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Der Gemeindevollzugsdienst bzw gemeindliche Vollzugsdienst GVD ist in Baden Wurttemberg und Sachsen eine Einrichtung der Gemeinden in ihrer Funktion als Ortspolizeibehorde welcher fur den Vollzug und die Vollstreckung bestimmter Bereiche des Polizeirechts zustandig ist Um Aufgaben wahrnehmen zu konnen muss die Gemeinde die Aufgabenubertragung auf den GVD offentlich bekanntgeben Gemeindlicher Vollzugsbediensteter in Dresden in Uniform mit der Aufschrift Polizei Behorde In den sachsischen Grossstadten Chemnitz Dresden und Leipzig sowie z B in Stuttgart 1 Karlsruhe 2 Freiburg 3 oder Tubingen 4 in Baden Wurttemberg tragen Uniformen und Fahrzeuge des GVD die Aufschrift Polizeibehorde Allgemein sind das Erscheinungsbild der Uniformen und die Lackierung der Fahrzeuge des GVD stark an diejenigen des Polizeivollzugsdienstes der Lander und des Bundes angelehnt Der GVD soll als eine Stadtpolizei wahrgenommen werden 5 Die Rolle des GVD entspricht im Wesentlichen derjenigen des Kommunalen Ordnungsdienstes in anderen deutschen Landern Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsstellung 1 1 Baden Wurttemberg 1 2 Sachsen 2 Aufgaben 2 1 Baden Wurttemberg 2 2 Sachsen 3 Siehe auch 4 Literatur 5 Weblinks 6 EinzelnachweiseRechtsstellung BearbeitenBaden Wurttemberg Bearbeiten Die Rechtsstellung des Gemeindevollzugsdienstes ist in 80 Polizeigesetz 6 neu 125 PolG und in der Verordnung der Landesregierung uber die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft geregelt In 125 Polizeigesetz Baden Wurttemberg heisst es Gemeindliche Vollzugsbedienstete 1 Die Ortspolizeibehorden konnen sich zur Wahrnehmung bestimmter auf den Gemeindebereich beschrankter polizeilicher Aufgaben gemeindlicher Vollzugsbediensteter bedienen 2 Die gemeindlichen Vollzugsbediensteten haben bei der Erledigung ihrer polizeilichen Dienstverrichtungen die Stellung von Polizeibeamten im Sinn dieses Gesetzes Im Rahmen ihrer Aufgaben haben sie die Stellung von Polizeibeamten und haben damit die gleichen Rechte und Pflichten bis hin zur Anwendung von unmittelbarem Zwang In der Verordnung der Landesregierung uber die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft vom 12 Februar 1996 kann man lesen 2 Ermittlungspersonen sind ferner 1 gemeindliche Vollzugsbedienstete im Sinne von 125 des Polizeigesetzes im Rahmen der ihnen ubertragenen polizeilichen Vollzugsaufgaben sofern sie als Angestellte im offentlichen Dienst stehen das 21 Lebensjahr vollendet haben und mindestens zwei Jahre in der bezeichneten Angestelltengruppe tatig gewesen sind Der Gemeindevollzugsdienst hat mit einer Bestellung als Mitarbeiter der Bussgeldstelle Verfolgungsbehorde im Bussgeldverfahren dieselben wenn auch eingeschrankten Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten siehe hierzu 46 OWiG Sachsen BearbeitenDas sachsische Polizeirecht orientiert sich stark an dem von Baden Wurttemberg In 9 Sachsisches Polizeibehordengesetz 7 heisst es 1 Die Ortspolizeibehorden konnen fur den Vollzug bestimmter auf den Gemeindebereich beschrankter polizeibehordlicher Aufgaben gemeindliche Vollzugsbedienstete bestellen Die gemeindlichen Vollzugsbediensteten haben bei der Erfullung ihrer polizeibehordlichen Aufgaben die Stellung von Polizeibediensteten im Sinne des Sachsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes Die Zustandigkeit des Polizeivollzugsdienstes bleibt unberuhrt 2 Das Staatsministerium des Innern hat durch Rechtsverordnung zu bestimmen fur welche polizeibehordlichen Aufgaben gemeindliche Vollzugsbedienstete bestellt werden konnen welche Bekanntgabe und Unterrichtungspflichten bei der Bestellung von gemeindlichen Vollzugsbediensteten gelten und welche Mittel des unmittelbaren Zwangs 40 des Sachsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes die gemeindlichen Vollzugsbediensteten anwenden durfen die Anwendung von Waffen 40 Absatz 4 des Sachsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes mit Ausnahme des Schlagstocks ist