www.wikidata.de-de.nina.az
Das E Government Gesetz regelt die Abwicklung geschaftlicher Prozesse im Zusammenhang mit Regieren und Verwalten Government mit Hilfe von Informations und Kommunikationstechniken uber elektronische Medien Es ist als Artikel 1 des Gesetzes vom 25 Juli 2013 erlassen worden BasisdatenTitel Gesetz zur Forderung der elektronischen VerwaltungKurztitel E Government GesetzAbkurzung EGovGArt BundesgesetzGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandRechtsmaterie VerwaltungsrechtFundstellennachweis 206 6Erlassen am 25 Juli 2013 BGBl I S 2749 Inkrafttreten am uberw 1 August 2013Letzte Anderung durch Art 1 G vom 16 Juli 2021 BGBl I S 2941 Inkrafttreten derletzten Anderung 23 Juli 2021 Art 3 G vom 16 Juli 2021 GESTA B126Weblink Gesetz im VolltextBitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 2 Kernpunkte 3 Hintergrund 4 Aufbau 4 1 Geltungsbereich 4 2 Elektronischer Zugang zur Verwaltung 4 3 Information zu Behorden und uber ihre Verfahren in offentlich zuganglichen Netzen 4 4 Elektronische Bezahlmoglichkeiten 4 5 Nachweise 4 6 Elektronische Aktenfuhrung 4 7 Ubertragen und Vernichten des Papieroriginals 4 8 Akteneinsicht 4 9 Optimierung von Verwaltungablaufen und Information zum Verfahrensstand 4 10 Umsetzung von Standardisierungsbeschlussen des IT Planungsrates 4 11 Gemeinsame Verfahren 4 12 Anforderungen an das Bereitstellen von Daten Verordnungsermachtigung 4 13 Elektronische Formulare 4 14 Georeferenzierung 4 15 Amtliche Mitteilungs und Verkundungsblatter 4 16 Barrierefreiheit 5 Die Situation in den Bundeslandern 6 EinzelnachweiseGeschichte BearbeitenDer Deutsche Bundestag hat in seiner 234 Sitzung am 18 April 2013 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf nach zweiter und dritter Lesung beschlossen Der Bundesrat stimmte am 7 Juni 2013 dem Gesetz zu Das Gesetz trat am 1 August in Kraft Kernpunkte BearbeitenVerpflichtung der Verwaltung zur Eroffnung eines elektronischen Kanals und zusatzlich der Bundesverwaltung zur Eroffnung eines De Mail Zugangs 1 Grundsatze der elektronischen Aktenfuhrung und des ersetzenden Scannens Erleichterung bei der Erbringung von elektronischen Nachweisen und der elektronischen Bezahlung in Verwaltungsverfahren Erfullung von Publikationspflichten durch elektronische Amts und Verkundungsblatter Verpflichtung zur Dokumentation und Analyse von Prozessen Regelung zur Bereitstellung von maschinenlesbaren Datenbestanden durch die VerwaltungHintergrund BearbeitenDie Bundesregierung sowie der Bundestag haben schon seit langerem die Notwendigkeit sowie die Vorteile der IT erkannt und bemuhen sich die Entwicklung in diesen Bereichen zum Nutzen der offentlichen Verwaltung einzusetzen Das Gesetz sowie die am 8 April 2014 vom Bundeskabinett beschlossenen Eckpunkte fur das Programm Digitale Verwaltung 2020 sprechen fur den Entschluss in Leistungs aber auch in Unterstutzungsprozessen mehr IT Unterstutzung zu implementieren Das Ziel dieser Digitalisierungsmassnahmen ist es die elektronische Kommunikation mit der Verwaltung zu erleichtern und Bund Landern und Kommunen zu ermoglichen einfachere nutzerfreundlichere und effizientere elektronische Verwaltungsdienste anzubieten Mit dem Gesetz wird es fur die Bundesbehorden unabwendbar sein ihre Unterstutzungsprozesse ab August 2013 auf IT Losungen umzustellen Laut mehreren Studien gibt es eine Menge an Unterstutzungsprozessen in der Bundesverwaltung die keinen direkten Bezug zum Burger haben Es verbirgt sich in diesen Unterstutzungsprozessen der Bundesverwaltung sehr viel Optimierungspotenzial