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Das Sanierungs und insolvenzrechtliche Krisenfolgenabmilderungsgesetz soll den wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID 19 Pandemie in Deutschland entgegenwirken Es wurde unter der Bezeichnung COVID 19 Insolvenzaussetzungsgesetz als Artikel 1 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID 19 Pandemie im Zivil Insolvenz und Strafverfahrensrecht erlassen Ziel des SanInsKG ist es die Fortfuhrung von Gesellschaften zu ermoglichen die durch die COVID 19 Pandemie in eine finanzielle Schieflage geraten sind und aufgrund ihrer eingetretenen Insolvenz verpflichtet waren ein Insolvenzverfahren einzuleiten Ihnen soll trotz des Vorliegens von Insolvenzreife die Zeit gegeben werden staatliche Hilfen in Anspruch zu nehmen und mit Glaubigern und Kapitalgebern Finanzierungsvereinbarungen z B Darlehen und Sanierungsabreden z B Schuldenschnitte zu treffen um ihre Schieflage und Insolvenz zu uberwinden BasisdatenTitel Gesetz zur vorubergehenden Anpassung sanierungs und insolvenzrechtlicher Vorschriften zur Abmilderung von KrisenfolgenKurztitel Sanierungs und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz 1 Fruherer Titel Gesetz zur vorubergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID 19 Pandemie bedingten Insolvenz COVID 19 Insolvenzaussetzungsgesetz COVInsAG Abkurzung SanInsKGArt BundesgesetzGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandRechtsmaterie InsolvenzrechtFundstellennachweis 311 19Erlassen am 27 Marz 2020 BGBl I S 569 Inkrafttreten am 1 Marz 2020 Art 6 Abs 1 G v 27 Marz 2020 Letzte Anderung durch Art 9 G vom 31 Oktober 2022 BGBl I S 1966 1968 Inkrafttreten derletzten Anderung 9 November 2022 Art 10 G vom 31 Oktober 2022 GESTA C028Weblink Text des GesetzesBitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Infolge des durch den russischen Uberfall auf die Ukraine ausgelosten wirtschaftlichen Probleme wurde der Prognosezeitraum fur den Antragsgrund der Uberschuldung ab 9 November 2022 bis Ende 2023 von zwolf auf vier Monate verkurzt 2 Inhaltsverzeichnis 1 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Insolvenzantragsrechts 2 Lockerung der Zahlungsverbote 3 Zulassigkeit von Sanierungsdarlehen 4 Weitere Regelungen 5 Kritik 6 Siehe auch 7 Literatur 8 Weblinks 9 EinzelnachweiseAussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Insolvenzantragsrechts BearbeitenNach 15a Satz 1 Insolvenzordnung InsO muss der Vertreter einer juristischen Person z B einer GmbH oder AG und nach 42 Abs 2 BGB der Vorstand eines Vereins bei Zahlungsunfahigkeit oder Uberschuldung einen Antrag auf Eroffnung des Insolvenzverfahrens stellen Diese Pflicht wurde durch 1 SanInsKG in seiner ursprunglichen Fassung bis zum 30 September 2020 ausgesetzt Fur den Insolvenzgrund der Uberschuldung wurde die Aussetzung bis zum 31 Dezember 2020 verlangert Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht setzt voraus dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID 19 Pandemie beruht Im Falle der Zahlungsunfahigkeit erforderte sie ausserdem dass Aussichten darauf bestehen die Zahlungsunfahigkeit zu beseitigen Die Insolvenzantragspflicht ist nur solange ausgesetzt wie tatsachlich Aussichten auf eine Beseitigung der Zahlungsunfahigkeit bestehen Bestehen keine Aussichten mehr muss unverzuglich ein Insolvenzantrag gestellt werden Wer sich auf das Bestehen einer Verletzung