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Ein Festungsrayon ist eine begrenzte Zone in der Umgebung von Festungswerken in der den Grundeigentumern aus militarischen Erfordernissen gewisse gesetzlich geregelte Baubeschrankungen auferlegt wurden Die Rayons wurden durch Rayonsteine markiert Der Begriff rayon stammt aus dem Franzosischen und bedeutet sinngemass Gebiet Bezirk Umkreis abgegrenzte Flache Vor den Festungen musste freies Schussfeld geschaffen werden um den unbestrichenen Raum moglichst zu minimieren Dies bedeutete ein Freiraumen des Vorgelandes von allen Objekten die einem Gegner Deckung hatten verschaffen konnen und weiter ausserhalb die Freilegung von Schussbahnen uber die Hauptanmarschwege eines potentiellen Gegners Gesetzliche Regelungen hierzu wurden relativ spat erlassen Sie stammen erst aus dem 19 Jahrhundert Inhaltsverzeichnis 1 Preussen bis 1871 2 Deutsches Reich ab 1871 3 Frankreich 4 Literatur 5 Weblinks 6 EinzelnachweisePreussen bis 1871 BearbeitenNach Ende der Befreiungskriege wurde 1814 durch eine Kabinettsorder 1 die Bebauung innerhalb des Festungsrayons geregelt Innerhalb von 800 Schritten vor dem gedecktem Weg durften zum Beispiel keine permanenten Gebaude und Umfassungsmauern ausgefuhrt werden Weiter ausserhalb durften bis zu einer Entfernung von 1300 Schritten nur einzelne Holz oder Fachwerkhauser errichtet werden die im Verteidigungsfall vom Besitzer auf seine Kosten niederzureissen sind Der Wiederaufbau ganzer zerstorter Stadte innerhalb einer Entfernung von 1700 bis 1800 Schritten ist nur mit Genehmigung gestattet Es durfen aber in diesem Fall die Stadte nicht mit starken Mauern Graben oder Wallen umgeben werden Durch jahrliche Kontrollen war die Einhaltung dieser Vorgaben zu uberwachen Diese Bestimmungen wurde im Laufe der Zeit weiter detailliert und verscharft 1828 wurde in den Rayonbestimmungen 2 unter anderem auch Vorgaben zur Errichtung von Wassermuhlen Windmuhlen Kirchturmen Friedhofen Steinbruchen Lehmgruben und Holzlagerplatzen erlassen Die Grenzen der Rayonbezirke blieben unverandert Deutsches Reich ab 1871 BearbeitenIm Deutschen Reich war die nahe Umgebung einer Festung oder eines detachierten Werks in drei Festungsrayons eingeteilt Der I Festungsrayon umfasste das Gebiet bis auf 600 m vor dem gedecktem Weg der II reichte bis auf 375 m vor dem I und der III umfasste das Gelande von den Grenzen des II bis auf 1275 m vor den aussersten Verteidigungslinien Detachierte Forts hatten keinen II Festungsrayon bei ihnen unterlag jedoch das Gebiet von den Grenzen des I Festungsrayons bis 1 650 m den fur das III Festungsrayon geltenden Bestimmungen Alles Weitere regelte das Reichsrayongesetz vom 21 Dezember 1871 In allen Festungsrayons bedurften alle dauernden Hohenveranderungen der Gelandeoberflache sowie alle Neuanlagen von Wasserbauten die Anlage grosser Parks und Waldungen sowie die Errichtung und Veranderung turmartiger Bauten der Genehmigung der Kommandantur Innerhalb des II Rayons waren alle massiven Bauten und zu gewerblichen Zwecken errichtete Ofen mit grosseren Abmessungen wie Kalk und Ziegelofen unzulassig die Anlage anderer Gebaude in Holz oder aufgemauertem Fachwerk sowie von Beerdigungsplatzen bedurfte der Genehmigung Zur Entscheidung aller Streitfragen zu den Bestimmungen des Rayongesetzes wurde in 1 Instanz die Festungskommandantur in hoheren die so genannte Reichsrayonkommission berufen das war eine durch den Kaiser eingesetzte Militarkommission in der alle Bundesstaaten soweit sie Festungen besassen vertreten waren In Reichskriegshafen bestanden ahnliche gesetzliche Beschrankungen der Baufreiheit Die Entscheidungsorgane waren der Marinestationschef und der Bundesrat Frankreich BearbeitenIn Frankreich ging der I Festungsrayon bis auf 250 m der II bis 500 m der III bis 1000 m Im I durfte gar nicht im II nur in Holz gebaut werden Im III unterlag jede Veranderung des Gelandes der Genehmigung der Kommandantur Literatur BearbeitenManfred Bockling Die Rayon Hauser in Koblenz Wohnen im Schussfeld der Festung Koblenz und Ehrenbreitstein In Denkmaltag Rheinland Pfalz 2021 Tradition und Fortschritt im 19 Jahrhundert Hrsg Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland Pfalz Direktion Landesdenkmalpflege Text und Bildredaktion Georg Peter Karn und Karola Sperber Mainz Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland Pfalz Direktion Landesdenkmalpflege 2021 S 28 f Klaus T Weber Rayon eine Kunstlandschaft Ein Beitrag zum Vorgelande neuzeitlicher Festungen In Leben in und mit Festungen Herausgegeben von der Deutschen Gesellschaft fur Festungsforschung Redaktion Klaus T Weber Regensburg 2010 S 126 138 Festungsforschung Band 2 ISBN 978 3 7954 2319 3 Weblinks Bearbeiten nbsp Wikisource Gesetz betreffend die Beschrankungen des Grundeigenthums in der Umgebung von Festungen Vom 21 Dezember 1871 Quellen und VolltexteEinzelnachweise Bearbeiten Bekanntmachung No 13 Allerhochste Kabinetsorder vom 24sten August 1814 betreffend den Wiederaufbau der ausserhalb der Werke einer Festung zerstorten Gebaude vom 8 September 1814 In Gesetz Sammlung fur die Koniglichen Preussischen Staaten 1814 S 75 Bekanntmachung No 1163 des Preussischen Ministerium des Inneren des Krieges und der Justiz Regulativ uber das Verfahren bei baulichen Anlagen oder sonstigen Veranderungen der Erdoberflache innerhalb der nachsten Umgebungen der Festungen vom 10ten September 1828 In Gesetz Sammlung fur die Koniglichen Preussischen Staaten 1828 S 120 130 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Festungsrayon amp oldid 218930995