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Das Finanzkonglomerate Aufsichtsgesetz FKAG ist ein deutsches Gesetz das die Finanzmarktaufsicht uber Finanzkonglomerate regelt BasisdatenTitel Gesetz zur zusatzlichen Aufsicht uber beaufsichtigte Unternehmen eines FinanzkonglomeratsKurztitel Finanzkonglomerate AufsichtsgesetzAbkurzung FKAGArt BundesgesetzGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandRechtsmaterie KapitalmarktrechtFundstellennachweis 7610 19Erlassen am 27 Juni 2013 BGBl I S 1862 Inkrafttreten am 4 Juli 2013Letzte Anderung durch Art 7 G vom 12 Mai 2021 BGBl I S 990 1057 Inkrafttreten derletzten Anderung 26 Juni 2021 Art 8 G vom 12 Mai 2021 GESTA D086Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Inhaltsverzeichnis 1 Entstehungsgeschichte 2 Inhalt 3 Finanzkonglomerate 4 EinzelnachweiseEntstehungsgeschichte BearbeitenDas Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011 89 EU des Europaischen Parlaments und des Rates vom 16 November 2011 zur Anderung der Richtlinien 98 78 EG 2002 87 EG 2006 48 EG und 2009 138 EG hinsichtlich der zusatzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats 1 Der deutsche Gesetzgeber hat diese Anderungsrichtlinie zum Anlass genommen die bisher getrennt im Versicherungsaufsichtsgesetz VAG und Kreditwesengesetz KWG enthaltenen Regelungen zu vereinigen indem er diese Regelungen im Wesentlichen unverandert unter Berucksichtigung der EU Richtlinien transformiert hat 2 Das FKAG hat daher supranationale Wurzeln Inhalt BearbeitenDas FKAG hat zum Ziel Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats einer Finanzaufsicht zu unterwerfen 3 Zu diesem Zweck bestimmt 1 FKAG dass beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats einer zusatzlichen Aufsicht nach Massgabe des FKAG unterliegen die Aufsicht wird von der Bundesanstalt fur Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin ausgeubt Nach 1 Abs 2 FKAG besteht ein Finanzkonglomerat aus einer Muttergesellschaft auch Holding als beaufsichtigtes Unternehmen oder bei der mindestens eines der Tochterunternehmen ein beaufsichtigtes Unternehmen ist in der mindestens eines der Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe ein Unternehmen der Versicherungsbranche ist und mindestens eines ein Unternehmen der Banken oder der Wertpapierdienstleistungsbranche ist in der die konsolidierten oder aggregierten Tatigkeiten der in der Versicherungsbranche tatigen Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe und der in der Banken und Wertpapierdienstleistungsbranche tatigen Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe jeweils als erheblich im Sinne des 8 FKAG anzusehen sind Als beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats sind gemass 2 FKAG konglomeratsangehorige CRR Kreditinstitute 1 Abs 3d KWG Erst und Ruckversicherungsunternehmen 7 Nr 33 VAG Versicherungs Zweckgesellschaften 168 VAG Wertpapierhandelsunternehmen 2 Abs 10 WpHG und Kapitalverwaltungsgesellschaften 1 Abs 14 KAGB einzuordnen Ein Finanzkonglomerat ist vorwiegend in der Finanzbranche tatig wenn der Anteil der Bilanzsumme der beaufsichtigten und unbeaufsichtigten Finanzunternehmen dieser Gruppe an der Bilanzsumme der Gruppe insgesamt mehr als 40 Prozent betragt 7 FKAG Ein Finanzkonglomerat muss auf Konglomeratsebene nach 17 Abs 1 FKAG angemessene Eigenmittel haben die nach 18 FKAG zu berechnen sind Finanzkonglomerate BearbeitenBis Juni 2010 wurden als Finanzkonglomerat mit einer Muttergesellschaft mit Geschaftssitz in Deutschland insgesamt 6 branchenubergreifende Finanzgruppen identifiziert und zwar die Allianz SE Gruppe Debeka Gruppe Deutsche Bank Gruppe DZ Bank Gruppe Inter Versicherungsgruppe sowie Wustenrot und Wurttembergische Versicherung Gruppe 4 Weitere 51 Finanzkonglomerate hatten ihren Sitz in der EU oder dem EWR jeweils zwei sitzen in der Schweiz und den USA Die Europaische Bankenaufsichtsbehorde EBA aktualisierte 2017 die identifizierten Finanzkonglomerate darunter befanden sich 80 Finanzkonglomerate mit Hauptsitz in der EU oder im EWR je ein Finanzkonglomerat mit Hauptsitz in der Schweiz und in Bermuda sowie zwei weitere mit Hauptsitzen in den USA Einzelnachweise Bearbeiten ABl L 326 vom 8 Dezember 2011 S 113 Christian Henning Pockrant Aufsichtsrechtliche Anforderungen und Eingriffsbefugnisse gegenuber Finanzkonglomeraten 2013 S 18 Christian Henning Pockrant Aufsichtsrechtliche Anforderungen und Eingriffsbefugnisse gegenuber Finanzkonglomeraten 2013 S 16 Christian Henning Pockrant Aufsichtsrechtliche Anforderungen und Eingriffsbefugnisse gegenuber Finanzkonglomeraten 2013 S 17 f Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Finanzkonglomerate Aufsichtsgesetz amp oldid 230462126