der Antragspflicht beruft tragt hierfur die Beweislast 3 SanInsKG beschrankte zudem zeitweise das Recht der Glaubiger die Eroffnung des Insolvenzverfahrens fur zahlungsunfahige oder uberschuldete Schuldner zu beantragen so genannte Glaubigerantrage oder Fremdantrage Bei Fremdantragen die zwischen dem 28 Marz und 28 Juni 2020 gestellt wurden durfte das Insolvenzverfahren nur dann eroffnet werden wenn der Insolvenzgrund bereits am 1 Marz 2020 vorlag Die Regelungen galten ruckwirkend ab 1 Marz 2020 Lockerung der Zahlungsverbote BearbeitenGeschaftsfuhrer und Vorstande durfen nach Eintritt der Zahlungsunfahigkeit oder Uberschuldung der Gesellschaft grundsatzlich keine Zahlungen mehr vornehmen 64 Satz 1 GmbHG bzw 92 Abs 2 Satz 1 AktG Zulassig sind dann nur noch Zahlungen die im Interesse der Glaubiger liegen weil sie der Aufrechterhaltung reeller Sanierungschancen dienen das Gesetz spricht dann von Zahlungen die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschaftsmanns vereinbar sind 3 SanInsKG lockert diese Zahlungsverbote zum Schutz der Geschaftsfuhrer und Vorstande sofern nach 1 SanInsKG die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt ist siehe dazu oben Zahlungen die im ordnungsgemassen Geschaftsgang erfolgen sind dann erlaubt und losen keine Haftung aus Das ist vor allem bei Zahlungen der Fall die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschaftsbetriebes oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienen Zulassigkeit von Sanierungsdarlehen BearbeitenAn sanierungsbedurftige Gesellschaften d h an Gesellschaften denen die Insolvenz droht durfen grundsatzlich nur unter engen Voraussetzungen Darlehen gewahrt werden Zudem durfen sanierungsbedurftige Gesellschaften Darlehen grundsatzlich nicht zuruckzahlen und fur bestehende Darlehen keine Sicherheiten bestellen Andernfalls riskiert der Darlehensgeber eine deliktsrechtliche Haftung wegen Insolvenzverschleppung nach 826 BGB Daruber hinaus kann sonst die Ruckzahlung des Darlehens bzw die Bestellung der Sicherheit im Falle einer Insolvenz angefochten werden Die Folge dieser Insolvenzanfechtung ist dass der Darlehensgeber das zuruckgewahrte Geld an die Gesellschaft zuruckzahlen muss bzw die Sicherheit nicht geltend machen darf Hiervon abweichend bestimmt 2 Abs 1 SanInsKG dass Sanierungsdarlehen einschliesslich Gesellschafterdarlehen die wahrend der COVID 19 Pandemie eingeraumt werden zuruckgezahlt werden durfen Auch die Zahlung eines angemessenen Zinses ist erlaubt Privilegiert werden jedoch nur neue Darlehen und nicht die blosse Verlangerung bestehender Darlehen weil der Gesetzeszweck des SanInsKG darin besteht Unternehmen neue Liquiditat zuzufuhren Nicht privilegiert ist ausserdem die Besicherung von Gesellschafterdarlehen Fur Darlehen im Rahmen von staatlichen Forderprogrammen die uber die Kreditanstalt fur Wiederaufbau oder andere Institutionen anlasslich der COVID 19 Pandemie eingeraumt werden gelten diese Vergunstigungen zeitlich unbeschrankt Auch diese Sonderregelungen finden keine Anwendung wenn die Insolvenzreife nicht auf der COVID 19 Pandemie beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen eine bestehende Zahlungsunfahigkeit zu beseitigen Weitere Regelungen BearbeitenDas SanInsKG erleichtert es zudem dem betroffenen Unternehmen Liquiditat zuzufuhren indem auch uber die vorstehenden Regelungen hinaus Insolvenzanfechtungsmoglichkeiten gegenuber