welches durch solche IT Fortschritte der Regierung wie das Gesetz zur Forderung der elektronischen Verwaltung angesprochen wird 2 Mit Einfuhrung des E Government Gesetzes sollen bundesrechtliche Hurden abgeschafft werden um elektronische Kommunikation zwischen Burgern oder Unternehmen und einer Behorde zu vereinfachen 3 Gleiches gilt fur die Kommunikation innerhalb der Behorden 4 Aufbau BearbeitenGeltungsbereich Bearbeiten Dieses Gesetz gilt fur die offentlich rechtliche Verwaltungstatigkeit der Behorden des Bundes einschliesslich der bundesunmittelbaren Korperschaften Anstalten und Stiftungen des offentlichen Rechts Das Gesetz gilt zudem fur die Behorden der Lander sowie der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des offentlichen Rechts wenn sie Bundesrecht ausfuhren 1 EGovG Es gilt nicht fur die Strafverfolgung die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten die Rechtshilfe fur das Ausland in Straf und Zivilsachen die Steuer und Zollfahndung und fur Massnahmen des Richterdienstrechts Verfahren vor dem Deutschen Patent und Markenamt und die Verwaltungstatigkeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch Elektronischer Zugang zur Verwaltung Bearbeiten Jede Behorde ist verpflichtet elektronische Ubermittlung der Daten zu ermoglichen einschliesslich der elektronischen Signatur Ausnahme Wenn die Behorde des Bundes keinen Zugang zu dem zentral fur die Bundesverwaltung angebotenen IT Verfahren hat dann kann sie auch keinen anbieten 2 EGovG Information zu Behorden und uber ihre Verfahren in offentlich zuganglichen Netzen Bearbeiten Alle Bundesbehorden sind verpflichtet kontaktrelevante Informationen in offentlich zuganglichen Netzen in einer verstandlichen Sprache zur Verfugung zu stellen Fur die Gemeinden und Gemeindeverbande gilt dies nur wenn es durch Landesrecht angeordnet ist 3 EGovG Elektronische Bezahlmoglichkeiten Bearbeiten Die Behorde muss mindestens eine Moglichkeit der ublichen und sicheren E Zahlung anbieten 4 EGovG Rechnungen nach der Erfullung offentlicher Auftrage sind elektronisch zu stellen und zu verarbeiten 4a EGovG Hierzu regelt die E Rechnungsverordnung ERechV Einzelheiten Nachweise Bearbeiten Die Nachweise konnen in digitaler Form erbracht werden sofern sie mit einer digitalen Signatur versehen sind Wenn aber aus einem ersichtlichen Grund die Behorde ein Original verlangt muss es vorgelegt werden 5 EGovG ist die Grundlage fur die Ubermittlung von Daten zwischen Behorden in digitaler Form Elektronische Aktenfuhrung Bearbeiten Die Behorden des Bundes sollen ihre Akten elektronisch fuhren Dies gilt nicht wenn die Digitalisierung einen zu hohen Aufwand erfordert oder es nicht wirtschaftlich ist oder die E Akte nicht ordnungsgemass gefuhrt werden kann Die elektronische Aktenfuhrung dient der effizienten und simultanen Bearbeitung von Informationen unabhangig vom Ort der Bearbeitung 6 EGovG Ubertragen und Vernichten des Papieroriginals Bearbeiten Die Papieroriginale mussen in die elektronische Form umgewandelt z B eingescannt und in die E Akte aufgenommen werden Danach werden die Papiere vernichtet oder dem Besitzer zuruckgegeben Davon kann abgesehen werden wenn es zu teuer oder zu kompliziert wird die Dokumente zu digitalisieren 7 EGovG Akteneinsicht Bearbeiten Es gibt gem 8 EGovG vier Moglichkeiten Akteneinsicht zu gewahren durch Zurverfugungstellen eines Aktenausdrucks durch Bildschirmwiedergabe der elektronischen Dokumente durch Ubermittlung elektronischer Dokumente oder durch Gestattung des elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten Optimierung von Verwaltungablaufen und Information zum Verfahrensstand Bearbeiten Die Verwaltung soll alle ihre elektronischen Verfahren dokumentieren denn diese Dokumentation dient zur Analyse und Verbesserung der Ablaufe der Verfahren 9 EGovG Umsetzung von Standardisierungsbeschlussen des IT Planungsrates Bearbeiten Fasst der Planungsrat fur die IT Zusammenarbeit der offentlichen Verwaltung zwischen Bund und Landern IT Planungsrat einen Beschluss so beschliesst der Rat der IT Beauftragten der Bundesregierung IT Rat die Umsetzung dieses Beschlusses innerhalb der Bundesverwaltung 10 EGovG Gemeinsame Verfahren Bearbeiten Gemeinsame Verfahren sind automatisierte Verfahren die mehreren verantwortlichen Stellen im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes die Verarbeitung personenbezogener Daten in oder aus einem Datenbestand ermoglichen Anwenden gemeinsamer Verfahren ist nur zulassig wenn dies unter Berucksichtigung der schutzwurdigen Interessen der Betroffenen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist 11 EGovG Anforderungen an das Bereitstellen von Daten Verordnungsermachtigung Bearbeiten Das Gesetz besagt es sind grundsatzlich maschinenlesbare Formate zu verwenden falls Daten digital zur Verfugung gestellt werden 12 EGovG Ein Format ist maschinenlesbar wenn die enthaltenen Daten durch Software automatisiert ausgelesen und verarbeitet werden konnen z B XML Elektronische Formulare Bearbeiten Amtlich vorgesehene Unterschriftsfelder allein ordnen noch keine Schriftform an sie entfallen im elektronischen Verkehr 13 EGovG Georeferenzierung Bearbeiten Eine bundesweit einheitlich festgelegte direkte Georeferenzierung wird in 14 EGovG festgelegt um diese von Seiten der Verwaltung zu nutzen Wird ein elektronisches Register aufgebaut mit Standortdaten wie z B Grundstucksregister mussen die Daten des Gebietes mit in das Register einfliessen Amtliche Mitteilungs und Verkundungsblatter Bearbeiten Publikationen werden normalerweise im Mitteilungs oder Verkundungsblatt des Bundes Landes oder der Gemeinde veroffentlicht 15 EGovG Dies kann auch elektronisch geschehen mit der Auflage dass alle Burger Zugang zu dieser Plattform haben Barrierefreiheit Bearbeiten Die Behorden des Bundes sollen die barrierefreie Ausgestaltung der elektronischen Kommunikation und der Verwendung elektronischer Dokumente nach 4 BGG in angemessener Form gewahrleisten 16 EGovG Alle digitalen Daten mussen barrierefrei ausgestaltet werden Die Situation in den Bundeslandern BearbeitenEin Teil der Lander haben ihre Verwaltungsverfahrensgesetze im ersten Schritt abgeandert um im Verwaltungshandeln eine gute Grundlage fur die elektronische Verwaltung zu bieten Baden Wurttemberg Gesetz zur Forderung der elektronischen Verwaltung des Landes Baden Wurttemberg E Government Gesetz Baden Wurttemberg vom 17 Dezember 2015 GBl 2015 1191 Bayern Gesetz uber die elektronische Verwaltung in Bayern Bayerisches E Government Gesetz BayEGovG vom 22 Dezember 2015 GVBl S 458 zum 1 August 2022 abgelost durch das Gesetz uber die Digitalisierung im Freistaat Bayern Bayerisches Digitalgesetz BayDiG Berlin Gesetz zur Forderung des E Government Berliner E Government Gesetz EGovG Bln vom 30 Mai 2016 GVBl Bln S 282 5 Brandenburg Gesetzentwurf Brandenburgisches E Government Gesetz vom 14 Mai 2018 6 Bremen Gesetz zur Forderung der elektronischen Verwaltung in Bremen vom 20 Marz 2018 Brem GBl 2018 44 7 sowie Anpassung des Verwaltungsverfahrensgesetzes Hamburg nicht bekannt Hessen Gesetz zur Forderung der elektronischen Verwaltung und zur Anderung