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Im Aussenwirtschaftsrecht waren Gebietsansassiger im Sinne des 4 Abs 1 Nr 5 AWG jede naturliche Person mit Wohnsitz oder gewohnlichem Aufenthalt im Wirtschaftsgebiet 4 Abs 1 Nr 1 AWG in Deutschland und die osterreichischen Gebiete von Jungholz und Mittelberg und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften mit Geschaftssitz Hauptniederlassung oder Ort der Leitung im Wirtschaftsgebiet Der Begriff wird seit September 2013 im Aussenwirtschaftsgesetz nicht mehr verwendet Seitdem gilt synonym die Bezeichnung Inlander 2 Abs 15 AWG Den Gegensatz bildeten entsprechend die Gebietsfremden nunmehr Auslander 2 Abs 5 AWG Betriebsstatten Niederlassungen oder Zweigniederlassungen Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet gelten als Gebietsansassige wenn sie im Wirtschaftsgebiet ihre Leitung haben und fur sie eine gesonderte Buchfuhrung besteht Haben Betriebsstatten Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet ihre Verwaltung so gelten sie ebenfalls als Gebietsansassiger Siehe auch BearbeitenDeviseninlander DevisenauslanderNormdaten Sachbegriff GND 4220392 2 lobid OGND AKS Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Gebietsansassiger amp oldid 193618010