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Das Halten in der Schweiz speziell freiwilliges Halten eines Fahrzeugs ist im Strassenverkehr ein nicht aus dem Verkehrsablauf heraus notwendiges Stehenbleiben mit dem Fahrzeug im Unterschied zum Anhalten Warten das auch kurzfristig bleibt und im Allgemeinen nicht mit dem Verlassen des Fahrzeugs verbunden ist im Unterschied zum Parken Parkieren Zu unterscheiden ist auch die Ladetatigkeit Guterumschlag die Sonderregeln unterliegt Typische Falle von Halten sind Aus oder Einsteigenlassen oder kleinere Verrichtungen die wegen des Aufmerksamkeitsgebots wahrend der Fahrt nicht zulassig sind wie Kartenlesen Handygesprache ohne Freisprecheinrichtung Kindern am Rucksitz zu Hand gehen oder nicht moglich sind nach dem Weg fragen etwas aus dem Kofferraum holen Besondere Bedeutung hat der Begriff im Kontext des Haltverbots Im Unterschied zum Parken gehort Halten meist noch nicht zum ruhenden Verkehr ist also nicht mit einem Eingriff ins Verkehrsgeschehen und besonderer Beeintrachtigung Behinderung oder Gefahrdung anderer Verkehrsteilnehmer verbunden Inhaltsverzeichnis 1 Regelungen in verschiedenen Staaten 1 1 Deutschland 1 2 Osterreich 1 3 Schweiz Liechtenstein 2 Literatur 3 EinzelnachweiseRegelungen in verschiedenen Staaten BearbeitenDeutschland Bearbeiten Das Halten und Parken von Fahrzeugen im Strassenverkehr wird in 12 der Strassenverkehrs Ordnung StVO geregelt Eine Definition des Begriffs Halten ist in der Verwaltungsvorschrift zur Strassenverkehrs Ordnung VwV StVO zu finden wo es in Bezug auf 12 Abs 1 StVO heisst Halten ist eine gewollte Fahrtunterbrechung die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veranlasst ist 1 Demnach ist das Halten eines Fahrzeugs zu unterscheiden vom Warten Wird die Fahrt aufgrund einer Anordnung oder der Verkehrssituation unterbrochen wird im Sinne der StVO nicht gehalten sondern gewartet Hierunter fallen z B das Anhalten wegen eines Verkehrshindernisses der geltenden Vorfahrtsregeln oder einer polizeilichen Weisung Liegenbleiben Kann ein Fahrzeug aus technischen Grunden die Fahrt nicht fortsetzen Kraftstoffmangel technischer Schaden liegt ebenfalls kein Halten vor 34 Abs 1 Nr 1 StVO fordert von Beteiligten an einem Verkehrsunfall unverzuglich zu halten was aber nicht dem Halten im Sinne des Gesetzes entspricht da es geboten ist Weiterhin ist Halten eines Fahrzeugs vom Parken zu unterscheiden 12 Absatz II StVO lautet Wer sein Fahrzeug verlasst oder langer als drei Minuten halt der parkt 2 Diese Formulierung zielt nicht darauf ab ob der Fahrer aus dem Fahrzeug ausgestiegen ist sondern darauf ob er in der Lage ist das Fahrzeug jederzeit und sofort vom Halteort wegzubewegen Solange ein Fahrzeugfuhrer nach dem Aussteigen noch in der Lage ist jederzeit wieder den Fahrersitz einzunehmen und wegzufahren hat er es nicht im Sinne des 12 Abs 2 StVO verlassen Ist dies der Fall halt der Fahrzeugfuhrer er parkt aber nicht solange dies nicht langer als drei Minuten dauert 3 Im Falle des Ein und Aussteigens von Fahrgasten sowie des Be und Entladens des Fahrzeugs kann es nach der Rechtsprechung Ausnahmen von der Drei Minuten Regel geben Osterreich Bearbeiten In Osterreich ist das Halten und Parken von Fahrzeugen im 2 Begriffsbestimmungen der Strassenverkehrsordnung definiert und im 23 Halten und Parken geregelt die Verbote zu Halten finden sich in 24 Halte und Parkverbote 4 Halten eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstande erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder fur die Dauer der Durchfuhrung einer Ladetatigkeit 2 Abs 1 Z 27 StVO Besondere Forderungen zum Halten sind unter Bedachtnahme auf die beste Ausnutzung des vorhandenen Platzes das Fahrzeug so aufzustellen dass kein Strassenbenutzer gefahrdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird 23 Abs 2 StVO gilt auch fur das Parken das Fahrzeug