ausgeschlossen Zur Konkretisierung erliess das sachsischen Innenministerium am 19 September 1991 eine Rechtsverordnung uber die Wahrnehmung polizeilicher Vollzugsaufgaben durch gemeindliche Vollzugsbedienstete 8 In dieser werden die Aufgaben aufgelistet die die Gemeinden ihrem Vollzugsdienst ubertragen durfen 1 sowie festgelegt dass die Gemeinden offentlich bekannt machen mussen inwieweit sie davon Gebrauch machen 2 Aufgaben BearbeitenBaden Wurttemberg Bearbeiten nbsp Ein Mitarbeiter einer Polizeibehorde stellt in Bad Waldsee in Baden Wurttemberg eine Ordnungswidrigkeit infolge einer unerlaubten Sondernutzung fest Das markierte Kraftfahrzeug das ohne Kraftfahrzeugkennzeichen abgestellt ist und nicht zum Strassenverkehr zugelassen ist nimmt offentlichen Verkehrsraum uber den Gemeingebrauch hinaus in Anspruch Der Vollzugsdienst darf folgende Aufgaben ubernehmen es sei denn das Regierungsprasidium hat der Gemeinde weitere Aufgabenbereiche genehmigt 31 Verordnung des Innenministeriums zur Durchfuhrung des Polizeigesetzes 9 Vollzug von Gemeindesatzungen und Polizeiverordnungen der Orts und Kreispolizeibehorde Strassenverkehrsrecht Vorschriften uber das Halten und Parken und uber die Sorgfaltspflichten beim Ein und Aussteigen Vorschriften uber das Verbot Verkehrshindernisse zu bereiten oder Fahrzeuge unbeleuchtet abzustellen Uberwachung der Verkehrsverbote auf Feld und Waldwegen sonstigen beschrankt offentlichen Wegen Geh und Sonderwegen sowie tatsachlich offentlichen Strassen Uberwachung der Durchfahrtverbote in Fussgangerzonen in verkehrsberuhigten Bereichen und in Kur und Erholungsorten Unterstutzung von Verkehrsregelungsmassnahmen des Polizeivollzugsdienstes bei Umzugen Prozessionen Grossveranstaltungen und ahnlichen Anlassen Regelung des Strassenverkehrs durch Zeichen und Weisungen wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung dringend geboten erscheint und ein Tatigwerden des Polizeivollzugsdienstes nicht abgewartet werden kann Uberwachung der Termine fur die Hauptuntersuchung im ruhenden Verkehr Vollzug der Vorschriften uber Sondernutzungen an offentlichen Strassen uber das Reinigen Raumen und Streuen offentlicher Strassen und uber den Schutz offentlicher Strassen einschliesslich tatsachlich offentlicher Strassen Vollzug der Vorschriften uber das Meldewesen Vollzug der Vorschriften uber das Reisegewerbe und das Marktwesen Umweltschutz Vollzug der Vorschriften uber unzulassigen Larm und das unnotige Laufenlassen von Fahrzeugmotoren beim Vollzug der Vorschriften uber das Verbot des Behandelns Lagerns oder Ablagerns von Abfallen sowie uber die Beseitigung pflanzlicher Abfalle ausserhalb dafur zugelassener Anlagen beim Vollzug der Vorschriften uber Wasserschutzgebiete uber den Schutz der Gewasser und uber Gemeingebrauch und Sondernutzung an Gewassern Feldschutz Vollzug der Vorschriften zur Bewirtschaftung und Pflege von Grundstucken Vollzug der Vorschriften uber das Betreten der freien Landschaft und geschlossener Rebanbaugebiete Vollzug der Vorschriften uber Schutz und Pflege wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere in der freien Landschaft Vollzug der Vorschriften uber den Nachweis der Berechtigung zur Ausubung der Jagd und Fischerei Vollzug von Vorschriften zum Schutz des Eigentums an landwirtschaftlichen und gartnerischen Grundstucken Erzeugnissen Geraten und Einrichtungen in der freien Landschaft und in Gartenanlagen Bekampfung tierischer und pflanzlicher Schadlinge Vollzug von Vorschriften uber den Brandschutz in der freien Landschaft Veterinarwesen Vollzug von Vorschriften uber die Tierseuchenbekampfung und die Tierkorperbeseitigung Vollzug der Vorschriften uber den Tierschutz Massnahmen gegenuber herrenlosen Tieren sonstige Aufgaben Schutz von offentlichen Grunanlagen Kinderspielplatzen und anderen dem offentlichen Nutzen dienenden Anlagen gegen Beschadigung Verunreinigung und missbrauchliche Benutzung Vollzug der Vorschriften uber Anschlage und unerlaubtes Plakatieren Vollzug der Vorschrift uber die