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Bonitarisches Eigentum auseinanderlaufend und den Begriff des Eigentums entkraftend sind die Bezeichnungen im klassischen Recht wo es als Besitzstandshaltung in bonis habere 1 2 beziehungsweise Doppeldomane 3 duplex dominum 4 bezeichnet wird bedeutet im romischen Geschaftsverkehr das Recht des Eigentumserwerbs an res mancipi Die Ubereignungserfordernisse richteten sich zunachst nach den Grundsatzen die fur eine mancipatio 5 ritualisierter Kauf als Ubereignungsritual bei res mancipi beziehungsweise eine in iure cessio Scheinprozess als Ubereignungsritual bei allen Sachen galten Spater genugten geringere Anforderungen an den Ubertragungsakt durch blosse traditio ex iusta causa Ubereignung durch Ubergabe aufgrund eines Rechtsgrunds 6 Der Begriff des bonitarischen Eigentums wiederum geht auf die moderne Lehre zuruck 1 Der bonitarische Eigentumer war in seinen Befugnissen dem zivilen Eigentumer nahezu gleichgestellt er genoss den vollen Eigentumsschutz des Prators allerdings verteidigte er sein Recht bei Verlust der Sache im Gegensatz zu einem quiritischen Eigentumer nicht mit der rei vindicatio sondern mit der honorarischen actio Publiciana Die rei vindicatio findet im deutschen Recht sein Pendant im 985 BGB die actio Publicania im 1007 BGB Schutz des Ersitzungsbesitzes oder auch des Eigentums bei Ubereignung des Berechtigten in Form der traditio 7 Wurde der bonitarische Eigentumer einer Sache vom quiritischen Eigentumer mit der rei vindicatio auf Herausgabe der Sache hilfsweise Geldersatz verklagt konnte er sich mit der exceptio doli verteidigen und obsiegte sofern er an der Sache vom quiritischen Eigentumer oder einem Verfugungsbefugten aufgrund einer iusta causa wirksamer Grund fur einen Eigentumsubergang fehlerfreien Besitz erhalten hatte Mit Ablauf der Ersitzungszeit usucapio erwarb der bonitarische Eigentumer binnen einem Jahr oder auch zwei Jahren ziviles quiritisches Eigentum 1 je nachdem ob es sich um mobile Gegenstande oder Grundstucke handelte Ab diesem Zeitpunkt stand auch ihm die rei vindicatio offen Literatur BearbeitenNikolaus Benke Franz Stefan Meissel Ubungsbuch Romisches Sachenrecht 10 Auflage Manz Wien 2012 ISBN 978 3 214 14961 1 Herbert Hausmaninger Walter Selb Romisches Privatrecht Bohlau Wien 1981 9 Aufl 2001 Bohlau Studien Bucher ISBN 3 205 07171 9 S 140 f Weblinks BearbeitenSachenrecht Eigentum Universitat Wien Anmerkungen Bearbeiten a b c Max Kaser Das Romische Privatrecht Erster Abschnitt Das altromische das vorklassische und klassische Recht Handbuch der Altertumswissenschaft Zehnte Abteilung Dritter Teil Dritter Band Erster Abschnitt 2 Auflage C H Beck Munchen 1955 97 S 342 Zur Betrachtung des gesamten Rechtskomplexes Hans Ankum Marjolijn van Gessel De Roo Eric Pool Die verschiedenen Bedeutungen des Ausdrucks in bonis alicuius esse in bonis habere im klassischen romischen Recht In Zeitschrift der Savigny Stiftung fur Rechtsgeschichte Romanistische Abteilung Band 104 Heft 1 1987 S 238 436 Bedeutung Zweiteilung des Eigentums also kein auf eine Person vereintes Volleigentum Gaius Institutiones 1 54 2 40 f kein Allod Gaius Institutiones 1 119 f Gaius Institutiones 2 41 Thomas Rufner Erwerb und Verlust des Eigentums Schutz des Eigentums Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Bonitarisches Eigentum amp oldid 233613709