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Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID 19 Pandemie im Zivil Insolvenz und Strafverfahrensrecht wurde als besonders eilbedurftig vom Gesetzgeber verabschiedet Es handelt sich um ein Mantelgesetz das vorubergehend wegen der COVID 19 Pandemie in Deutschland besondere Regelungen fur verschiedene Bereiche des Privat und des Wirtschaftslebens enthalt BasisdatenTitel Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID 19 Pandemie im Zivil Insolvenz und StrafverfahrensrechtArt BundesgesetzGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandErlassen aufgrund von Art 74 Abs 1 Nr 1 und 11 GGRechtsmaterie Insolvenzrecht Gesellschaftsrecht Strafprozessrecht ZivilrechtErlassen am 27 Marz 2020 BGBl I S 569 Inkrafttreten am 28 Marz 2020Letzte Anderung durch Art 4a G vom 23 Marz 2022 BGBl I S 482 483 Inkrafttreten derletzten Anderung 26 Marz 2022 Art 5 G vom 23 Marz 2022 GESTA G002Weblink Text des GesetzesBitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Inhaltsverzeichnis 1 Gliederung 1 1 Artikel 1 Gesetz zur vorubergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID 19 Pandemie bedingten Insolvenz 1 2 Artikel 2 Gesetz uber Massnahmen im Gesellschafts Genossenschafts Vereins Stiftungs und Wohnungseigentumsrecht zur Bekampfung der Auswirkungen der COVID 19 Pandemie 1 3 Artikel 3 Anderung des Einfuhrungsgesetzes zur Strafprozessordnung 1 4 Artikel 4 Weitere Anderung des Einfuhrungsgesetzes zur Strafprozessordnung zum 27 Marz 2022 1 5 Artikel 5 Anderung des Einfuhrungsgesetzes zum Burgerlichen Gesetzbuche 1 6 Artikel 6 Inkrafttreten Ausserkrafttreten 2 Siehe auch 3 Literatur 4 Weblinks 5 EinzelnachweiseGliederung BearbeitenDas Mantelgesetz ist in sechs Artikel gegliedert Artikel 1 Gesetz zur vorubergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID 19 Pandemie bedingten Insolvenz Bearbeiten Hauptartikel Sanierungs und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz Artikel 2 Gesetz uber Massnahmen im Gesellschafts Genossenschafts Vereins Stiftungs und Wohnungseigentumsrecht zur Bekampfung der Auswirkungen der COVID 19 Pandemie Bearbeiten BasisdatenTitel Gesetz uber Massnahmen im Gesellschafts Genossenschafts Vereins Stiftungs und Wohnungseigentumsrecht zur Bekampfung der Auswirkungen der COVID 19 PandemieArt BundesgesetzGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandErlassen aufgrund von Art 74 Abs 1 Nr 1 und 11 GGRechtsmaterie HandelsrechtFundstellennachweis 4121 6Erlassen am 27 Marz 2020 BGBl I S 569 Inkrafttreten am 28 Marz 2020Letzte Anderung durch Art 15 G vom 10 September 2021 BGBl I S 4147 4153 Inkrafttreten derletzten Anderung 15 September 2021 Art 17 G vom 10 September 2021 GESTA B145Weblink Text des GesetzesBitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Um die betroffenen Unternehmen verschiedener Rechtsformen in die Lage zu versetzen auch bei weiterhin bestehenden Beschrankungen der Versammlungsmoglichkeiten erforderliche Beschlusse zu fassen und handlungsfahig zu bleiben werden mit dem Gesetz uber Massnahmen im Gesellschafts Genossenschafts Vereins Stiftungs und Wohnungseigentumsrecht zur Bekampfung der Auswirkungen der COVID 19 Pandemie vom 27 Marz 2020 1 vorubergehend Erleichterungen fur die Durchfuhrung von Hauptversammlungen der Aktiengesellschaft AG der Kommanditgesellschaft auf Aktien KGaA des Versicherungsvereins a G VVaG und der Europaischen Gesellschaft SE sowie fur Gesellschafterversammlungen der Gesellschaft mit beschrankter Haftung GmbH von General und Vertreterversammlungen der Genossenschaft sowie von Mitgliederversammlungen von Vereinen geschaffen Hervorzuheben ist die Moglichkeit Hauptversammlungen der Aktiengesellschaften insbesondere der Publikumsgesellschaften ohne die physische Anwesenheit der Aktionare oder ihrer Bevollmachtigten abzuhalten virtuelle Hauptversammlung Dies ist ein Novum im deutschen Aktienrecht 2 Flankiert wird diese Massnahme durch eine erheblich eingeschrankte Fragemoglichkeit der Aktionare im Wege