Glaubigern eingeschrankt werden Haftungsrisiken fur die Geschaftsfuhrer reduziert werden und der gesetzliche Nachrang auf neue Gesellschafterdarlehen nicht angewendet wird Kritik BearbeitenDas Aussetzen der Antragspflicht sorgt dafur dass auch Unternehmen am Markt agieren die eigentlich insolvent waren Damit besteht etwa fur Zulieferer die Gefahr dass sie weiter an Unternehmen liefern die nicht mehr zahlungsfahig sind Verschiedene Wirtschaftsforscher wiesen auf die Risiken einer solchen Politik hin Patrik Ludwig Hantzsch von Creditreform etwa rechnete im Mai 2020 mit einer verschobenen Pleitewelle im Herbst 2020 wenn die Aussetzung bis zum 30 September bestehen bleibt Diese konne dann auch Anschlussinsolvenzen von eigentlich gesunden Unternehmen auslosen Euler Hermes rechnete im Mai 2020 mit einem Zuwachs von 10 Prozent bei den Unternehmensinsolvenzen in Deutschland im Jahr 2020 im Vergleich zum Vorjahr 3 Trotz der starken Eingriffe in das bisherige Insolvenzrecht werden die durch das SanInsKG herbeigefuhrten Anderungen vom Schrifttum durchaus begrusst da auf diese Weise ursprunglich gesunde Unternehmen die ohne ihr Zutun in die Corona Krise geraten sind eine Uberlebensperspektive erhielten dies wirke sich auch gesamtwirtschaftlich positiv aus Jedoch durften die Neuerungen des SanInsKG nicht langer gelten als unbedingt erforderlich 4 Siehe auch BearbeitenListe der infolge der COVID 19 Pandemie erlassenen deutschen Gesetze und Verordnungen Insolvenzrecht Deutschland Literatur BearbeitenMartin Obermuller Die Prufung der Eroffnungsvoraussetzungen angesichts des COVID 19 Folgenabmilderungsgesetzes In Zeitschrift fur das gesamte Insolvenz und Sanierungsrecht ZInsO Nr 21 21 Mai 2020 S 1037 1046 Gerrit Holzle Annika Schulenberg Das COVInsAG Kommentar In Zeitschrift fur Wirtschaftsrecht 2020 S 633 650 Christoph Thole Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nach dem COVID 19 Insolvenzaussetzungsgesetz und ihre weiteren Folgen In Zeitschrift fur Wirtschaftsrecht 2020 S 650 660 Markus Gehrlein Rechtliche Stabilisierung von Unternehmen durch Anpassung insolvenzrechtlicher Vorschriften in Zeiten der Corona Pandemie In Der Betrieb Nr 14 April 2020 S 713 724 Ralf Klomfass Insolvenzfallzahlen zur aktuellen Wirtschaftskrise das COVID 19 Insolvenzaussetzungsgesetz Praventivempfehlungen und Losungsansatze In Der Gemeindehaushalt 7 2020 S 147 162 Weblinks BearbeitenBasisinformationen zum Gesetz Corona Insolvenzantragspflicht wird ausgesetzt Bundesministerium der Justiz und fur Verbraucherschutz 30 Marz 2020 abgerufen am 31 Marz 2020 Alexander Bornemann Insolvenzrechtliche Aspekte des Massnahmepakets zur Stabilisierung der Wirtschaft juris de 4 Mai 2020 abgerufen am 30 April 2020 Einzelnachweise Bearbeiten Bezeichnung geandert durch Art 9 Nr 1 des Gesetzes vom 31 Oktober 2022 BGBl I S 1966 1968 Ab 1 September 2023 wieder Verlangerung des Prognosezeitraums fur die insolvenzrechtliche Fortfuhrungsprognose auf zwolf Monate Gleiss Lutz Abgerufen am 16 September 2023 Carsten Dierig Die Bundesregierung zuchtet Zombieunternehmen In Die Welt vom 14 Mai 2020 Carlo Poschke Reaktionen des Gesetzgebers auf die COVID 19 Pandemie Teil I Insolvenz und Gesellschaftsrecht In Juraexamen info 18 Mai 2020 abgerufen am 2 Juni 2020 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Sanierungs und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz amp oldid 237393470