Belastigung der Allgemeinheit Vollzug der Vorschriften uber den Schutz der Sonn und Feiertage Vollzug der Vorschriften uber die Sperrzeit und den Ladenschluss Vollzug der Vorschriften zum Schutz der Jugend in der Offentlichkeit Uberwachungen auf dem Gebiet des Sammlungswesens Vollzug der Vorschriften uber das Halten gefahrlicher Tiere Uberwachungen auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes Vollzug der Vorschriften uber die Verhutung von Unfallen und uber das Parken auf Privatgrundstucken nach dem Landesordnungswidigkeitengesetz 10 Bei der Ubertragung von Massnahmen die den Forstbereich betreffen muss die untere Forstbehorde zustimmen Der Gemeindevollzugsdienstes kann weiter uber die Generalklausel 3 1 Polizeigesetz zur Abwehr einer Gefahr durch die die offentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird und zur Beseitigung einer Storungen der offentlichen Sicherheit oder Ordnung soweit es im offentlichen Interesse geboten ist tatig werden Der Gemeindevollzugsdienst kann weiter zur Vollstreckung von Verwaltungsakten zwangsweise Stilllegung von Kraftfahrzeugen aufgrund mangelndem Versicherungsschutz nicht beseitigter Fahrzeugmangel Einziehung von Fuhrerscheinen usw uber das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz tatig werden Der Gemeindevollzugsdienst tatigt Ermittlungen Nachermittlungen bei Geschwindigkeitsverstossen fuhrt Geschwindigkeitsuberwachungen fur die Bussgeldbehorde durch Sachsen Bearbeiten Die Aufgaben die die Gemeinden ihren Vollzugsbediensteten ubertragen durfen aber nicht mussen sind laut 1 der entsprechenden Verordnung 8 Uberwachung des ruhenden Strassenverkehrs Vollzug von Satzungen Orts und Kreispolizeiverordnungen Vollzug der Vorschriften uber die Beseitigung von Abfallen Vollzug der Vorschriften uber das Sammlungswesens Schutz offentlicher Grunanlagen Erholungseinrichtungen Kinderspielplatze und anderer dem offentlichen Nutzen dienender Anlagen und Einrichtungen gegen Beschadigung Verunreinigung und missbrauchliche Benutzung Vollzug der Vorschriften uber das Reisegewerbe und das Marktwesen Vollzug der Vorschriften uber die Sperrzeit und den Ladenschluss Vollzug der Vorschriften uber Sondernutzungen an offentlichen Strassen oder Vollzug der Vorschriften zum Schutze der Bevolkerung vor gefahrlichen Hunden Siehe auch BearbeitenVollziehungsbeamter VollzugsbeamterLiteratur BearbeitenRalf Kruger Gemeindliche Vollzugsbeamte in Baden Wurttemberg In Baden Wurttembergische Verwaltungspraxis BWVPr 1980 S 7 ff Thomas Wurtenberger Dirk Heckmann Steffen Tanneberger Polizeirecht in Baden Wurttemberg 7 Auflage C F Muller Heidelberg 2017 Rn 42 46 S 76 78 Weblinks BearbeitenVerband der Gemeinde Vollzugsbeamten Baden Wurttemberg Der GVD am Beispiel der Landeshauptstadt StuttgartEinzelnachweise Bearbeiten Stadtischer Vollzugsdienst Abgerufen am 5 Februar 2020 Kommunaler Ordnungsdienst Abgerufen am 5 Februar 2020 Neuer Vollzugsdienst nimmt Tatigkeit auf Abgerufen am 25 April 2019 Als erste Kommune von Baden Wurttemberg Ordnungsdienst in Tubingen darf BOS Digitalfunk nutzen In SWR aktuell Sudwestrundfunk 19 Dezember 2022 abgerufen am 9 Juli 2023 Robert Nossler Leipzigs neue Stadtpolizei ist da was sich dadurch andert In Leipziger Volkszeitung online 21 Februar 2018 Polizeigesetz PolG des Landes Baden Wurttemberg in der Fassung vom 13 Januar 1992 80 Gemeindliche Vollzugsbedienstete REVOSax Landesrecht Sachsen Sachsisches Polizeibehordengesetz SachsPBG Abgerufen am 19 Juni 2020 a b Verordnung des Sachsischen Staatsministeriums des Innern uber die Wahrnehmung polizeilicher Vollzugsaufgaben durch gemeindliche Vollzugsbedienstete vom 19 September 1991 Online auf REVOSax Verordnung des Innenministeriums zur Durchfuhrung des Polizeigesetzes DVO PolG vom 16 September 1994 31 Aufgaben der gemeindlichen Vollzugsbediensteten Landesgesetz uber Ordnungswidrigkeiten Landesordnungswidrigkeitengesetz LOWiG vom 8 Februar 1978 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Gemeindevollzugsdienst amp oldid 235385009