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Das Fuldische Recht war das Partikularrecht des Hochstifts Fulda In den Rechtsnachfolgern des Hochstifts war es zum Teil bis zur Einfuhrung des Burgerlichen Gesetzbuches BGB gultig Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 2 Inhalt 3 Geltung 4 Literatur 5 EinzelnachweiseGeschichte BearbeitenDie Herkunft des Fuldischen Rechts lasst sich zeitlich nicht einordnen Er wurde von der ortlichen Rechtsprechung seit alters her angewandt Es entstand aus einzelnen Verordnungen des Abtes Die alteste urkundlich uberlieferte Verordnung ist eine Verordnung uber den Zehnten aus dem Jahr 1116 Aus dem Jahr 1393 ist eine Verordnung uber die Kramer Zunft uberliefert Aus dem Jahr 1372 stammt ein Manuskript das eine Sammlung der in der Stadt Fulda geltenden Rechtsvorschriften enthalt Fur das 15 Jahrhundert verbessert sich die Urkundenlage deutlich Uberliefert sind Munzverordnungen 1400 eine Dinggerichtsverordnung und eine Fischereiverordnung 1458 eine Wollweberverordnung 1493 und verschiedene Gerichtsverordnungen Wahrend bisher lediglich Verordnungen uber einzelne Sachverhalte gegeben wurden entstand 1515 eine erste zusammenfassende Justizverordnung die versuchte alle Aspekte des Gerichtsverfahrens zu beschreiben Im 18 Jahrhundert wurden die Gesetzgebungstatigkeit intensiviert In einer Vielzahl von Verordnungen wurden alle wesentlichen Bereiche des Rechts formalisiert und geregelt 1 Nach Auflosung des Hochstifts im Zuge der Sakularisation wurde das Territorium nach einigen Zwischenschritten wie folgt aufgeteilt 2 Der grosste Teil fiel an das Kurfurstentum Hessen Das Konigreich Bayern erhielt die Amter Hammelburg Bruckenau und Weyhers Das Grossherzogtum Sachsen Weimar Eisenach erhielt die Amter Geisa und Dermbach Das Grossherzogtum Hessen erhielt Herbstein 1810 3 Inhalt BearbeitenDas Fuldische Recht enthielt uberwiegend Regelungen des Zivilrechts Von Bedeutung war vor allem das vom Gemeinen Recht abweichende eheliche Guterrecht Im Fuldischen Recht galt grundsatzlich die Gutergemeinschaft 4 Geltung BearbeitenDas Fuldische Recht galt im Hochstift vorrangig Bei Sachverhalten die es nicht regelte galt subsidiar das Gemeine Recht Das Fuldische Recht behielt seine Geltung in Herbstein auch wahrend der Zugehorigkeit dieses Gebietes zum Grossherzogtum Hessen im 19 Jahrhundert bis es zum 1 Januar 1900 von dem einheitlich im ganzen Deutschen Reich geltenden BGB abgelost wurde 5 Gleiches galt fur Teile des Fuldischen Rechts die als Partikularrecht in der Herrschaft Schlitz galten Hauptartikel Schlitzer VerordnungenLiteratur BearbeitenArthur Benno Schmidt Die geschichtlichen Grundlagen des burgerlichen Rechts im Grossherzogtum Hessen Curt von Munchow Giessen 1893 Eugen Thomas System aller fuldischen Privatrechte 3 Bande Fulda 1788 1790 Digitalisate K Zimmermann Die Sonderrechte der Provinzen Starkenburg und Oberhessen des Grossherzogtums Hessen Darmstadt 1873 Einzelnachweise Bearbeiten Thomas System aller fuldischen Privatrechte Band 1 S 7 ff Otto Berge Die Fuldische Teilung nach dem Wiener Kongress In Stefan Waldmann Red Geschichte und Aufgaben des Landkreises Fulda Monographie zum 175jahrigen Kreisjubilaum Parzeller Fulda 1996 ISBN 3 7900 0271 2 S 59 70 Schmidt S 33 Schmidt S 104 Anm 18 Schmidt S 103f und beiliegende Karte Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Fuldisches Recht amp oldid 217711136