rindal S 11 f Sigurdson S 102 104 Tore Iversen S 92 94 Helle S 20 23 39 43 Mortensen S 255 Fn 10 Norges gamle Love S 3 118 Norges gamle LoveLiteratur BearbeitenB Eithun M Rindal T Ulset Den eldre Gulatingslova Oslo 1994 Knut Helle Gulatinget og Gulatingslova Leikanger 2001 Ebbe Hertzberg Vore aeldste lovtexters oprindelige nedskrivelsetid In Historiske afhandlinger tilegnet Professor Dr J E Sars paa hans syttiende fodelsedag den ellevte oktober 1905 S 92 117 Kristiania 1905 Jon R Hjalmarsson Die Geschichte Islands Reykjavik 1994 Tore Iversen Jordeie og jordleie Eiendomsbegreppet i norske middelalderlover In Collegium Medievale Bd 14 2001 S 79 114 Konrad Maurer Die Entstehungszeit der alteren Gulathingslog Munchen 1872 Lars Boje Mortensen Den formative dialog mellem latinsk og folkesproglig litteratur ca 600 1250 In Else Mundal Hrg Reykholt som makt og laerdomssenter i den islandske og nordiske kontekst Reykholt 2006 Rudolf Meissner Ubs Norwegisches Recht Das Rechtsbuch des Gulathings Reihe Germanenrechte Band 6 Weimar 1935 Knut Robberstad Rettssoga Bd I Oslo 1971 Alexandra Sanmark Power and Conversion A comparative Study of Christianisation in Scandinavia Uppsala University 2004 Jon Vidar Sigurdson Norsk historie 800 1300 Fra hovdingemakt til konge og kyrkjemakt Oslo 1999 Absalon Taranger Den Angelsaksiske kirkes inflydelse paa den Norske Kristiania 1890 Weblinks Bearbeiten nbsp Commons Gulathingslov Textkritische Ausgabe des Originaltextes in der Ursprache als Faksimile Sammlung von Bildern Videos und Audiodateien Wikisource Gulathingslov auf Norron Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Gulathingslov amp oldid 232391213