elektronischer Kommunikation und eine Moglichkeit Widerspruch zu Protokoll ebenfalls im Wege elektronischer Kommunikation zu erklaren Die Regelung ist begrenzt auf Hauptversammlungen die im Jahr 2020 abgehalten werden Artikel 3 Anderung des Einfuhrungsgesetzes zur Strafprozessordnung Bearbeiten In 10 Einfuhrungsgesetz zur Strafprozessordnung EGStPO wird ein zusatzlicher Hemmungstatbestand fur die Unterbrechungsfrist einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung eingefugt wenn diese aufgrund von Massnahmen zur Vermeidung der Verbreitung der COVID 19 Pandemie nicht durchgefuhrt werden kann Artikel 4 Weitere Anderung des Einfuhrungsgesetzes zur Strafprozessordnung zum 27 Marz 2022 Bearbeiten Die Geltungsdauer des 10 EGStPO n F ist auf zwei Jahre befristet bis zum 27 Marz 2022 Die ursprungliche Befristung auf ein Jahr wurde durch den Artikel 11 des Kostenrechtsanderungsgesetzes 2021 auf zwei Jahre verlangert BGBl I S 3229 Artikel 5 Anderung des Einfuhrungsgesetzes zum Burgerlichen Gesetzbuche Bearbeiten In Art 240 des Einfuhrungsgesetzes zum Burgerlichen Gesetzbuche EGBGB n F werden zeitlich befristet besondere Regelungen fur Verbraucher Miet und Pachtverhaltnisse sowie Verbraucherdarlehensvertrage eingefuhrt Schuldner die wegen der COVID 19 Pandemie ihre vertraglichen Zahlungspflichten nicht erfullen konnen sind berechtigt ihre Leistung einstweilen zu verweigern ohne dass hieran fur sie nachteilige rechtliche Folgen wie eine Vertragskundigung wegen Zahlungsverzugs geknupft werden 3 Nach dem Willen des Gesetzgebers ist das Tatbestandsmerkmal des Beruhens jedoch grosszugig auszulegen 4 Mieten und Pachtzahlungen bleiben allerdings fallig nur das Recht zur Kundigung entfallt wenn das Nichtzahlen auf den Auswirkungen der COVID 19 Pandemie beruht Art 240 2 EGBGB trotz Falligkeit Vermieter sollen daher auf die Kaution zuruckgreifen konnen 5 Im Vordergrund der Corona bedingten Anderungen des allgemeinen Zivilrechts steht der Schutz des Verbrauchers wobei Unternehmen Vermieter und Banken starker belastet werden weil der Gesetzgeber davon ausgeht sie kamen mit den Folgen der COVID 19 Pandemie besser zurecht Art 240 EGBGB n F wird daher auch als Ausdruck von sozialstaatlicher Solidaritat gewertet 4 Artikel 6 Inkrafttreten Ausserkrafttreten Bearbeiten Art 6 regelt fur die einzelnen Gesetzesanderungen jeweils eine eigene Geltungsdauer Art 1 tritt mit Wirkung vom 1 Marz 2020 in Kraft Art 2 tritt am 28 Marz 2020 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31 August 2022 ausser Kraft Art 3 tritt ebenfalls am 28 Marz 2020 in Kraft und am 27 Marz 2021 wieder ausser Kraft Art 5 tritt am 1 April 2020 in Kraft Art 240 EGBGB tritt am 30 September 2022 wieder ausser Kraft Siehe auch BearbeitenListe der infolge der COVID 19 Pandemie erlassenen deutschen Gesetze und VerordnungenLiteratur BearbeitenSilvio Sittner Mietrechtspraxis unter Covid 19 In Neue Juristische Wochenschrift Nr 17 2020 S 1169 1174 Eberhard Vetter Jorgen Tielmann Unternehmensrechtliche Gesetzesanderungen in Zeiten von Corona In Neue Juristische Wochenschrift Nr 17 2020 S 1175 1180 Weblinks BearbeitenBasisinformationen zum Gesetz Gesetzestext im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr 14 ausgegeben zu Bonn am 27 Marz 2020Einzelnachweise Bearbeiten BGBl I S 569 570 Carlo Poschke Reaktionen des Gesetzgebers auf die COVID 19 Pandemie Teil 1 Insolvenz und Gesellschaftsrecht In Juraexamen info 18 Mai 2020 abgerufen am 2 Juni 2020 Corona Hilfspaket und andere Moglichkeiten Wenn das Geld knapp wird Verbraucherzentrale Nordrhein Westfalen 30 Marz 2020 a b Carlo Poschke Reaktionen des Gesetzgebers auf die COVID 19 Pandemie Teil II Allgemeines Zivilrecht In Juraexamen info 20 Mai 2020 abgerufen am 2 Juni 2020 Oliver Elzer Coronapandemie Die neuen Regelungen zur Miete In https community beck de VERLAG C H BECK oHG 26 Marz 2020 abgerufen am 1 April 2020 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID 19 Pandemie im Zivil Insolvenz und Strafverfahrensrecht amp oldid 235772684