am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand oder Radfahrstreifen aufzustellen ausgenommen es ergibt sich aus Bodenmarkierungen oder Strassenverkehrszeichen nichts anderes oder auf Parkplatzen einspurige Fahrzeuge am Fahrbahnrand platzsparend aufzustellen 23 Abs 2 StVO gilt auch fur das Parken vergl 9 Verhalten bei Bodenmarkierungen vor Haus oder Grundstuckseinfahrten im Fahrzeug zu verbleiben und die Aus oder Einfahrt unverzuglich freizumachen 23 Abs 3 StVO dasselbe gilt beim Halten auf Fahrstreifen fur Omnibusse 23 Abs 3 StVO und auf Gleisen 28 Abs 2 StVO Ladetatigkeit ist zwar eine Form des Haltens die nicht an die Zehnminutengrenze gebunden ist unterliegt aber noch weiterfuhrenden Regelungen 62 StVO Ladetatigkeit Daruber hinaus kennt die StVO auch ein kurzes Halten zum Aus oder Einsteigen das auch in Halteverboten in Ladezonen auf Taxistandplatzen oder im Haltestellenbereich eines Massenbeforderungsmittels zugelassen ist 24 Abs 2a StVO Da die Zeitgrenze ex legis allgemein gilt parkt man auch dann wenn man langer als zehn Minuten halt wenn man im Fahrzeug sitzen bleibt Ein Verweilen in der Nahe des Fahrzeugs ist aber ausser in den Sonderfallen besonderer Verkehrsbehinderung die fordern im Fahrzeug zu bleiben nicht zwingend Halten in zweiter Spur ist prinzipiell verboten sogar um das Freiwerden einer Parklucke abzuwarten 5 Erleichternde Sonderregelungen gelten fur Taxis Mietwagen und Gastewagen Gewerbe sowie Krankentransporte 23 Abs 3a StVO Ausnahmen etwa fur Arzte Krankenpfleger Hebammen in Ausubung 24 Abs 5 5a 5c StVO Fahrzeuge des Strassendienstes der Mullabfuhr und der Kanalwartung sind im Dienst nicht an Verbote gebunden 27 Abs 1 StVO ebenso Inhaber eines Behindertenpasses 27 Abs 1 lit a StVO ausserdem gilt fur diese Personen beim Ein und Aussteigen bei Mitfahrten die Zehnminutengrenze nicht 27 Abs 1 lit b StVO Strengere Sonderregelungen gelten fur Fuhrwerke Anhanger ohne Zugfahrzeug sowie Transportbehalter zur Guterbeforderung wie Container Lademulden und dergleichen 29b Abs 2 StVO Schweiz Liechtenstein Bearbeiten In der Schweiz regelt Art 18 Halten der Verkehrsregelnverordnung VRV das Halten im Strassenverkehr Im Art 19 Parkieren im Allgemeinen wird in Abgrenzung das Parkieren definiert Parkieren ist das Abstellen des Fahrzeugs das nicht bloss dem Ein und Aussteigenlassen von Personen oder dem Guterumschlag dient 6 Die liechtensteinischen Regelungen sind analog Art 20 Halten Art 21 Parkieren im allgemeinen VRV 7 Literatur BearbeitenBernd Huppertz Halten Parken Abschleppen Praxishandbuch mit Rechtsprechungsubersicht sowie Verwarnungs und Bussgeldtabellen 2004 Richard Boorberg Verlag ISBN 3 415 03227 2Einzelnachweise Bearbeiten StVO VWV verwaltungsvorschriften im internet de 12 StVO gesetze im internet de Eintrag auf Verkehrslexikon de zur Entscheidung des BayObLG vom 4 Juni 1976 2 23 und 24 Bundesgesetz vom 6 Juli 1960 mit dem Vorschriften uber die Strassenpolizei erlassen werden Strassenverkehrsordnung 1960 StVO 1960 i d g F online ris bka Entscheidungstext OGH 18 10 1968 2 Ob 196 68 ris bka OAMTC warnt Halten in zweiter Spur kann teuer werden Strafe wegen Verkehrsbehinderung sogar fur Warten auf einen gerade frei werdenden Parkplatz Presseaussendung OAMTC OTS0053 27 Mai 2005 in Wien etwa Strafe 48 bei Verkehrsbeeintrachtigung 108 Verordnung des Magistrates der Stadt Wien mit der in der StVO 1960 und in der Kurzparkzonen Uberwachungsverordnung geregelte Tatbestande die mittels Anonymverfugung geahndet werden konnen bestimmt und die dabei zu verhangenden Strafen im Vorhinein festgesetzt werden StVO ANO VO StF ABl 2000 37 i d g F online wien gv at Verkehrsregelnverordnung VRV SR 741 11 i d g F online admin ch Verkehrsregelnverordnung VRV vom 1 August 1978 LGBl 19 1978 741 11 i d g F online Lilex Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Halten Strassenverkehr amp oldid 223319141