verwaltungsverfahrens und verwaltungsvollstreckungsrechtlicher sowie datenschutzrechtlicher Vorschriften und glucksspielrechtlicher Zustandigkeiten vom 12 September 2018 GVBl 2018 S 570 Mecklenburg Vorpommern Gesetz zur Forderung der elektronischen Verwaltungstatigkeit in Mecklenburg Vorpommern vom 25 April 2016 E Government Gesetz Mecklenburg Vorpommern EGovG M V Niedersachsen Niedersachsisches Gesetz uber digitale Verwaltung und Informationssicherheit NDIG vom 24 Oktober 2019 Nds GVBl 2019 291 Nordrhein Westfalen Gesetz zur Forderung der elektronischen Verwaltung in Nordrhein Westfalen E Government Gesetz Nordrhein Westfalen EGovG NRW Art 1 G vom 8 Juli 2016 GV NRW S 551 Rheinland Pfalz Landesgesetz zur Forderung der elektronischen Verwaltung in Rheinland Pfalz E Government Gesetz Rheinland Pfalz EGovGRP vom 15 Oktober 2020 GVBl 2020 573 Saarland Gesetz zur Forderung der elektronischen Verwaltung im Saarland E Government Gesetz Saarland E GovG SL vom 15 November 2017 Sachsen Gesetz zur Forderung der elektronischen Verwaltung im Freistaat Sachsen Sachsisches E Government Gesetz SachsEGovG Art 1 G vom 9 Juli 2014 SachsGVBl S 398 Sachsen Anhalt Anderung und Anpassung des Landesverwaltungsrecht Entwurf eines Gesetzes zur Forderung der elektronischen Verwaltung des Landes Sachsen Anhalt E Government Gesetz Sachsen Anhalt EGovG LSA vom 19 September 2017 8 Schleswig Holstein Gesetz zu elektronischen Verwaltung fur Schleswig Holstein vom 8 Juli 2009 9 Thuringen Thuringer Gesetz zur Forderung der elektronischen Verwaltung Thuringer E Government Gesetz ThurEGovG vom 10 Mai 2018 10 Einzelnachweise Bearbeiten Zu der rechtlichen Auseinandersetzung mit den einzelnen Kernpunkten des E Government Gesetzes des Bundes auch Albrecht Schmid K amp R 2013 S 529 ff Im Auftrag des Bundesministerium des Innern untersuchten die Westfalische Wilhelms Universitat Munster die Technische Universitat Munchen die Universitat Siegen sowie die Hertie School of Governance koordiniert durch das Nationale E Government Kompetenzzentrum die Herausforderungen der Umsetzung sowie die Potenziale des EGovG Jorg Becker Marcel Heddier Sara Hofmann Marlen Jurisch Helmut Krcmar Bjorn Niehaves Michael Rackers Hans Peter Rauer John Schilling Hendrik Scholta Claudius Seidel Basanta Thapa Petra Wolf Robert Zepic Analyse des Potenzials des E Government Gesetzes PDF Datei 14 4MB 2014 FAQ zum E Government Gesetz des Bundes Memento vom 4 Marz 2016 im Internet Archive Minikommentar des Bundesministeriums des Innern zum E Government Gesetz Memento vom 4 Marz 2016 im Internet Archive Gesetz zur Forderung des E Government E Government Gesetz Berlin EGovG Bln vom 30 Mai 2016 Staatskanzlei des Landes Brandenburg Hrsg Statusbericht zur Zukunftsstrategie Digitales Brandenburg September 2017 S 29 Freie Hansestadt Bremen Gesetz zur Forderung der elektronischen Verwaltung in Bremen 20 Marz 2018 abgerufen am 5 Juli 2018 Landtag von Sachsen Anhalt Entwurf eines Gesetzes zur Forderung der elektronischen Verwaltung des Landes Sachsen Anhalt E Government Geset z Sachsen Anhalt EGovG LSA 19 September 2017 abgerufen am 5 Juli 2018 Gesetz zur elektronischen Verwaltung fur Schleswig Holstein E Government Gesetz EGovG Vom 8 Juli 2009 Juliane Riehm Medieninformation Thuringer Landesregierung beschliesst modernstes E Government Gesetz Deutschlands 7 November 2017 abgerufen am 29 Dezember 2017 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Werk GND 1045250112 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title E Government Gesetz Deutschland amp oldid 231634528